Pauschale zur Kostendämpfung: Wie sie das Nettogehalt von Beamten beeinflusst
Im deutschen System von Gesundheitsfürsorge und Sozialversicherungen herrscht der Grundsatz, dass die Last der Versicherungsbeiträge von Arbeitgebern und Arbeitnehmern gemeinsam getragen wird. Es war lange Tradition, dass diese Aufteilung gleichmäßig erfolgte – jeder trug die Hälfte. Doch bei der Krankenversicherung hat sich dies in jüngerer Zeit geändert. Die Beiträge der Arbeitgeber wurden festgelegt und dürfen nicht mehr steigen. Ergänzend dazu können die gesetzlichen Krankenkassen Zusatzbeiträge verlangen, die ausschließlich von den Arbeitnehmern getragen werden müssen. Dieser Zustand ist auf alle Berufsgruppen anwendbar, mit Ausnahme der Beamten.
Beamte folgen einer völlig anderen, spezifischen Regelung – dem sogenannten Beihilferecht. Sie bekommen keine Zuschüsse zur Krankenversicherung von ihrem Dienstgeber, sondern eine Beihilfe, die als finanzielle Unterstützung in Fällen wie Geburt, Krankheit, Pflege und Tod dient. Diese Beihilfe, die nach Prozentsätzen skaliert ist, deckt nur einen Teil der realen Kosten. Diese Kosten wiederum setzen sich aus beihilfefähigen und nicht beihilfefähigen Ausgaben zusammen. Um die Kosten abzudecken, die nicht von der Beihilfe gedeckt sind, müssen Beamte eine private Krankenversicherung (PKV) abschließen.
Die Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenversicherung ist für Beamte nicht relevant, da sie keinen Anspruch auf Beihilfe hätten. Der Dienstgeber trägt nicht zur Krankenversicherung des Beamten bei; der Beamte muss den gesamten monatlichen Beitrag zur PKV selbst aufbringen. Die medizinischen Behandlungskosten für Beamte und ihre mitversicherten Familienmitglieder werden daher sowohl von der privaten Krankenversicherung als auch von der Beihilfestelle des Dienstherrn beglichen.
Zum tieferen Verständnis der Kostendämpfungspauschale (KDP):
Die Kostendämpfungspauschale (KDP), ein zentraler Aspekt im deutschen Beihilferecht für Beamte, sollte sorgfältig betrachtet werden. Dieses Konzept, das in seinem Kern dazu dient, die gesundheitsbezogenen Ausgaben des Dienstherrn zu kontrollieren, hat weitreichende Auswirkungen auf das Einkommen und die Krankenversicherungssituation der Beamten.
Die KDP ist eine Form des Selbstbehalts, der von der jährlichen Beihilfe eines Beamten abgezogen wird. Dies bedeutet, dass der Beamte einen festgelegten Betrag der Gesundheitskosten selbst tragen muss, bevor die Beihilfe des Dienstherrn zur Deckung der verbleibenden Kosten herangezogen wird. Der Betrag der KDP ist in der Regel festgelegt und variiert je nach Bundesland und Besoldungsgruppe des Beamten.
Der Ursprung der KDP lässt sich auf die Gesundheitsreformen der 1970er und 1980er Jahre zurückführen, als die Regierung bemüht war, die steigenden Kosten im Gesundheitswesen zu dämpfen. Daher auch der Name „Kostendämpfung“. Mit dem ersten Kostendämpfungsgesetz im Jahr 1977 und dem Kostendämpfungs-Ergänzungsgesetz fünf Jahre später wurde ein Rahmen geschaffen, um die Ausgaben des Dienstherrn im Beihilfewesen zu begrenzen. In den folgenden Jahrzehnten entwickelte sich die KDP zu dem, was sie heute ist: eine feste Abzugsgröße, die dazu beiträgt, die finanzielle Verantwortung des Dienstherrn zu begrenzen.
Es ist von Bedeutung zu wissen, dass die KDP nicht in jedem Bundesland oder für jede Besoldungsgruppe gleich ist. Es gibt erhebliche Unterschiede in der Höhe der Pauschale und in den spezifischen Regeln, die ihre Anwendung regeln. Daher ist es für Beamte wichtig, sich über die genauen Bedingungen der KDP in ihrer spezifischen Situation zu informieren.
