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Beihilfe-Lexikon Personen & Status

Beihilfeberechtigte

Definition

Beihilfeberechtigte sind Personen, die aus eigenem Recht Anspruch auf Beihilfe haben, vor allem Beamte mit Anspruch auf Besoldung und Versorgungsempfänger. Ehe- oder Lebenspartner und Kinder erhalten Beihilfe dagegen nicht selbst, sondern als berücksichtigungsfähige Angehörige über den Beihilfeberechtigten.

Stand September 2026 · Alle 57 Begriffe · Länder-Vergleich

Was bedeutet Beihilfeberechtigte?

Beihilfeberechtigt ist, wer den Anspruch aus eigenem Recht hat und den Antrag selbst stellt. Davon zu unterscheiden sind die berücksichtigungsfähigen Angehörigen: Deren Krankheitskosten werden zwar ebenfalls erstattet, aber nur über den Anspruch des Beihilfeberechtigten und zu seinem Antrag.

Beim Bund nennt § 2 BBhV drei Gruppen: Beamte, Versorgungsempfänger und frühere Beamte. Voraussetzung ist, dass ihnen Bezüge zustehen, also Besoldung, Ruhegehalt oder Hinterbliebenenversorgung. Die Berechtigung bleibt bestehen, wenn Bezüge wegen Elternzeit oder wegen Ruhens- und Anrechnungsvorschriften nicht gezahlt werden. Dazu zählen auch Beamte auf Widerruf und auf Probe. Nicht beihilfeberechtigt sind unter anderem Ehrenbeamte und Beamte, deren Dienstverhältnis auf weniger als ein Jahr befristet ist, sofern sie nicht insgesamt mindestens ein Jahr ununterbrochen im öffentlichen Dienst beschäftigt sind.

Treffen mehrere Ansprüche zusammen, regelt § 5 BBhV den Vorrang. Eine Beihilfeberechtigung aus einem aktiven Dienstverhältnis geht einer Berechtigung aus Versorgung vor, und sie schließt die Berücksichtigung als Angehöriger aus. Sind beide Ehepartner Beamte, rechnet deshalb jeder für sich mit dem eigenen Bemessungssatz ab. Ein Kind wird bei dem Elternteil berücksichtigt, der den Familienzuschlag für das Kind erhält.

Keine Beihilfe erhält, wer stattdessen Heilfürsorge bezieht, beim Bund etwa die Polizeivollzugsbeamten der Bundespolizei. Auch viele Rechtsreferendare sind nicht beihilfeberechtigt, weil sie in den meisten Ländern nicht verbeamtet werden.

Beispiel: Beamtenehepaar beim Bund mit zwei Kindern

  1. 1Beide Ehepartner sind Bundesbeamte und damit jeweils selbst beihilfeberechtigt; eine Berücksichtigung als Angehöriger scheidet aus.
  2. 2Die Mutter erhält den Familienzuschlag für beide Kinder. Die Kinder werden daher bei ihr berücksichtigt, und ihr Bemessungssatz steigt auf 70 Prozent.
  3. 3Der Vater erhält weiter 50 Prozent, die Kinder jeweils 80 Prozent über den Antrag der Mutter.
  4. 4Bei einer Arztrechnung des Vaters über 400 Euro zahlt die Beihilfe 200 Euro, bei einer Rechnung der Mutter über 400 Euro 280 Euro.

So regeln es Bund und Länder

DienstherrRegelung
BundBeamte, Versorgungsempfänger und frühere Beamte mit Anspruch auf Bezüge (§ 2 BBhV); Polizeivollzugsbeamte der Bundespolizei erhalten Heilfürsorge.
Bremen und SachsenPolizeivollzugsbeamte erhalten statt Beihilfe freie Heilfürsorge, solange ihnen Besoldung zusteht; in Bremen auch die Feuerwehr, in Sachsen seit 1. Juli 2025 Teile des Justizvollzugs. Im Ruhestand gilt Beihilfe.
HessenKeine freie Heilfürsorge: Auch Polizeivollzugsbeamte sind von Beginn an beihilfeberechtigt.
Hessen und Mecklenburg-VorpommernRechtsreferendare sind in der Regel Beamte auf Widerruf und damit beihilfeberechtigt.

Hinweise und Tipps

Fragen zu Beihilfeberechtigte

Sind Beamte in Elternzeit weiter beihilfeberechtigt?
Ja. Beim Bund bleibt die Beihilfeberechtigung nach § 2 BBhV bestehen, wenn Bezüge wegen Elternzeit nicht gezahlt werden. Der Bemessungssatz steigt in der Elternzeit sogar auf 70 Prozent.
Was gilt, wenn ein Pensionär wieder in den aktiven Dienst eintritt?
Dann geht die Berechtigung aus dem aktiven Dienstverhältnis vor (§ 5 BBhV). Es gilt der Bemessungssatz des aktiven Beamten, die Berechtigung aus der Versorgung ruht so lange.
Kann ich auf die Beihilfe verzichten?
Einen allgemeinen Verzicht sieht die BBhV nicht vor. Einige Länder bieten aber statt der individuellen Beihilfe eine pauschale Beihilfe als Zuschuss zur Krankenversicherung an; diese Wahl ist meist unwiderruflich.
Quellen (4)· Stand September 2026· Redaktion: Christian Fröhner
  1. Bundesministerium der Justiz: Bundesbeihilfeverordnung (BBhV), § 2 Beihilfeberechtigte Personen
  2. Bundesministerium der Justiz: Bundesbeihilfeverordnung (BBhV), § 5 Konkurrenzen
  3. Bundesministerium der Justiz: Bundesbeamtengesetz (BBG), § 80 Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen
  4. Bundesministerium der Justiz: Bundesbesoldungsgesetz (BBesG), § 70 Heilfürsorge für Polizeivollzugsbeamte des Bundes

Rechtsstand: September 2026. Angaben ohne Gewähr, maßgeblich ist die jeweils gültige Fassung.

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