Was bedeutet Beihilfe?
Beamte sind nicht gesetzlich krankenversichert und erhalten keinen Arbeitgeberzuschuss zur Krankenversicherung. An dessen Stelle tritt die Beihilfe. Sie beruht auf der Fürsorgepflicht des Dienstherrn und ergänzt die Eigenvorsorge: Der Dienstherr trägt einen Prozentsatz der Krankheitskosten, den Rest versichert der Beamte selbst, meist über einen Restkostentarif der privaten Krankenversicherung. Rechtsgrundlage ist beim Bund § 80 Bundesbeamtengesetz in Verbindung mit der Bundesbeihilfeverordnung, in den Ländern das jeweilige Beamtengesetz mit einer Landesbeihilfeverordnung.
Wer erhält Beihilfe? Beihilfeberechtigt sind Beamte mit Anspruch auf Besoldung, Richter und Versorgungsempfänger, auch Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst. Mit abgesichert sind berücksichtigungsfähige Angehörige: Ehe- und Lebenspartner, sofern ihre Einkünfte eine Einkommensgrenze nicht übersteigen, und Kinder, die im Familienzuschlag berücksichtigt sind. Polizeibeamte mit Heilfürsorge erhalten für sich selbst meist keine Beihilfe, ihre Angehörigen aber schon.
Wie viel zahlt die Beihilfe? Maßgeblich ist der Bemessungssatz. Beim Bund gilt ein personenbezogenes System: 50 Prozent für aktive Beamte, 70 Prozent ab zwei berücksichtigungsfähigen Kindern, in Elternzeit, für Versorgungsempfänger sowie Ehe- und Lebenspartner und 80 Prozent für Kinder (§ 46 BBhV). Von der Erstattung gehen je nach Dienstherr noch Eigenbehalte oder eine Kostendämpfungspauschale ab.
Wofür gibt es Beihilfe? Erstattet werden beihilfefähige Aufwendungen, also notwendige und wirtschaftlich angemessene Kosten bei Krankheit, Pflege und Geburt: ärztliche und zahnärztliche Behandlung, Krankenhaus, Arzneimittel, Heil- und Hilfsmittel, Vorsorgeuntersuchungen und Pflege. Für manche Leistungen gelten Höchstbeträge oder Quoten, etwa beim Zahnersatz. Wahlleistungen im Krankenhaus erstattet der Bund, viele Länder nicht.
Wie wird sie beantragt? Der Beamte bezahlt die Rechnungen in der Regel selbst und reicht sie mit einem Beihilfeantrag bei der zuständigen Beihilfestelle ein, schriftlich, online oder per Beihilfe-App. Beim Bund muss ein Antrag in der Regel mehr als 200 Euro umfassen und innerhalb von drei Jahren nach dem Rechnungsdatum gestellt werden (§§ 51, 54 BBhV). Das Ergebnis steht im Beihilfebescheid.
Was regeln die Länder anders? Bund und Länder haben eigene Vorschriften. Hessen und Bremen rechnen mit einem familienbezogenen System, Sachsen zahlt bis zu 90 Prozent. Drei Länder erheben eine Kostendämpfungspauschale, acht schließen Wahlleistungen aus. Zehn Länder bieten die pauschale Beihilfe als Zuschuss zur Krankenversicherung an, Hessen die Sachleistungsbeihilfe. Beim Wechsel des Dienstherrn ändern sich deshalb oft Satz und Leistungen.
Rechenbeispiel: Bundesbeamter ohne Kinder, 50 Prozent Beihilfe
- 1Der Beamte reicht eine Arztrechnung über 800 Euro und ein Rezept über 60 Euro ein, zusammen 860 Euro; der Mindestbetrag von 200 Euro ist überschritten.
- 2Vom Arzneimittel wird ein Eigenbehalt von 10 Prozent abgezogen, hier 6 Euro; beihilfefähig sind 800 + 54 = 854 Euro.
- 3Die Beihilfe erstattet 50 Prozent davon, also 427 Euro.
- 4Sein PKV-Beihilfetarif erstattet die übrigen 50 Prozent der Rechnungen nach seinen Tarifbedingungen.
So regeln es Bund und Länder
| Dienstherr | Regelung |
|---|---|
| Bund | Personenbezogene Sätze von 50, 70 und 80 Prozent, keine Kostendämpfungspauschale, Wahlleistungen beihilfefähig, keine pauschale Beihilfe; Antragsfrist drei Jahre. |
| Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen-Anhalt | Keine eigene Beihilfeverordnung; es gilt die BBhV mit landesrechtlichen Abweichungen, etwa beim Ausschluss von Wahlleistungen in Brandenburg und Mecklenburg-Vorpommern. |
| Hessen und Bremen | Familienbezogenes System mit einem gemeinsamen Satz von 50 bis 70 Prozent; Antragsfrist ein Jahr. |
| Sachsen | Aktive Beamte 50, 70 oder 90 Prozent je nach Kinderzahl, Kinder und Ehepartner in der Regel 90 Prozent; Antragsfrist zwei Jahre. |
| Baden-Württemberg, Rheinland-Pfalz und Saarland | Zusätzlich eine jährliche Kostendämpfungspauschale von 50 bis 750 Euro. |
| Hamburg, Berlin, Brandenburg, Bremen, Thüringen, Baden-Württemberg, Sachsen, Niedersachsen, Sachsen-Anhalt und Mecklenburg-Vorpommern | Wahlweise pauschale Beihilfe als Zuschuss zur Krankenversicherung, meist unwiderruflich. |
| Bayern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Schleswig-Holstein | Keine pauschale Beihilfe; Schleswig-Holstein zahlt unter Voraussetzungen einen Zuschuss von 50 Prozent zur freiwilligen GKV, das Saarland hat die Einführung zum 1. Januar 2028 zugesagt. |