Zulasten des Beamten wird von Krankenversicherung und Dienstherr gespart
Es ist unvermeidlich, dass Sparmaßnahmen, die darauf abzielen, Kosten zu reduzieren, auch Beamte betreffen. Dies ist insbesondere bei der privaten Krankenversicherung (PKV) der Fall, die einerseits die monatlichen Beiträge in Bezug auf den Tarif anhebt, während andererseits medizinische Leistungen gekürzt werden. Eine Möglichkeit, Beiträge indirekt zu erhöhen, besteht in der Einführung eines Eigenanteils, eines Selbstbehalts, der auf eine festgelegte Summe pro Jahr begrenzt ist. Der zunehmende Selbstbehalt wird oft mit der allgemeinen Kostenerhöhung im Gesundheitssektor und der Inflationsrate begründet.
Aber auch die Dienstherren suchen nach Möglichkeiten, Geld einzusparen. Die Beihilfesätze, die für Beamte auf Bund-, Landes- und Gemeindeebene in unterschiedlicher Weise festgelegt sind, werden im Großen und Ganzen beibehalten. Stattdessen werden verschiedene Formen von Eigenanteilen eingeführt, die unterschiedlich benannt werden. Eine dieser Arten ist die „Kostendämpfung“, und die daraus resultierende allgemeine Reduzierung der Leistungen wird als „Kostendämpfungspauschale“ bezeichnet.
Der Begriff „Kostendämpfung“ wirkt zunächst harmlos und beschreibt im Wesentlichen das, was er bedeutet. Die Kosten, speziell die des Dienstherrn, werden reduziert, abgemildert oder moderiert. Die Kostendämpfung bedeutet für den Dienstherrn eine langfristige Reduzierung seiner Ausgaben im Rahmen der Beihilfe. Bis in die 1970er Jahre war „Kostendämpfung“ ein allgemein gebräuchlicher Begriff im deutschen Gesundheitswesen. Vor den zahlreichen Gesundheitsreformen ab den 1980er Jahren wurde 1977 ein erstes Kostendämpfungsgesetz eingeführt, dem fünf Jahre später das Kostendämpfungs-Ergänzungsgesetz folgte.
Aus dieser Situation heraus hat sich im Laufe der folgenden Jahre und Jahrzehnte die heutige Kostendämpfungspauschale für Beamte entwickelt, oft abgekürzt als KDP. Dieses Konzept wurde eingeführt, um Beamte in Bezug auf die private Krankenversicherung den angestellten und arbeitenden Kollegen im öffentlichen Dienst gleichzustellen. Die Kostendämpfungspauschale ist ein Selbstbehalt, den der Dienstherr von der jährlichen Beihilfe abzieht, das bedeutet, dass er bei der ersten Beihilfeabrechnung einbehalten und verrechnet wird.
Das Beihilferecht im öffentlichen Dienst ist insgesamt heterogen, man könnte sagen, es ist in Bund, Ländern und Gemeinden weitgehend individuell geregelt. Dies gilt auch für die Kostendämpfungspauschale. Dort, wo sie erhoben wird, gilt sie in einem festgelegten Betrag für mehrere zusammengefasste Besoldungsgruppen.
Rheinland-Pfalz, um ein Beispiel zu nennen, hat die Besoldungsgruppen in sechs Stufen unterteilt. Die erste Stufe gilt für die Besoldungsgruppen A7 und A8 mit einer KDP von 100 Euro. Zur fünften Stufe gehören die Besoldungsgruppen B4 bis B7, R4 bis R7, W3 und C4 mit einer KDP von 600 Euro. Und für alle höheren Besoldungsgruppen beträgt die KDP 750 Euro.
Verpflichtung des Dienstherrn zur Gewährung von Beihilfen ohne vorgegebene Obergrenze
Die Beihilfeleistungen für Staatsdiener gründen sich auf das im öffentlichen Sektor geltende Alimentationsprinzip, welches ein traditionsreiches Element der deutschen Beamtenkultur darstellt und in Artikel 33 des Grundgesetzes verankert ist. Laut Absatz 5 dieses Artikels wird festgelegt, dass das öffentliche Dienstrecht unter Berücksichtigung der etablierten Prinzipien des Berufsbeamtentums zu regeln und weiterzuentwickeln ist. Dies umfasst die Verpflichtung des Dienstherrn, seine Beamten während der gesamten Laufbahn – sowohl während der aktiven Dienstzeit, im Krankheitsfall, bei Dienstunfähigkeit als auch nach dem Ausscheiden aufgrund von Alter – mit einem angemessenen Lebensunterhalt zu versorgen.
