Im Vergleich zu anderen Berufsgruppen ist das Risiko einer Berufs- oder Dienstunfähigkeit für Lehrkräfte besonders hoch. Im Schnitt scheidet mindestens jeder zehnte Lehrer wegen gesundheitlicher Probleme vorzeitig aus dem Schuldienst aus.
Eine Dienstunfähigkeitsversicherung gehört auch für verbeamtete Lehrer zu den wichtigsten Versicherungen. Für Referendare und Beamte auf Probe kann sie sogar von existenzieller Bedeutung sein, da sie bei Dienstunfähigkeit noch keinen Anspruch auf ein Ruhegehalt ihres Dienstherrn haben.
Angestellte Lehrer schließen statt einer Dienstunfähigkeitsversicherung eine Berufsunfähigkeitsversicherung ab.
Was ist Dienstunfähigkeit?
Bei Lehrern ist grundsätzlich zwischen Berufsunfähigkeit und Dienstunfähigkeit zu unterscheiden. Für angestellte Lehrer benötigen vor der Übernahme in das Beamtenverhältnis oder bei einer dauerhaften angestellten Tätigkeit zur Versicherung ihrer Arbeitskraft eine private Berufsunfähigkeitsversicherung.
Ohne diese Versicherung sind sie im Fall einer Berufsunfähigkeit ausschließlich auf Lohnersatzleistungen wie Arbeitslosengeld oder Krankengeld, die Erwerbsminderungsrente der gesetzlichen Rentenversicherung oder – im ungünstigsten Fall – auf die staatliche Grundsicherung angewiesen.
Aus einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung erhalten sie eine vertraglich vereinbarte Rente, wenn ihnen die Ausübung des Lehrerberufs zu mindestens 50 Prozent nicht mehr möglich ist und diese Situation voraussichtlich für mindestens sechs Monate anhält.
Verbeamtete Lehrer können dagegen nicht berufsunfähig, sondern ausschließlich dienstunfähig werden. Das Gleiche gilt für Referendare, die ihren Vorbereitungsdienst für eine Beamtenlaufbahn in der Schule absolvieren und als Beamtenanwärter gelten.
Die Voraussetzungen für eine Dienstunfähigkeit definiert das Bundesbeamtengesetz folgendermaßen:
Als dienstunfähig gelten Beamte, die krankheitsbedingt oder wegen ihres körperlichen Zustands dauerhaft nicht zur Ausübung ihres Dienstes in der Lage sind.
Ebenso sind Beamte dienstunfähig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten aus gesundheitlichen Gründen mindestens drei Monate nicht zur Dienstausübung fähig waren und eine vollständige Herstellung der Dienstfähigkeit in den folgenden sechs Monaten voraussichtlich nicht möglich ist. Dienstherr von verbeamteten Lehrern und Referendaren sind die Bundesländer, so dass bei Dienstunfähigkeit die jeweiligen landesrechtlichen Bestimmungen angewendet werden.
Die Entscheidung über die Dienstunfähigkeit trifft der Dienstherr auf der Grundlage eines amtsärztlichen Gutachtens. Allerdings sind Berufsunfähigkeit und Dienstunfähigkeit nicht identisch. Anders als bei der versicherungsrechtlich relevanten Berufsunfähigkeit angestellter Lehrer gibt der Grad der gesundheitlichen Einschränkungen der Berufsausübung dafür nicht den Ausschlag.
Ob Dienstunfähigkeit gegeben ist, liegt im Ermessen des Dienstherrn. Auch bei einer nur 20-prozentigen Einschränkung der beruflichen Leistungsfähigkeit können Beamte daher bereits dienstunfähig sein. Aus einer klassischen Berufsunfähigkeitsversicherung für Arbeitnehmer würden sie in diesem Fall keinerlei Leistungen erhalten, da diese eine 50-prozentige Einschränkung der Fähigkeit zur Berufsausübung voraussetzt. Aus diesem Grund benötigen verbeamtete Lehrer und Referendare eine Dienstunfähigkeitsversicherung.
