Was bedeutet Familienzuschlag?
Der Familienzuschlag ist zunächst ein Thema der Besoldung. Beim Bund gibt es ihn in Stufen (§ 40 BBesG): Die Stufe 1 erhalten vor allem verheiratete Beamte, die kinderbezogenen Stufen richten sich nach der Zahl der Kinder, für die Kindergeld zusteht. Für die Beihilfe ist nur der kinderbezogene Teil entscheidend. Ob ein Ehe- oder Lebenspartner beihilfeberechtigt ist, hängt dagegen nicht vom Familienzuschlag ab, sondern von der Einkommensgrenze.
Kinder sind beim Bund berücksichtigungsfähige Angehörige, solange sie im Familienzuschlag des Beamten berücksichtigt werden (§ 4 Abs. 2 BBhV). Weil der Familienzuschlag dem Kindergeldrecht folgt, endet die Berücksichtigung meist, wenn das Kindergeld wegfällt, spätestens mit 25 Jahren. Wurde die Ausbildung durch einen Wehr- oder Freiwilligendienst unterbrochen, verlängert sich der Zeitraum um höchstens zwölf Monate.
Sind beide Eltern beihilfeberechtigt, wird ein Kind nur bei dem Elternteil berücksichtigt, der den Familienzuschlag für das Kind erhält (§ 5 Abs. 6 BBhV). Derselbe Elternteil erhält ab zwei Kindern auch den erhöhten Bemessungssatz von 70 Prozent; der andere bleibt bei 50 Prozent (§ 46 Abs. 3 BBhV). Eine freie Aufteilung sehen die Vorschriften nicht vor.
Fällt ein Kind aus dem Familienzuschlag, hat das zwei Folgen: Das Kind verliert seinen Beihilfeanspruch und braucht einen eigenen, vollen Versicherungsschutz. Und der Elternteil kann unter die Zwei-Kinder-Schwelle rutschen, sodass sein Satz von 70 auf 50 Prozent sinkt. In beiden Fällen muss der Versicherer den Tarif ohne Risikoprüfung anpassen, wenn der Antrag innerhalb von sechs Monaten gestellt wird (§ 199 Abs. 2 VVG).
Rechenbeispiel: Beamtenpaar beim Bund mit zwei Kindern
- 1Beide Eltern sind Bundesbeamte, der Familienzuschlag für die zwei Kinder wird der Mutter gezahlt.
- 2Die Mutter erhält 70 Prozent Beihilfe: Bei einer Rechnung über 1.000 Euro sind das 700 Euro, ihr Tarif trägt 300 Euro.
- 3Der Vater bleibt bei 50 Prozent: Von 1.000 Euro zahlt die Beihilfe 500 Euro, sein Tarif 500 Euro.
- 4Die Kinder werden über die Mutter mit 80 Prozent berücksichtigt; ihre Tarife decken jeweils 20 Prozent.
So regeln es Bund und Länder
| Dienstherr | Regelung |
|---|---|
| Hamburg | 70 Prozent, wenn mehr als ein Kind im Familienzuschlag berücksichtigt wird, ab dem Ersten des Monats, in dem das zweite Kind geboren wird. |
| Niedersachsen und Saarland | 70 Prozent für aktive Beamte ab zwei Kindern im Familienzuschlag. |
| Brandenburg | Sind beide Eltern beihilfeberechtigt, erhält nur derjenige den erhöhten Satz, der den kinderbezogenen Familienzuschlag bezieht. |
| Hessen und Bremen | Familienbezogenes System: je berücksichtigungsfähigem Kind 5 Prozentpunkte mehr, höchstens 70 Prozent. |
| Sachsen | Aktive Beamte erhalten mit einem Kind 70 Prozent und ab zwei Kindern 90 Prozent. |