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Anders als Angestellte oder Selbstständige werden Beamte dienstunfähig, nicht berufsunfähig. Für die Absicherung der Arbeitskraft ist dies ein kleiner, aber feiner Unterschied: Eine Berufsunfähigkeitsversicherung ohne passende Klausel muss nicht leisten, nur weil der Dienstherr die Dienstunfähigkeit festgestellt hat.
Damit die Absicherung im Fall der Dienstunfähigkeit wie gewünscht greift, ist eine maßgeschneiderte Absicherung für Beamte nötig: die Dienstunfähigkeitsversicherung (DU) bzw. die Berufsunfähigkeitsversicherung mit Beamtenklausel (Dienstunfähigkeitsklausel). Besonders wichtig ist sie in den ersten fünf Dienstjahren, denn bis dahin besteht in der Regel noch kein Anspruch auf ein Ruhegehalt.
Was ist der Unterschied zwischen dienstunfähig und berufsunfähig?
Über die Dienstunfähigkeit entscheidet der Dienstherr nach Beamtenrecht, über die Berufsunfähigkeit der Versicherer nach seinen Vertragsbedingungen. Dienstunfähig und berufsunfähig sind deshalb zwei verschiedene Paar Schuhe. Dienstherr ist je nach Beamtenverhältnis die Kommune, das Land oder der Bund. Wird ein Beamter für dienstunfähig erklärt, kann er nicht mehr als Beamter arbeiten. Über die allgemeine Berufsfähigkeit sagt die Dienstunfähigkeit erst einmal jedoch nichts aus.
Mit einer einfachen Berufsunfähigkeitsversicherung kann dies bedeuten, dass der Leistungsfall mit dem Verlust der Dienstfähigkeit nicht eintritt. Um zu gewährleisten, dass eine Versicherung im Falle der Dienstunfähigkeit leistet, sollte eine Dienstunfähigkeitsversicherung bzw. eine Berufsunfähigkeitsversicherung mit entsprechender Dienstunfähigkeitsklausel abgeschlossen werden.
Formal wird die Dienstunfähigkeit für Bundesbeamte in § 44 des Bundesbeamtengesetzes (BBG) definiert, für Landes- und Kommunalbeamte in § 26 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG). Danach liegt eine Dienstunfähigkeit vor, wenn ein Beamter auf Lebenszeit „wegen des körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung der Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist“.
Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge einer Erkrankung innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat, wenn keine Aussicht besteht, dass die volle Dienstfähigkeit innerhalb weiterer sechs Monate wiederhergestellt ist. Diese Frist gilt beim Bund; die Länder legen sie in ihren Beamtengesetzen selbst fest. Bevor ein Beamter in den Ruhestand versetzt wird, prüft der Dienstherr außerdem, ob er anderweitig verwendet werden kann – etwa in einem anderen Amt oder mit einer geringerwertigen Tätigkeit („Weiterverwendung vor Versorgung“).
Im Gegensatz zur Dienstunfähigkeit liegt eine Berufsunfähigkeit vor, sobald der Betroffene aufgrund einer Krankheit, eines Unfalls oder eines Kräfteverfalls aller Voraussicht nach nicht mehr in der Lage ist, die bisherige Berufstätigkeit auszuüben. Meist tritt der Leistungsfall ein, sobald die Berufsfähigkeit zu mindestens 50 Prozent eingeschränkt ist.
Was sind die häufigsten Gründe für eine Dienstunfähigkeit?
Die häufigsten Gründe für eine Dienstunfähigkeit sind psychische und psychosomatische Erkrankungen, gefolgt von Erkrankungen des Muskel-Skelett-Systems. Seit Anfang der 2000er Jahre veröffentlicht die Bundesregierung regelmäßig einen Versorgungsbericht. Im Fünften Versorgungsbericht (2013) wurden für die Beamten des Bundes unter anderem folgende Ursachen der Dienstunfähigkeit angeführt:
- Psychische/psychosomatische Erkrankungen und Verhaltensstörungen: zu 50 Prozent bei Männern und zu 66 Prozent bei Frauen.
- Krankheiten des Muskel-Skelett-Systems: zu 19 Prozent bei Männern und zu 13 Prozent bei Frauen.
- Krankheiten des Nervensystems: zu 13 Prozent bei Männern und zu 8 Prozent bei Frauen.
