Was bedeutet Berücksichtigungsfähige Angehörige?
Berücksichtigungsfähige Angehörige haben keinen eigenen Beihilfeanspruch. Ihre Aufwendungen werden über den Beihilfeberechtigten abgerechnet, der die Rechnungen mit seinem Antrag einreicht. Wer selbst beihilfeberechtigt ist, etwa als Beamter, kann nicht zugleich berücksichtigungsfähiger Angehöriger sein (§ 5 BBhV).
Beim Bund regelt § 4 BBhV, wer dazugehört. Ehe- und Lebenspartner sind berücksichtigungsfähig, wenn ihr Gesamtbetrag der Einkünfte im zweiten Kalenderjahr vor der Antragstellung eine Grenze nicht übersteigt. Sie beträgt 20.000 Euro als Grundbetrag, wird jährlich mit dem Rentenwert angepasst und liegt seit 1. Januar 2026 bei 22.648 Euro (§ 6 Abs. 2 BBhV). Kinder sind berücksichtigungsfähig, solange sie im Familienzuschlag des Beamten berücksichtigt werden, also in der Regel solange Anspruch auf Kindergeld besteht. Wurde die Ausbildung durch einen Freiwilligendienst oder den freiwilligen Wehrdienst verzögert, verlängert sich die Berücksichtigung über das 25. Lebensjahr hinaus um bis zu zwölf Monate. Angehörige von beihilfeberechtigten Waisen sind nicht berücksichtigungsfähig.
Für jeden Angehörigen gilt beim Bund ein eigener Bemessungssatz: 70 Prozent für Partner, 80 Prozent für Kinder. In Hessen und Bremen erhöhen Angehörige dagegen den gemeinsamen Satz der Familie (familienbezogenes Beihilfesystem). Den verbleibenden Anteil sichert in der Regel ein eigener PKV-Beihilfetarif je Person ab, bei Kindern also meist 20 Prozent.
Überschreitet der Partner die Einkommensgrenze, entfällt die Beihilfe für ihn vollständig. Er braucht dann eine eigene Vollversicherung, gesetzlich über den Arbeitgeber oder privat. Weil die Grenze auf ein zurückliegendes Jahr abstellt, wirkt ein Einkommenssprung oft erst zwei Jahre später.
Rechenbeispiel: Einkommensgrenze beim Bund, Antrag im Jahr 2026
- 1Maßgeblich ist das zweite Kalenderjahr vor der Antragstellung, also 2024.
- 2Die Ehefrau hatte 2024 einen Gesamtbetrag der Einkünfte von 21.000 Euro; die Grenze liegt bei 22.648 Euro.
- 3Sie ist 2026 berücksichtigungsfähig und erhält 70 Prozent Beihilfe: Bei einer Rechnung über 1.000 Euro sind das 700 Euro.
- 4Verdient sie 2025 dagegen 25.000 Euro, entfällt ihre Berücksichtigungsfähigkeit für Anträge im Jahr 2027.
So regeln es Bund und Länder
| Dienstherr | Regelung |
|---|---|
| Bund, Bayern und Sachsen-Anhalt | Einkommensgrenze 22.648 Euro (2026) im zweiten Kalenderjahr vor dem Antrag, jährlich angepasst an den Rentenwert. |
| Mecklenburg-Vorpommern | Grenze nach § 6 Abs. 2 BBhV im zweiten Kalenderjahr vor dem Antrag; das Landesamt nannte 21.832 Euro ab 1. Januar 2025. |
| Nordrhein-Westfalen | 23.861 Euro für Aufwendungen 2026, maßgeblich ist das Kalenderjahr vor Entstehen der Aufwendungen. |
| Niedersachsen und Rheinland-Pfalz | 22.000 Euro; Niedersachsen stellt auf das vorletzte Kalenderjahr ab, Rheinland-Pfalz seit 2026 auf das zweite Kalenderjahr vor dem Antrag. |
| Baden-Württemberg, Berlin, Brandenburg, Hamburg und Schleswig-Holstein | 20.000 Euro; in Baden-Württemberg genügt es, wenn die Grenze in einem der beiden Vorjahre eingehalten ist, in Berlin wird sie mit dem Rentenwert angepasst. |
| Saarland | 19.087 Euro (2026) im zweiten Kalenderjahr vor dem Antrag. |
| Sachsen | Durchschnittlich 18.504 Euro in den drei Kalenderjahren vor der Behandlung. |
| Thüringen | 18.000 Euro im zweiten Kalenderjahr vor dem Antrag. |
| Hessen | Zweifacher steuerlicher Grundfreibetrag im vorletzten Kalenderjahr. |
| Bremen | Unter 12.000 Euro im Jahr vor der Antragstellung. |