Zum Inhalt springen
Deutsche-Beamtenversicherungen
Menü

Beihilfe-Lexikon Grundlagen

Beihilfe

Definition

Die Beihilfe ist eine Leistung des Dienstherrn, die Beamten, Versorgungsempfängern und ihren berücksichtigungsfähigen Angehörigen einen festen Prozentsatz der beihilfefähigen Kosten bei Krankheit, Pflege und Geburt erstattet. Sie beträgt je nach Person und Dienstherr in der Regel 50 bis 80 Prozent.

Stand September 2026 · Alle 57 Begriffe · Länder-Vergleich

Was bedeutet Beihilfe?

Beamte sind nicht gesetzlich krankenversichert und erhalten keinen Arbeitgeberzuschuss zur Krankenversicherung. An dessen Stelle tritt die Beihilfe. Sie beruht auf der Fürsorgepflicht des Dienstherrn und ergänzt die Eigenvorsorge: Der Dienstherr trägt einen Prozentsatz der Krankheitskosten, den Rest versichert der Beamte selbst, meist über einen Restkostentarif der privaten Krankenversicherung. Rechtsgrundlage ist beim Bund § 80 Bundesbeamtengesetz in Verbindung mit der Bundesbeihilfeverordnung, in den Ländern das jeweilige Beamtengesetz mit einer Landesbeihilfeverordnung.

Wer erhält Beihilfe? Beihilfeberechtigt sind Beamte mit Anspruch auf Besoldung, Richter und Versorgungsempfänger, auch Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst. Mit abgesichert sind berücksichtigungsfähige Angehörige: Ehe- und Lebenspartner, sofern ihre Einkünfte eine Einkommensgrenze nicht übersteigen, und Kinder, die im Familienzuschlag berücksichtigt sind. Polizeibeamte mit Heilfürsorge erhalten für sich selbst meist keine Beihilfe, ihre Angehörigen aber schon.

Wie viel zahlt die Beihilfe? Maßgeblich ist der Bemessungssatz. Beim Bund gilt ein personenbezogenes System: 50 Prozent für aktive Beamte, 70 Prozent ab zwei berücksichtigungsfähigen Kindern, in Elternzeit, für Versorgungsempfänger sowie Ehe- und Lebenspartner und 80 Prozent für Kinder (§ 46 BBhV). Von der Erstattung gehen je nach Dienstherr noch Eigenbehalte oder eine Kostendämpfungspauschale ab.

Wofür gibt es Beihilfe? Erstattet werden beihilfefähige Aufwendungen, also notwendige und wirtschaftlich angemessene Kosten bei Krankheit, Pflege und Geburt: ärztliche und zahnärztliche Behandlung, Krankenhaus, Arzneimittel, Heil- und Hilfsmittel, Vorsorgeuntersuchungen und Pflege. Für manche Leistungen gelten Höchstbeträge oder Quoten, etwa beim Zahnersatz. Wahlleistungen im Krankenhaus erstattet der Bund, viele Länder nicht.

Wie wird sie beantragt? Der Beamte bezahlt die Rechnungen in der Regel selbst und reicht sie mit einem Beihilfeantrag bei der zuständigen Beihilfestelle ein, schriftlich, online oder per Beihilfe-App. Beim Bund muss ein Antrag in der Regel mehr als 200 Euro umfassen und innerhalb von drei Jahren nach dem Rechnungsdatum gestellt werden (§§ 51, 54 BBhV). Das Ergebnis steht im Beihilfebescheid.

Was regeln die Länder anders? Bund und Länder haben eigene Vorschriften. Hessen und Bremen rechnen mit einem familienbezogenen System, Sachsen zahlt bis zu 90 Prozent. Drei Länder erheben eine Kostendämpfungspauschale, acht schließen Wahlleistungen aus. Zehn Länder bieten die pauschale Beihilfe als Zuschuss zur Krankenversicherung an, Hessen die Sachleistungsbeihilfe. Beim Wechsel des Dienstherrn ändern sich deshalb oft Satz und Leistungen.

Rechenbeispiel: Bundesbeamter ohne Kinder, 50 Prozent Beihilfe

  1. 1Der Beamte reicht eine Arztrechnung über 800 Euro und ein Rezept über 60 Euro ein, zusammen 860 Euro; der Mindestbetrag von 200 Euro ist überschritten.
  2. 2Vom Arzneimittel wird ein Eigenbehalt von 10 Prozent abgezogen, hier 6 Euro; beihilfefähig sind 800 + 54 = 854 Euro.
  3. 3Die Beihilfe erstattet 50 Prozent davon, also 427 Euro.
  4. 4Sein PKV-Beihilfetarif erstattet die übrigen 50 Prozent der Rechnungen nach seinen Tarifbedingungen.