- Krankheiten des Kreislaufsystems: zu 8 Prozent bei Männern und zu 1 Prozent bei Frauen.
Die Zahlen sind älter, das Bild hat sich seitdem aber nicht grundlegend verändert: Psychische Erkrankungen wie Depressionen und Burn-out sind bei Beamten wie bei Angestellten die wichtigste Ursache für ein vorzeitiges Ausscheiden aus dem Beruf. Für die Absicherung heißt das: Eine Dienstunfähigkeit trifft nicht nur Beamte mit körperlich belastenden Tätigkeiten, sondern ebenso Beamte im Innendienst oder im Schuldienst.
Wie ist die Dienstunfähigkeit bei Beamten gesetzlich abgesichert?
Gesetzlich abgesichert sind bei Dienstunfähigkeit vor allem Beamte auf Lebenszeit mit mindestens fünf Dienstjahren: Sie erhalten ein Ruhegehalt vom Dienstherrn. Die Absicherung von Beamten kann jedoch von Fall zu Fall unterschiedlich sein. Es gibt unterschiedliche Regelungen, je nach Beamtenverhältnis und Dienstzeit. Beamte erhalten in der Regel keine staatliche Erwerbsminderungsrente, schließlich zahlen sie als Beamte auch nicht in die gesetzliche Rentenversicherung ein.
Stattdessen steht der Dienstherr durch die Alimentationspflicht in der Pflicht, den Beamten zu versorgen. Dies erfolgt durch ein Ruhegehalt, das jedoch leicht zu schmal ausfallen kann, sodass es für den Beamten schwer wird, den gewohnten Lebensstandard zu halten.
Dies gilt insbesondere, wenn Verpflichtungen bestehen, wie etwa der Kredit für ein Haus, das abgezahlt werden muss. Bei Beamten auf Widerruf oder Probe gibt es abweichende Regeln: Hier zahlt der Dienstherr bis auf wenige Ausnahmen – vor allem nach einem Dienstunfall – gar kein Ruhegehalt. Auch Beamte auf Lebenszeit haben in den ersten fünf Dienstjahren grundsätzlich keinen Anspruch auf Ruhegehalt, weil die Wartezeit nach § 4 des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) noch nicht erfüllt ist.
Wie unterscheidet sich die Absicherung bei Beamten auf Widerruf, Probe, Zeit und Lebenszeit?
Die Absicherung hängt vom Beamtenverhältnis ab: Beamte auf Widerruf und in der Regel auch Beamte auf Probe werden bei Dienstunfähigkeit entlassen, Beamte auf Lebenszeit und auf Zeit in den Ruhestand versetzt. Bei der Absicherung ist Beamter also nicht gleich Beamter. Die Regelungen bei Beamten auf Widerruf, Beamten auf Probe, Beamten auf Zeit und Beamten auf Lebenszeit unterscheiden sich deutlich.
| Beamtenverhältnis | Folge der Dienstunfähigkeit | Versorgung |
|---|---|---|
| Beamte auf Widerruf (Anwärter, Referendare) | Entlassung | kein Ruhegehalt; Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung |
| Beamte auf Probe | in der Regel Entlassung | Nachversicherung; Ruhegehalt nur nach Dienstunfall zwingend, sonst im Ermessen des Dienstherrn |
| Beamte auf Zeit | Versetzung in den Ruhestand wie bei Lebenszeitbeamten, soweit Landesrecht nichts anderes regelt | Ruhegehalt nach erfüllter Wartezeit von fünf Jahren oder nach Dienstunfall |
| Beamte auf Lebenszeit | Versetzung in den Ruhestand | Ruhegehalt nach erfüllter Wartezeit von fünf Jahren oder nach Dienstunfall; Versorgungsabschlag bis 10,8 % |
Wie sind Beamte auf Widerruf bei Dienstunfähigkeit abgesichert?
Beamte auf Widerruf sind bei Dienstunfähigkeit kaum abgesichert: Sie werden entlassen und erhalten kein Ruhegehalt. Anwärter und Referendare im Vorbereitungsdienst sind die klassischen Beamten auf Widerruf. Zwar wird der Krankheitsfall durch Beihilfe bzw. Heilfürsorge zuzüglich einer ergänzenden Krankenversicherung für Beamtenanwärter abgesichert, doch im Fall der Dienstunfähigkeit ist der Dienstherr weitaus geringer in der Pflicht. Das gilt auch für angehende Lehrkräfte – mehr dazu im Ratgeber zur Krankenversicherung für Referendare.
