Was bedeutet Krankenversicherungspflicht (§ 193 VVG)?
Beamte sind in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungsfrei, aber nicht von jeder Versicherungspflicht befreit. § 193 Abs. 3 VVG verpflichtet jede Person mit Wohnsitz im Inland, eine Krankheitskostenversicherung abzuschließen, die mindestens die Kostenerstattung für ambulante und stationäre Heilbehandlung umfasst. Wer gesetzlich versichert ist, erfüllt die Pflicht bereits. Für Beamte gilt eine Besonderheit: Wer beihilfeberechtigt ist oder Anspruch auf freie Heilfürsorge hat, ist von der Pflicht nur im Umfang der jeweiligen Berechtigung ausgenommen. Bei 50 Prozent Beihilfe müssen also die übrigen 50 Prozent versichert werden, typischerweise über einen Restkostentarif oder eine freiwillige GKV.
Die Pflicht begrenzt auch den Selbstbehalt. Allgemein darf er 5.000 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen. Für Beihilfeberechtigte wird dieser Höchstbetrag mit dem Prozentsatz multipliziert, den die Beihilfe nicht deckt. Ein Tarif mit höherem Selbstbehalt erfüllt die Versicherungspflicht nicht.
Wird die Versicherung später als einen Monat nach Entstehen der Pflicht beantragt, verlangt der Versicherer einen einmaligen Prämienzuschlag (§ 193 Abs. 4 VVG): einen Monatsbeitrag für jeden weiteren angefangenen Monat ohne Versicherung, ab dem sechsten Monat ein Sechstel eines Monatsbeitrags. Auf Verlangen kann der Zuschlag in angemessenen Raten gestundet werden. Die Pflicht gilt für jede Person einzeln, also auch für Ehepartner und Kinder. Daneben verlangt § 23 SGB XI eine Pflegepflichtversicherung, bei Beihilfeberechtigten als anteiligen, beihilfekonformen Vertrag.
Rechenbeispiel: Höchstzulässiger Selbstbehalt je Person
- 1Aktiver Beamter mit 50 Prozent Beihilfe: nicht gedeckt sind 50 Prozent, also höchstens 50 Prozent von 5.000 = 2.500 Euro Selbstbehalt im Jahr.
- 2Ehepartnerin oder Pensionär mit 70 Prozent Beihilfe: nicht gedeckt sind 30 Prozent, also höchstens 1.500 Euro.
- 3Kind mit 80 Prozent Beihilfe: nicht gedeckt sind 20 Prozent, also höchstens 1.000 Euro.
- 4Ein Tarif mit einem höheren Selbstbehalt würde die Versicherungspflicht für die jeweilige Person nicht erfüllen.