So regeln es Bund und Länder

DienstherrRegelung
BundPersonenbezogene Sätze von 50, 70 und 80 Prozent, keine Kostendämpfungspauschale, Wahlleistungen beihilfefähig, keine pauschale Beihilfe; Antragsfrist drei Jahre.
Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen-AnhaltKeine eigene Beihilfeverordnung; es gilt die BBhV mit landesrechtlichen Abweichungen, etwa beim Ausschluss von Wahlleistungen in Brandenburg und Mecklenburg-Vorpommern.
Hessen und BremenFamilienbezogenes System mit einem gemeinsamen Satz von 50 bis 70 Prozent; Antragsfrist ein Jahr.
SachsenAktive Beamte 50, 70 oder 90 Prozent je nach Kinderzahl, Kinder und Ehepartner in der Regel 90 Prozent; Antragsfrist zwei Jahre.
Baden-Württemberg, Rheinland-Pfalz und SaarlandZusätzlich eine jährliche Kostendämpfungspauschale von 50 bis 750 Euro.
Hamburg, Berlin, Brandenburg, Bremen, Thüringen, Baden-Württemberg, Sachsen, Niedersachsen, Sachsen-Anhalt und Mecklenburg-VorpommernWahlweise pauschale Beihilfe als Zuschuss zur Krankenversicherung, meist unwiderruflich.
Bayern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Schleswig-HolsteinKeine pauschale Beihilfe; Schleswig-Holstein zahlt unter Voraussetzungen einen Zuschuss von 50 Prozent zur freiwilligen GKV, das Saarland hat die Einführung zum 1. Januar 2028 zugesagt.

Hinweise und Tipps

Fragen zu Beihilfe

Muss ich Rechnungen vorstrecken?
Im ambulanten Bereich in der Regel ja: Die Beihilfe erstattet nachträglich, der Beamte bezahlt die Rechnung zunächst selbst. Krankenhäuser rechnen oft direkt mit der privaten Krankenversicherung ab; ob die Beihilfestelle direkt an eine Klinik zahlt, regelt jeder Dienstherr selbst.
Erhalten auch Anwärter und Referendare Beihilfe?
Ja, wenn sie als Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst stehen, in der Regel mit 50 Prozent, in Hessen einheitlich mit 70 Prozent. Rechtsreferendare im öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis erhalten in den meisten Ländern keine Beihilfe und sind gesetzlich versichert.
Endet die Beihilfe mit dem Ruhestand?
Nein. Versorgungsempfänger bleiben beihilfeberechtigt, beim Bund mit 70 Prozent. Der PKV-Tarif wird dann auf den höheren Satz angepasst, innerhalb von sechs Monaten ohne neue Gesundheitsprüfung.
Quellen (7)· Stand September 2026· Redaktion: Christian Fröhner
  1. Bundesministerium der Justiz: Bundesbeamtengesetz (BBG), § 80 Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen
  2. Bundesministerium der Justiz: Bundesbeihilfeverordnung (BBhV), § 46 Bemessung der Beihilfe
  3. Bundesministerium der Justiz: Bundesbeihilfeverordnung (BBhV), § 51 Bewilligungsverfahren
  4. Bundesministerium der Justiz: Bundesbeihilfeverordnung (BBhV), § 54 Antragsfrist
  5. Bundesministerium der Justiz: Versicherungsvertragsgesetz (VVG), § 193 Versicherte Person; Versicherungspflicht
  6. Bundesverwaltungsamt: Beihilfe für Bundesbedienstete
  7. Beihilfevorschriften der Länder: Landesbeamtengesetze und Beihilfeverordnungen der 16 Länder (Einzelnachweise auf den jeweiligen Landesseiten)

Rechtsstand: September 2026. Angaben ohne Gewähr, maßgeblich ist die jeweils gültige Fassung.

Beraterin für Beamtenversicherungen

Persönliche Beratung, die Ihnen wirklich weiterhilft.

Wir unterstützen Sie gerne mit einem neutralen Vergleich und über 15 Jahre an Erfahrung.

Jetzt direkt vergleichen