Eine Dienstunfähigkeit hat bei einem Beamten auf Widerruf die Entlassung aus dem Dienst zur Folge. Anstatt ein Ruhegehalt zu zahlen, versichert der Dienstherr den Anwärter bzw. Referendar in der gesetzlichen Rentenversicherung nach (§ 8 SGB VI). Doch auch für die gesetzliche Erwerbsminderungsrente gibt es gerade für Berufseinsteiger hohe Hürden: Neben weiteren Regelungen ist dies die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren, die im Allgemeinen für einen Rentenanspruch erfüllt sein muss.
Hinzu kommt, dass in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung mindestens drei Jahre Pflichtbeiträge gezahlt worden sein müssen (§ 43 SGB VI). Die nachversicherten Zeiten zählen zwar als Pflichtbeitragszeiten, reichen aber nach einem kurzen Vorbereitungsdienst oft nicht aus. Nur in Sonderfällen gilt die Wartezeit vorzeitig als erfüllt, etwa bei voller Erwerbsminderung innerhalb von sechs Jahren nach Ende einer Ausbildung, wenn in den zwei Jahren davor mindestens ein Jahr Pflichtbeiträge vorliegt (§ 53 SGB VI). Zudem setzt die Erwerbsminderungsrente voraus, dass der Betroffene auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt kaum noch arbeiten kann – eine bloße Dienstunfähigkeit genügt nicht.
Daher ist es insbesondere für Berufseinsteiger ratsam, das Risiko der Dienstunfähigkeit gesondert abzusichern. Dazu erhalten Sie bei unterschiedlichen Versicherern sogenannte Policen für Dienstanfänger.
Wie sind Beamte auf Probe bei Dienstunfähigkeit abgesichert?
Beamte auf Probe werden bei Dienstunfähigkeit in der Regel entlassen und in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert; ein Ruhegehalt gibt es zwingend nur nach einem Dienstunfall. Nach erfolgreichem Abschluss des Vorbereitungsdienstes wird aus einem Beamten auf Widerruf, für den eine Laufbahn als Beamter auf Lebenszeit vorgesehen ist, ein Beamter auf Probe (BaP). Neben diesen sogenannten Laufbahnbewerbern werden auch Bewerber ohne Vorbereitungsdienst, etwa Seiteneinsteiger mit besonderer Fachrichtung, direkt als Beamte auf Probe eingestellt.
Die Phase vor der Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit kann bis zu fünf Jahre dauern. Das Beamtenstatusgesetz sieht eine Probezeit von mindestens sechs Monaten und höchstens fünf Jahren vor (§ 10 BeamtStG); die genaue Dauer legt der Dienstherr fest. Beim Bund beträgt die Probezeit mindestens drei Jahre und kann bei gleichwertiger Vorerfahrung auf bis zu ein Jahr verkürzt werden (§ 11 BBG). Für die Absicherung im Falle der Dienstunfähigkeit bringt dieser Schritt noch keine weitreichenden Änderungen mit sich.
Ebenso wie im Vorbereitungsdienst sichert die private Krankenversicherung für Beamte zusammen mit der Beihilfe bzw. die Heilfürsorge des Dienstherrn die Gesundheitsversorgung des Beamten. Auch die Folgen einer Dienstunfähigkeit fallen vergleichbar zu jenen der Anwärter und Referendare aus: Beamte auf Probe werden im Falle der Dienstunfähigkeit in der Regel aus dem Dienst entlassen und in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert.
Eine Ausnahme ist die Dienstunfähigkeit infolge eines Dienstunfalls oder einer Dienstbeschädigung: Dann muss der Beamte auf Probe in den Ruhestand versetzt werden und erhält ein Ruhegehalt. Ist die Dienstunfähigkeit aus anderen Gründen eingetreten, kann der Dienstherr ihn in den Ruhestand versetzen, muss es aber nicht (§ 28 BeamtStG). Ein Ruhegehalt setzt dann zusätzlich die fünfjährige Wartezeit voraus.
