Versorgungslücke bei Dienstunfähigkeit

Dienstunfaehigkeit Versorgungsluecke

Versorgungslücke bei Dienstunfähigkeit schließen – auf anrechnungsfähige Dienstjahre achten

Beamte beziehen zwar ein gutes Einkommen und verfügen über eine sichere Anstellung, doch eine Dienstunfähigkeit kann alles verändern. Der Dienstherr kann einen Beamten aufgrund von Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand entlassen. Nicht jeder Beamte hat Anspruch auf eine Pension.

Auch wenn eine Pension gezahlt wird, ist eine Versorgungslücke zwischen Pension und dem ursprünglichen Einkommen vorhanden. Schlimmstenfalls kann die Existenz von Beamten durch eine Dienstunfähigkeit gefährdet werden.

Das ist schwerwiegend, wenn finanzielle Verpflichtungen vorhanden sind, beispielsweise ein Kredit für den Kauf einer Immobilie oder Unterhaltszahlungen. Eine Berufsunfähigkeitsversicherung mit echter und vollständiger Dienstunfähigkeitsklausel schließt die Versorgungslücke.

Es kommt jedoch darauf an, die Versorgungslücke zu kennen, um eine entsprechende Rentenzahlung bei Dienstunfähigkeit zu vereinbaren.

Kenntnis über die Versorgungsansprüche ist wichtig

Die Pension, die Beamte von ihrem Dienstherrn erhalten können, beträgt im Höchstfall 70 Prozent der Besoldung. Eine so hohe Pension kann jedoch nur nach vielen Dienstjahren gezahlt werden.

Beamte, die aufgrund von Dienstunfähigkeit von ihrem Dienstherrn vorzeitig in den Ruhestand entlassen werden, müssen mit erheblichen finanziellen Einschränkungen rechnen. Eine Pension wird nur an Beamte auf Lebenszeit gezahlt, nachdem mindestens fünf Dienstjahre abgeleistet wurden.

Beamte auf Lebenszeit, die noch keine fünf Dienstjahre hinter sich haben, aber auch Beamte auf Probe und auf Widerruf gehen leer aus, wenn sie dienstunfähig werden.

Sie werden aus dem Dienst entlassen und haben gegenüber ihrem Dienstherrn keine Ansprüche. Um die Versorgungslücke mit einer Dienstunfähigkeitsversicherung zu schließen, ist es wichtig, die Versorgungsansprüche zu kennen.

Anerkennung von anrechnungsfähigen Zeiten

Die Pension, die ein Beamter im Ruhestand erhalten kann, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Da Gesetze von Bund, Ländern und Kommunen die Pension regeln und die Pension von Amts wegen festgesetzt wird, müssen sich Beamte, die in den Ruhestand gehen, nicht darum kümmern.

Für die Zahlung der Pension bei Dienstunfähigkeit werden ruhegehaltsfähige Dienstzeiten angerechnet. Damit der Dienstherr die Pension ermitteln kann, muss er alle Anspruchszeiten kennen. Bei verschiedenen Zeiten hat der Dienstherr einen gewissen Ermessensspielraum.

Damit er nicht willkürlich entscheiden kann, ist es für den Beamten wichtig, rechtzeitig die Anerkennung solcher Zeiten zu beantragen.

Veränderungen können jedoch auch noch nach einer bereits erfolgten Bestätigung der Anrechnung eintreten. Änderungen von Rechtsvorschriften werden mitunter noch rückwirkend angewandt, wenn der Beamte noch im aktiven Dienst ist.

Sparmaßnahmen in den öffentlichen Haushalten führen fast immer dazu, dass Beamte durch solche Veränderungen im Ernstfall benachteiligt sind.

Berechnungsgrößen für die Ermittlung der Pension

Die Pension ist das Ruhegehalt für Beamte und wird anhand von zwei Berechnungsgrößen ermittelt. Die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge sind die eine Größe.