Was ist eine Dienstunfähigkeitsversicherung?
Eine Dienstunfähigkeitsversicherung ist eine Berufsunfähigkeitsversicherung für Beamte, in die eine Dienstunfähigkeitsklausel integriert ist. Versicherte Beamte erhalten daraus eine Rente, sobald ihr Dienstherr über ihre Dienstunfähigkeit entschieden hat und diese amtsärztlich attestiert ist.
In der Praxis sind die Policen allerdings unterschiedlich ausgestattet. Interessenten sollten bei der Auswahl des Versicherers insbesondere prüfen, ob ihr Vertrag eine echte Dienstunfähigkeitsklausel enthält oder ob hier Einschränkungen gegeben sind:
- Echte Dienstunfähigkeitsklausel
Der Versicherer zahlt die vereinbarte Dienstunfähigkeitsrente, sobald die Entscheidung des Dienstherrn über die Dienstunfähigkeit und ein entsprechendes amtsärztliches Gutachten vorliegen. Weitere Überprüfungen werden durch die Versicherung nicht vorgenommen. Diese Variante ist die einfachste und rechtssicherste Variante einer Dienstunfähigkeitsversicherung. - Eingeschränkt echte Dienstunfähigkeitsklausel
Bei einer eingeschränkten Dienstunfähigkeitsklausel erkennt der Versicherer Dienstunfähigkeit ausschließlich aus gesundheitlichen Gründen an. Er behält sich das Recht vor, diese Gründe selbst und gegebenenfalls durch die Beauftragung eigener Gutachten zu überprüfen. Die Versicherungsgesellschaften möchten sich und ihre Versichertengemeinschaften hierdurch von willkürlichen Entscheidungen eines Dienstherrn schützen. Für Versicherungsnehmer ist auch eine solche Klausel grundsätzlich akzeptabel. - Unechte Dienstunfähigkeitsklausel
Durch unechte Dienstunfähigkeitsklauseln sichert sich der Versicherer das Recht zu einer umfassenden und eigenständigen Prüfung von Leistungsfällen. Ein Beispiel dafür ist eine Klausel, die vorsieht, dass die Rente nur dann gezahlt wird, wenn der Versicherungsnehmer wegen gesundheitlicher Einschränkungen nicht zur Dienstausübung fähig ist UND deshalb wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wird. Bei einer solchen Formulierung besitzt die Versicherungsgesellschaft das Recht, beide Sachverhalte zu überprüfen und kann dabei zu einer anderen Entscheidung als der Dienstherr kommen. Policen mit einer unechten Dienstunfähigkeitsklausel sind keine gute Wahl. Im ungünstigsten Fall erhält der Versicherungsnehmer trotz bestehender Dienstunfähigkeit aus seinem Versicherungsvertrag keine Rentenzahlung. - Günstiger-Prüfung
Die sogenannte Günstiger-Prüfung in der Dienstunfähigkeitsversicherung ist von Vorteil, wenn der Dienstherr Beamte trotz bestehender gesundheitlicher Einschränkungen nicht als dienstunfähig einstufen, sondern auf eine andere Position versetzen will, wozu er durch das Beamtenrecht grundsätzlich berechtigt ist. Wenn der Versicherungsvertrag eine Klausel zur Günstiger-Prüfung enthält, erhalten Beamte die Rentenzahlung ohne Attestierung der Dienstunfähigkeit, wenn sie zu mindestens 50 Prozent nicht mehr zur Ausübung ihres Berufes in der Lage sind und damit die Voraussetzungen für die Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente erfüllen. Die Entscheidung über die Dienstunfähigkeit ist dann nicht mehr von Bedeutung.
Wer kann eine Dienstunfähigkeitsversicherung für Lehrer abschließen?