Doch insbesondere Berufseinsteiger können auch als Beamte auf Probe im Fall der Dienstunfähigkeit an den im Abschnitt zu Beamten auf Widerruf genannten Hürden bei der Erwerbsminderungsrente scheitern, da auch in dieser Karrierephase oft nicht ausreichend Versicherungszeiten und Beitragszahlungen erreicht wurden.
Entsprechend wichtig bleibt auch für Beamte auf Probe die Absicherung der Dienstfähigkeit. Ratsam ist der Abschluss einer Dienstunfähigkeitsversicherung oder einer Berufsunfähigkeitsversicherung mit vollständiger Dienstunfähigkeitsklausel, die auch bei Entlassung leistet.
Wie sind Beamte auf Zeit bei Dienstunfähigkeit abgesichert?
Beamte auf Zeit werden grundsätzlich wie Beamte auf Lebenszeit behandelt: Nach § 6 BeamtStG gelten für sie die Vorschriften für Lebenszeitbeamte entsprechend, soweit das Landesrecht nichts anderes bestimmt. Beamte, die nur für eine begrenzte Zeit berufen werden, werden als Beamte auf Zeit bezeichnet. Beispiele für solche Ämter sind hauptamtliche Bürgermeister oder Beigeordnete und im Hochschulbereich in manchen Ländern der Kanzler einer Universität.
Bei Dienstunfähigkeit werden Beamte auf Zeit daher in der Regel in den Ruhestand versetzt. Ein Ruhegehalt setzt aber auch bei ihnen die Wartezeit von fünf Jahren voraus, es sei denn, die Dienstunfähigkeit beruht auf einem Dienstunfall. Wer die Wartezeit nicht erfüllt, wird entlassen und in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert. Da die Amtszeiten befristet sind und die Landesgesetze Details unterschiedlich regeln, ist eine gesonderte Absicherung der Dienstfähigkeit auch für Beamte auf Zeit empfehlenswert.
Wie sind Beamte auf Lebenszeit bei Dienstunfähigkeit abgesichert?
Beamte auf Lebenszeit (BaL) erhalten bei Dienstunfähigkeit ein Ruhegehalt, sofern sie die Wartezeit von fünf Jahren erfüllt haben oder ein Dienstunfall vorliegt. Sie sind durch die Alimentationspflicht des Dienstherrn in Hinsicht auf die Gesundheitsversorgung und im Falle der Dienstunfähigkeit abgesichert. Beihilfe und Heilfürsorge sorgen zusammen mit der Beamtenkrankenversicherung für die Absicherung der Gesundheitskosten.
Das Ruhegehalt kann mit der gesetzlichen Erwerbsminderungsrente verglichen werden. Zwar fällt das Ruhegehalt in der Regel deutlich höher aus als die Erwerbsminderungsrente eines Angestellten, trotzdem kann es für den Beamten finanzielle Risiken mit sich bringen: Die Höhe des Ruhegehaltes reicht leicht einmal nicht aus, um den Lebensstandard zu halten.
Grund dafür ist, dass das Ruhegehalt mit jedem Dienstjahr wächst und bei einer frühen Dienstunfähigkeit entsprechend niedrig ausfällt. Hinzu kommt ein Versorgungsabschlag. Beim Bund gelten folgende Eckwerte:
- Ruhegehalt je Dienstjahr
- 1,79375 %
- Mindestruhegehalt
- 35 %
- max. Versorgungsabschlag
- 10,8 %
- Wartezeit
- 5 Jahre
höchstens 71,75 % der ruhegehaltfähigen Bezüge
oder amtsunabhängige Mindestversorgung, falls günstiger
3,6 % je Jahr vor der Altersgrenze
entfällt bei Dienstunfall
Quelle: §§ 4, 13 und 14 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG), Stand September 2026
Wer vor dem 60. Lebensjahr dienstunfähig wird, bekommt die Zeit bis zum 60. Geburtstag zu zwei Dritteln als sogenannte Zurechnungszeit auf die Dienstzeit angerechnet (§ 13 BeamtVG). Das mildert die Lücke, schließt sie aber nicht. Das Mindestruhegehalt beträgt 35 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge oder – wenn das günstiger ist – 65 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4 zuzüglich eines festen Erhöhungsbetrags (amtsunabhängige Mindestversorgung). Die Länder haben eigene Versorgungsgesetze mit teils abweichenden Werten.