Schwieriger wird es bei den ruhegehaltfähigen Dienstzeiten als zweite Größe für die Ermittlung der Pension. Hat der Beamte in Teilzeit gearbeitet, werden diese Dienstzeiten nur anteilig berücksichtigt.

Für Beamte, die in Altersteilzeit arbeiten, gelten spezielle Regelungen. Aus den ermittelten Dienstzeiten wird ein Prozentsatz errechnet, der mit der Höhe der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge multipliziert wird, um die Bruttoversorgung zu ermitteln.

Es ist für den Beamten wichtig, über die ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten Bescheid zu wissen. Während bestimmte Zeiten in jedem Fall angerechnet werden, gibt es auch Zeiten, die auf Antrag ganz oder teilweise berücksichtigt werden können.

Zeiten, die in jedem Fall angerechnet werden

Für die Ermittlung der Bruttoversorgung für den Ruhestand werden die folgenden Zeiten in jedem Fall berücksichtigt:

– Zeiten ab dem 17. Lebensjahr, wenn dann bereits ein Beamtenverhältnis bestand. Dazu gehört auch der Vorbereitungsdienst (Referendariat).
– Wehr- oder Ersatzdienstzeiten
– Zeiten im hauptberuflichen Anstellungsverhältnis, wenn sie in der Ernennung mündeten und unmittelbar vor der Verbeamtung lagen. Ein Beispiel dafür ist ein Lehrauftrag an einer Schule oder Universität, auf den die Verbeamtung folgte.
– Zurechnungszeit aufgrund einer vorzeitigen Dienstunfähigkeit.

Zeiten, die nur auf Antrag ganz oder teilweise berücksichtigt werden können

Damit Beamte eine gute Pension erhalten und keine Verluste erleiden, ist es wichtig, anrechenbare Zeiten zu kennen, die nur auf Antrag ganz oder teilweise berücksichtigt werden können. Dabei handelt es sich um

– Ausbildungs- und Prüfungszeiten, Studium oder Promotion, wenn die vorgeschriebenen Mindestzeiten eingehalten wurden
– hauptberufliche Tätigkeit im öffentlichen und nicht-öffentlichen Schuldienst oder in öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften
– Zeiten, in denen der Beamte in der deutschen Entwicklungshilfe tätig war
– Tätigkeiten in einem öffentlichen Dienst im Ausland
– Tätigkeiten in Verbänden der Sozialversicherungen oder in kommunalen Spitzenverbänden
– Tätigkeiten ohne Ruhegehaltsberechtigung als Notar, Rechtsanwalt oder Beamter
– Vordienstzeiten im Justizvollzug oder bei der Feuerwehr
– Zeiten für den Erwerb von technischen, wirtschaftlichen oder künstlerischen Fachkenntnissen, die für das Amt Voraussetzung waren
– Dienstzeiten bei Parlamenten und Körperschaften von Kommunen, Bundesländern oder Bund

Antrag auf vorläufige Berechnung ruhegehaltfähiger Dienstzeiten

Beamte können zumeist ab einem bestimmten Alter bei der zuständigen Behörde die vorläufige Berechnung ruhegehaltfähiger Dienstzeiten beantragen.

So können sie die Anrechnung ihrer Dienstzeiten besser überprüfen und eine Orientierung über die mögliche Höhe einer Pension erhalten. Wurden Dienstzeiten nicht berücksichtigt, können Beamte einen Antrag auf Berücksichtigung stellen.

Die Kenntnis der Höhe der Bezüge ist wichtig, um in einer Berufsunfähigkeitsversicherung mit echter und vollständiger Dienstunfähigkeitsklausel eine bei Dienstunfähigkeit zu zahlende monatliche Rente zu beantragen. Die vereinbarte Rente hat ebenso Einfluss auf die Höhe der Beiträge zur Versicherung wie das Eintrittsalter und die ausgeübte Tätigkeit.

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