Eine Dienstunfähigkeitsversicherung für Lehrer kann durch die folgenden Personengruppen abgeschlossen werden:
- Lehramts-Studierende
- Referendare mit dem Status von Beamtenanwärtern/Beamten auf Widerruf
- Lehrer mit einem Beamtenstatus auf Probe (in der Regel in den ersten fünf Jahren nach der Verbeamtung, je nach Bundesland können dafür jedoch auch andere Fristen gelten)
- Auf Lebenszeit verbeamtete Lehrer.
Studierende und Referendare benötigen eine kombinierte Berufs- und Dienstunfähigkeitsversicherung. Lehramts-Studierende erhalten erst mit dem Beginn des Referendariats den Status von Beamten auf Widerruf. Bei Referendaren ist in der Regel nicht sicher, ob sie direkt nach dem Referendariat in das Beamtenverhältnis übernommen werden oder zunächst als angestellte Lehrer tätig sind.
Mit einer Kombi-Police sind sie gegen Berufsunfähigkeit im Studium oder im Angestelltenverhältnis abgesichert. Nach der Verbeamtung greift die Dienstunfähigkeitsversicherung – wichtig ist dabei, dass der Vertrag eine echte oder gegebenenfalls eine eingeschränkte Dienstunfähigkeitsversicherung enthält.
Auch angestellte Lehrer, die ihre Arbeitskraft versichern wollen, sollten sich grundsätzlich für eine kombinierte Police entscheiden.
Warum ist eine Dienstunfähigkeit Versicherung für Lehrer wichtig?
Der wichtigste Grund für eine Dienstunfähigkeitsversicherung für Lehrer liegt in der Schließung von Versorgungslücken. Bei der Entscheidung für diese Versicherung sollte jedoch auch das im Vergleich zu anderen Berufen hohe Dienstunfähigkeitsrisiko von Lehrern einbezogen werden.
Statistiken weisen aus, dass zwischen zehn und 30 Prozent aller Lehrer ihren Beruf aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben können. Eine Studie der Universität Erlangen aus dem Jahr 2015 schlüsselt die Gründe für Dienst- oder Berufsunfähigkeit bei Lehrern auf:
- 47 Prozent davon betroffener Lehrer sind wegen psychischer Leiden nicht mehr zur Berufsausübung in der Lage. In diesen Bereich fallen beispielsweise stressbedingte Erkrankungen wie ein Burnout oder Depressionen. Unterschieden nach Geschlechtern liegt der Anteil von Lehrerinnen bei 57 Prozent und der Anteil von Lehrern bei 37 Prozent.
- 13,5 Prozent der Dienst- oder Berufsunfähigkeiten kommen durch Erkrankungen von Muskeln und Skelett – also des Bewegungsapparates – zustande.
- Zehn Prozent sind auf Herz-Kreislauf-Leiden zurückzuführen und acht Prozent auf Krebs zurückzuführen.
- Fünf bzw. 4,5 Prozent entfallen auf neurologische Erkrankungen oder Erkrankungen der Sinnesorgane.
- Zwölf Prozent aller Fälle sind auf sonstige gesundheitliche Einschränkungen zurückzuführen.
Unterschiedlicher Absicherungsbedarf während der Lehrerlaufbahn
Zudem sind Lehrer im Beamtenverhältnis während ihrer Laufbahn unterschiedlich abgesichert. Für Referendare und Beamte auf Probe ist eine Dienstunfähigkeitsversicherung besonders wichtig, da sie bei Dienstunfähigkeit keinen Anspruch auf eine lebenslange Beamtenversorgung haben.
Auf Lebenszeit verbeamtete Lehrer vermeiden durch eine Dienstunfähigkeitsversicherung Versorgungslücken.