Sollen diese Einbußen abgefedert werden, ist der Abschluss einer Dienstunfähigkeitsversicherung ratsam. Wie groß die Lücke konkret ausfällt, zeigt unser Beitrag zur Versorgungslücke bei Dienstunfähigkeit.
Was passiert bei begrenzter Dienstfähigkeit?
Bei begrenzter Dienstfähigkeit – oft auch Teildienstunfähigkeit genannt – arbeitet der Beamte mit reduzierter Arbeitszeit weiter, statt in den Ruhestand versetzt zu werden. Das ist möglich, wenn er seine Dienstpflichten noch während mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen kann (§ 45 BBG, § 27 BeamtStG). Die Arbeitszeit wird entsprechend herabgesetzt.
Die Besoldung wird dabei gekürzt; viele Dienstherren zahlen aber einen Zuschlag, der die Einbuße teilweise ausgleicht. Trotzdem entsteht eine Einkommenslücke. Nicht jede Dienstunfähigkeitsversicherung leistet in diesem Fall. Einige Tarife sehen bei begrenzter Dienstfähigkeit eine anteilige Rente vor, andere gar keine Leistung. Wer diesen Fall abgesichert haben möchte, sollte die Bedingungen vor dem Abschluss genau prüfen.
Wie wahrscheinlich ist die Dienstunfähigkeit bei Beamten?
Die Wahrscheinlichkeit einer Dienstunfähigkeit liegt höher als so mancher denkt: Rund jeder sechste neue Pensionär scheidet wegen Dienstunfähigkeit aus dem Dienst aus. Nach der aktuellen Statistik des Statistischen Bundesamtes wurden im Jahr 2024 insgesamt 55.900 Beamte, Richter und Berufssoldaten neu pensioniert. 17 Prozent davon wurden wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt – im Durchschnitt mit nur 55,8 Jahren.
- Neupensionierungen wegen Dienstunfähigkeit
- 17 %
- Durchschnittsalter
- 55,8 Jahre
- Neupensionierungen 2024
- 55.900
Anteil an allen Neupensionierungen 2024
bei Pensionierung wegen Dienstunfähigkeit
Beamte, Richter und Berufssoldaten
Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis), Pressemitteilung vom 17. Dezember 2025
In dieser Statistik fehlen Beamte auf Widerruf und auf Probe, die wegen Dienstunfähigkeit entlassen werden – sie tauchen als Pensionäre gar nicht auf. Das tatsächliche Risiko, dienstunfähig zu werden, dürfte daher eher höher liegen.
Insbesondere bei Lehrkräften gilt die Dienstunfähigkeit seit Jahren als Problem, vor allem wegen psychischer Belastungen. Gewerkschaften und Lehrerverbände fordern hier regelmäßig bessere Arbeitsbedingungen und Anpassungen der Regelungen. Für Lehrer lohnt sich deshalb ein besonders genauer Blick auf die Dienstunfähigkeitsversicherung für Lehrer – ebenso wie auf die passende private Krankenversicherung für Lehrer.
Was ist beim Abschluss einer Dienstunfähigkeitsversicherung zu beachten?
Beim Abschluss kommt es vor allem auf eine echte und vollständige Dienstunfähigkeitsklausel, eine ausreichend hohe Rente und eine passende Laufzeit an. Ein Vergleich ist ratsam: Nicht alle Tarife sind gleich günstig und bieten die gleichen Leistungen. Von Anbieter zu Anbieter gibt es Unterschiede. Einen besonderen Fall stellen dabei klassische Berufsunfähigkeitsversicherungen dar.
Diese können zum Fallstrick werden: Eine Dienstunfähigkeit ist nicht mit einer Berufsunfähigkeit gleichzusetzen. Schnell verweigern Versicherer im Fall einer reinen Dienstunfähigkeit die Leistung.
Abhilfe schafft der Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung mit Dienstunfähigkeitsklausel oder gleich einer sogenannten Dienstunfähigkeitsversicherung für Beamte. Die Dienstunfähigkeitsklausel wird dabei manchmal auch als Beamtenklausel bezeichnet.
Diese Versicherungen haben gegenüber einer einfachen Berufsunfähigkeitsversicherung einen entscheidenden Vorteil: Vielfach kann es mit dem Versicherer Streit über die Berufsfähigkeit geben. Im Falle einer Dienstunfähigkeit, die vom Dienstherrn – also Kommune, Land oder Bund – offiziell festgestellt wird, entfällt dieser Streitpunkt, wenn der Vertrag eine echte Dienstunfähigkeitsklausel enthält.