Zum Ausdruck des Alimentationsprinzips gehört auch die Gewährung von Beihilfe im Krankheitsfall und die Fürsorge für Familienangehörige der Beamten. Diese Verpflichtung zur Fürsorge wurde grundsätzlich durch eine Vielzahl von Gerichtsurteilen auf allen Instanzen bestätigt. Jedoch wurde in diesen Urteilen klargestellt, dass das Alimentationsprinzip nicht zwangsläufig eine vollständige Kostenabdeckung erfordert. Der genaue Wortlaut des Grundgesetzes bietet genügend Spielraum für Einschätzungen und Interpretationen, was darauf hindeutet, dass eine vollständige Kostenabdeckung bei Krankheitsfällen nicht zwingend erwartet oder gefordert wird.
Es ist wichtig, ein Gleichgewicht zwischen den Interessen des Dienstherrn und denen des Beamten zu wahren, wenn es um die angemessene Deckung der Krankheitskosten geht. In den letzten Jahren haben immer mehr Dienstherren Gebrauch von der Möglichkeit gemacht, ihre Beihilfeausgaben für ihre Beamten durch eine Kostendämpfungspauschale (KDP) zu reduzieren oder sogar zu begrenzen. Auf diese Weise wird ein Mechanismus geschaffen, der es ermöglicht, die finanzielle Belastung für den Staat in einem vertretbaren Rahmen zu halten, während gleichzeitig das Prinzip der Fürsorge gegenüber den Beamten gewahrt bleibt.
Die Situation für Beamte ist nicht leicht
In der aktuellen Zeit ist es für Beamte unerlässlich, ihre finanzielle Planung sorgfältig zu gestalten und sich ausreichend abzusichern, um die durch Krankheit entstehenden Kosten weitgehend abgedeckt zu haben.
Erstens müssen sie ihre Ausgaben genau analysieren, um diejenigen Kosten zu identifizieren, die von der privaten Krankenversicherung (PKV) nicht erstattet werden. Zweitens ist es von wesentlicher Bedeutung, zu ermitteln, welche Arten von Ausgaben nicht als beihilfefähig gelten. Es ist wichtig zu beachten, dass diese Kosten nicht notwendigerweise von der PKV als erstattungsfähig anerkannt werden müssen.
Drittens muss berücksichtigt werden, dass die PKV einen tarifabhängigen Selbstbehalt pro Person und Kalenderjahr erhebt. Darüber hinaus verringert der Dienstherr die beihilfefähigen Ausgaben um die festgelegte jährliche Kostendämpfungspauschale (KDP).
Die Position eines Beamten ähnelt in vielerlei Hinsicht der Situation eines privatversicherten Angestellten oder Arbeiters. Beide müssen den tariflichen Selbstbehalt ihrer PKV selbst tragen. Zusätzlich zur Tragung des Selbstbehalts muss der Beamte auch die KDP gemäß seiner Besoldungsgruppe selbst tragen, was letztendlich seinen Eigenanteil an den Gesundheitskosten erhöht. Während er den Tarif und den damit verbundenen Selbstbehalt seiner PKV beeinflussen kann, hat er jedoch keinen Einfluss auf die vom Dienstherrn festgesetzte KDP.
Die unterschiedliche Handhabung der Kostendämpfungspauschale in den einzelnen Bundesländern im Kontext ihres jeweiligen Beihilferechts kann ein wesentlicher Faktor für Beamte sein, sich für oder gegen einen Stellenwechsel zu entscheiden. Neben der Besoldungsgruppe ist auch das jeweils geltende Beihilferecht ausschlaggebend. Dies steht unabhängig vom Besoldungsrecht. Jede Beihilfezahlung stellt eine Erstattung von Kosten dar und ist daher eine Nettozahlung. Eine jährliche KDP von 600 Euro, beispielsweise, hätte somit eine monatliche Nettoauswirkung von 50 Euro. Angesichts dieser Umstände ist es sowohl interessant als auch wichtig, verschiedene Optionen sorgfältig zu berechnen und zu vergleichen.