Was bedeutet Bemessungssatz?
Der Bemessungssatz, oft auch Beihilfesatz genannt, entscheidet darüber, welchen Anteil einer Arzt- oder Krankenhausrechnung der Dienstherr übernimmt. Er wird auf die beihilfefähigen Aufwendungen angewendet, also nur auf den Teil der Rechnung, den die Beihilfe anerkennt. Den Rest versichern die meisten Beamten über einen Restkostentarif der privaten Krankenversicherung, der genau den fehlenden Prozentsatz abdeckt: bei 50 Prozent Beihilfe also 50 Prozent, bei Kindern mit 80 Prozent Beihilfe nur 20 Prozent.
Beim Bund gilt ein personenbezogenes System: Jede Person hat ihren eigenen Satz. Aktive Beamte erhalten 50 Prozent, ab zwei berücksichtigungsfähigen Kindern und in Elternzeit 70 Prozent. Versorgungsempfänger sowie berücksichtigungsfähige Ehe- und Lebenspartner erhalten 70 Prozent, Kinder und Waisen 80 Prozent. Die meisten Länder folgen diesem Muster. Hessen und Bremen rechnen dagegen familienbezogen mit einem gemeinsamen Satz von 50 bis 70 Prozent, Sachsen gewährt seit 2024 bis zu 90 Prozent. In besonderen Fällen, etwa bei Leistungsausschlüssen der PKV, sieht der Bund einen abweichenden, erhöhten Bemessungssatz vor (§ 47 BBhV).
Der Satz ändert sich im Laufe des Beamtenlebens, etwa mit dem zweiten Kind, wenn Kinder aus dem Familienzuschlag fallen, oder mit dem Ruhestand. Dann muss der PKV-Tarif angepasst werden. Beantragen Versicherte die Anpassung innerhalb von sechs Monaten, muss der Versicherer sie ohne neue Gesundheitsprüfung vornehmen (§ 199 Abs. 2 VVG).
Rechenbeispiel: Familie beim Bund, je 1.000 Euro Rechnung
- 1Beamter mit einem Kind: 50 Prozent Beihilfe = 500 Euro, der PKV-Tarif trägt 500 Euro.
- 2Berücksichtigungsfähige Ehepartnerin: 70 Prozent Beihilfe = 700 Euro, der Tarif trägt 300 Euro.
- 3Kind: 80 Prozent Beihilfe = 800 Euro, der Tarif trägt 200 Euro.
- 4Mit dem zweiten Kind steigt der Satz des Beamten auf 70 Prozent; sein Tarif muss dann nur noch 30 Prozent abdecken.
So regeln es Bund und Länder
| Dienstherr | Regelung |
|---|---|
| Bund | 50 Prozent für aktive Beamte, 70 Prozent ab zwei Kindern, in Elternzeit, für Versorgungsempfänger und Partner, 80 Prozent für Kinder (§ 46 BBhV). |
| Baden-Württemberg | Sätze wie beim Bund; seit 1. Januar 2023 auch wieder für ab 2013 eingestellte Beamte. |
| Bayern | Sätze wie beim Bund, 70 Prozent auch während der Elternzeit; die Kernregeln stehen in Art. 96 BayBG. |
| Bremen | Familienbezogen: 50 Prozent alleinstehend, 55 Prozent verheiratet, je Kind 5 Punkte mehr bis höchstens 70 Prozent; im Ruhestand 10 Punkte mehr. |
| Hessen | Familienbezogen wie Bremen, bei stationärer Behandlung 15 Punkte mehr bis höchstens 85 Prozent; Beamte auf Widerruf einheitlich 70 Prozent. |
| Sachsen | Aktive Beamte 50 Prozent ohne Kind, 70 Prozent mit einem und 90 Prozent ab zwei Kindern; Kinder und Ehepartner in der Regel 90 Prozent. |
| Schleswig-Holstein | Sätze wie beim Bund, aber 90 Prozent für Partner von Beamten mit mindestens zwei Kindern und für Kinder ab drei Kindern. |
| Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen-Anhalt | Ohne eigene Verordnung; es gelten die Sätze des Bundes nach § 46 BBhV. |
| Berlin, Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Thüringen | Personenbezogene Sätze wie beim Bund: 50, 70 und 80 Prozent. |