Checkliste für die Dienstunfähigkeitsversicherung
- Echte Dienstunfähigkeitsklausel: Der Versicherer übernimmt die Entscheidung des Dienstherrn ohne eigene Prüfung.
- Vollständige Klausel: Leistung bei Versetzung in den Ruhestand und bei Entlassung wegen Dienstunfähigkeit.
- Für Polizei, Justizvollzug und Feuerwehr: Anerkennung der speziellen Dienstunfähigkeit, möglichst ohne zeitliche Begrenzung.
- Rentenhöhe so wählen, dass sie die Lücke zum Nettoeinkommen schließt – in den ersten Dienstjahren das volle Einkommen.
- Laufzeit bis zur regulären Altersgrenze, damit keine Lücke vor der Pension entsteht.
- Nachversicherungsgarantie, um die Rente bei Beförderung, Heirat oder Geburt ohne neue Gesundheitsprüfung zu erhöhen.
- Regelung für begrenzte Dienstfähigkeit prüfen.
- Gesundheitsfragen vollständig und wahrheitsgemäß beantworten.
Was ist der Unterschied zwischen echter und unechter Dienstunfähigkeitsklausel?
Bei einer echten Dienstunfähigkeitsklausel übernimmt der Versicherer die Entscheidung des Dienstherrn, bei einer unechten prüft er zusätzlich selbst, ob eine Berufsunfähigkeit vorliegt. Die Versicherer nutzen in ihren Berufsunfähigkeits- und Dienstunfähigkeitstarifen unterschiedliche Formulierungen der Beamtenklausel (Dienstunfähigkeitsklausel). Im Fachjargon werden sie als echte und unechte Dienstunfähigkeitsklauseln bezeichnet. Hinzu kommt die Unterscheidung zwischen vollständigen und unvollständigen Klauseln.
Echte Dienstunfähigkeitsklausel: Der Versicherer erkennt die Dienstunfähigkeit an, sobald der Dienstherr den Beamten wegen allgemeiner Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt oder entlässt. Eine eigene Prüfung der Berufsunfähigkeit findet nicht statt. Das amtsärztliche Gutachten und der Bescheid des Dienstherrn genügen.
Unechte Dienstunfähigkeitsklausel: Der Versicherer behält sich vor, zusätzlich selbst zu prüfen, ob eine Berufsunfähigkeit im Sinne der Vertragsbedingungen vorliegt. Selbst wenn der Dienstherr die Dienstunfähigkeit festgestellt hat, kann die Leistung dann verweigert werden.
Vollständige Dienstunfähigkeitsklausel: Sie greift sowohl bei der Versetzung in den Ruhestand als auch bei der Entlassung wegen Dienstunfähigkeit. Damit schützt sie alle Beamten – auch Beamte auf Widerruf und Probe.
Unvollständige Dienstunfähigkeitsklausel: Hier ist die Dienstunfähigkeit nur anzunehmen, wenn die Versetzung in den Ruhestand erfolgt. Die Versicherung zahlt also nicht bei einer Entlassung aus dem Dienst wegen fehlender Dienstfähigkeit. Genau die aber droht Beamten auf Widerruf und in der Regel Beamten auf Probe, sobald eine Dienstunfähigkeit vorliegt. Eine Rente würde für diese Beamten nur gezahlt, wenn zusätzlich eine Berufsunfähigkeit im Sinne der Bedingungen vorliegt.
Worauf sollten Polizisten, Zollbeamte, Vollzugsbeamte und Feuerwehrleute achten?
Polizisten, Vollzugsbeamte und Feuerwehrleute sollten darauf achten, dass der Tarif auch die spezielle Dienstunfähigkeit anerkennt, etwa die Polizeidienstunfähigkeit. In bestimmten Berufsgruppen tritt aufgrund besonderer gesundheitlicher Anforderungen leicht die spezielle Dienstunfähigkeit ein. Um für den jeweiligen Vollzugsdienst dienstunfähig zu werden, muss bei diesen Gruppen nicht einmal die allgemeine Dienstunfähigkeit vorliegen. Meist handelt es sich dabei um eine Dienstunfähigkeit, die in der körperlichen Leistungsfähigkeit begründet liegt.