Referendare und Lehrer in den ersten fünf Jahren nach der Verbeamtung gelten als Beamtenanwärter/Beamte auf Widerruf oder als Beamte auf Probe. Mit Ausnahme von Dienstunfällen oder Dienstbeschädigungen (als solche anerkannten Berufskrankheiten) haben sie bei Dienstunfähigkeit keine Versorgungsansprüche gegenüber ihrem Dienstherrn.
Wenn sie zur Dienstausübung aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage sind, werden sie aus dem Beamtenverhältnis entlassen. Der Dienstherr leitet in diesem Fall eine Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung in die Wege. In der Praxis laufen sie Gefahr, bei Dienstunfähigkeit völlig ohne Einkünfte dazustehen und zunächst in die staatliche Grundsicherung zu fallen.
Einen Anspruch auf die – generell gering bemessene und restriktiv vergebene – Erwerbsminderungsrente der gesetzlichen Rentenversicherung haben sie meist ebenfalls nicht, da sie die Fristen dafür nicht erfüllen. Ein möglicher Anspruch auf Erwerbsminderungsrente entsteht erstmals nach einer fünfjährigen Wartezeit und mindestens dreijähriger Beitragszahlung zur gesetzlichen Rente.
Für Referendare und Lehrer in einem Beamtenverhältnis auf Probe ist der Versicherungsschutz durch eine Dienstunfähigkeitsversicherung daher von existenzieller Bedeutung.
Lehrer, die auf Lebenszeit verbeamtet sind, erhalten bei Dienstunfähigkeit ein Ruhegehalt ihres Dienstherrn. Eine Dienstunfähigkeitsversicherung ist für sie von Bedeutung, um Versorgungslücken auszugleichen. Das Ruhegehalt, das sie bei Dienstunfähigkeit erhalten, hängt von der Höhe ihrer regulären Bezüge, vor allem aber von der Anzahl ihrer bereits geleisteten Dienstjahre ab.
Einen Anspruch auf ein Ruhegehalt haben sie erstmals nach fünf Jahren, wenn das Beamtenverhältnis auf Probe endet. Bis zum 20. Dienstjahr liegt es konstant bei 35 Prozent der zum Eintritt der Dienstunfähigkeit maßgeblichen ruhegehaltsfähigen Besoldung. Lehrer erhalten einen monatlichen Mindestbetrag von 1.500 Euro – in der Praxis ergibt sich daraus eine erhebliche und langfristige Versorgungslücke.
Nach dem 20. Dienstjahr steigt das mögliche Ruhegehalt sukzessive an. Nach 40 Dienstjahren erreicht es seinen Maximalwert in Höhe von 71,75 Prozent der Bezüge des aktiven Dienstes. Maßgeblich für die Höhe des Ruhegehalts ist jeweils der Gehaltsanspruch, der bei Beginn der Dienstunfähigkeit gegeben ist. Elternzeit oder Teilzeitarbeit wirken sich als Minderungsfaktoren aus.
Dienstunfähigkeitsversicherung für Lehrer – Abschluss möglichst schon in jungen Jahren
Eine Dienstunfähigkeitsversicherung für Lehrer sollte so früh wie möglich abgeschlossen werden. Für Lehramts-Studierende kommt eine Kombi-Versicherung in Frage, die eine klassische Berufsunfähigkeitsversicherung und eine Dienstunfähigkeitsversicherung integriert.
Ein früher Abschluss sichert in der Regel günstige Beiträge, da für die Beitragshöhe neben Vorerkrankungen und aus dem Lehrerberuf resultierenden Risiken auch das Lebensalter bei Vertragsabschluss eine Rolle spielt.
Die Dienstunfähigkeitsversicherung für Lehrer passt sich in ihrem Leistungsumfang und damit auch in der Beitragshöhe an die Entwicklung der Beamtenbezüge an. In der ersten Versicherungsphase werden höhere Beiträge – bei einer entsprechend hohen Rentenzahlung – fällig. Nach dem 20. Dienstjahr können hier dynamische Anpassungen nach unten vorgenommen werden.