Kann diese innerhalb eines bestimmten Zeitraums nicht wiederhergestellt werden – bei der Bundespolizei etwa binnen zwei Jahren (§ 4 BPolBG) –, wird der Beamte für polizeidienstunfähig erklärt. Häufig prüft der Dienstherr dann zunächst eine Verwendung außerhalb des Vollzugsdienstes, zum Beispiel im Verwaltungsdienst. Nicht jeder Versicherer erkennt die spezielle Dienstunfähigkeit als ausreichend für den Eintritt des Leistungsfalls an.
Wer auf diese Absicherung Wert legt, sollte bei Vertragsschluss auf die Anerkennung der speziellen Dienstunfähigkeit achten. Einige Tarife sind dafür am Markt verfügbar, etwa als Polizeidienstunfähigkeitsversicherung, Vollzugsdienstunfähigkeitsversicherung oder Feuerwehr-Dienstunfähigkeitsversicherung. Worauf Polizisten im Einzelnen achten sollten, erklärt unser Beitrag zur Dienstunfähigkeitsversicherung für Polizeibeamte.
Häufige Fragen
Wann ist ein Beamter dienstunfähig?
Bekommen Beamte bei Dienstunfähigkeit ein Ruhegehalt?
Wie hoch ist das Ruhegehalt bei Dienstunfähigkeit?
Was ist der Unterschied zwischen Dienstunfähigkeit und Berufsunfähigkeit?
Was ist eine echte Dienstunfähigkeitsklausel?
Wie häufig werden Beamte dienstunfähig?
Quellen (18)· Stand September 2026· Redaktion: Christian Fröhner
- Bundesministerium der Justiz: Bundesbeamtengesetz (BBG), § 44 Dienstunfähigkeit
- Bundesministerium der Justiz: Bundesbeamtengesetz (BBG), § 45 Begrenzte Dienstfähigkeit
- Bundesministerium der Justiz: Bundesbeamtengesetz (BBG), § 11 Beamtenverhältnis auf Probe
- Bundesministerium der Justiz: Beamtenstatusgesetz (BeamtStG), § 26 Dienstunfähigkeit
- Bundesministerium der Justiz: Beamtenstatusgesetz (BeamtStG), § 28 Ruhestand beim Beamtenverhältnis auf Probe
- Bundesministerium der Justiz: Beamtenstatusgesetz (BeamtStG), § 23 Entlassung durch Verwaltungsakt
- Bundesministerium der Justiz: Beamtenstatusgesetz (BeamtStG), § 6 Beamtenverhältnis auf Zeit
- Bundesministerium der Justiz: Beamtenstatusgesetz (BeamtStG), § 10 Voraussetzung der Ernennung auf Lebenszeit
- Bundesministerium der Justiz: Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG), § 4 Entstehen und Berechnung des Ruhegehalts
- Bundesministerium der Justiz: Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG), § 13 Zurechnungszeit
- Bundesministerium der Justiz: Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG), § 14 Höhe des Ruhegehalts
- Bundesministerium der Justiz: Bundespolizeibeamtengesetz (BPolBG), § 4 Polizeidienstunfähigkeit
- Bundesministerium der Justiz: Sozialgesetzbuch VI, § 8 Nachversicherung
- Bundesministerium der Justiz: Sozialgesetzbuch VI, § 43 Rente wegen Erwerbsminderung
- Bundesministerium der Justiz: Sozialgesetzbuch VI, § 53 Vorzeitige Wartezeiterfüllung
- Bundesministerium der Justiz: Sozialgesetzbuch VI, § 185 Zahlung und Wirkung der Beiträge (Nachversicherung)
- Statistisches Bundesamt (Destatis): 0,9 % mehr Pensionärinnen und Pensionäre im öffentlichen Dienst im Jahr 2025, Pressemitteilung Nr. 455 (2025)
- Bundesministerium des Innern: Fünfter Versorgungsbericht der Bundesregierung (2013)
Rechtsstand: September 2026. Dienstunfähigkeit und Versorgung nach Bundesbeamtengesetz (BBG), Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) und Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) des Bundes; Rentenansprüche nach SGB VI. Die Länder haben eigene Beamten- und Versorgungsgesetze und regeln Details teilweise abweichend.