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Beihilfe-Lexikon Grundlagen

Krankenversicherungspflicht (§ 193 VVG)

Definition

Die Krankenversicherungspflicht nach § 193 Abs. 3 VVG ist die seit 1. Januar 2009 geltende Pflicht jeder Person mit Wohnsitz in Deutschland, eine Krankheitskostenversicherung abzuschließen. Beihilfeberechtigte müssen den nicht von der Beihilfe gedeckten Anteil versichern.

Stand September 2026 · Alle 57 Begriffe · Länder-Vergleich

Was bedeutet Krankenversicherungspflicht (§ 193 VVG)?

Beamte sind in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungsfrei, aber nicht von jeder Versicherungspflicht befreit. § 193 Abs. 3 VVG verpflichtet jede Person mit Wohnsitz im Inland, eine Krankheitskostenversicherung abzuschließen, die mindestens die Kostenerstattung für ambulante und stationäre Heilbehandlung umfasst. Wer gesetzlich versichert ist, erfüllt die Pflicht bereits. Für Beamte gilt eine Besonderheit: Wer beihilfeberechtigt ist oder Anspruch auf freie Heilfürsorge hat, ist von der Pflicht nur im Umfang der jeweiligen Berechtigung ausgenommen. Bei 50 Prozent Beihilfe müssen also die übrigen 50 Prozent versichert werden, typischerweise über einen Restkostentarif oder eine freiwillige GKV.

Die Pflicht begrenzt auch den Selbstbehalt. Allgemein darf er 5.000 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen. Für Beihilfeberechtigte wird dieser Höchstbetrag mit dem Prozentsatz multipliziert, den die Beihilfe nicht deckt. Ein Tarif mit höherem Selbstbehalt erfüllt die Versicherungspflicht nicht.

Wird die Versicherung später als einen Monat nach Entstehen der Pflicht beantragt, verlangt der Versicherer einen einmaligen Prämienzuschlag (§ 193 Abs. 4 VVG): einen Monatsbeitrag für jeden weiteren angefangenen Monat ohne Versicherung, ab dem sechsten Monat ein Sechstel eines Monatsbeitrags. Auf Verlangen kann der Zuschlag in angemessenen Raten gestundet werden. Die Pflicht gilt für jede Person einzeln, also auch für Ehepartner und Kinder. Daneben verlangt § 23 SGB XI eine Pflegepflichtversicherung, bei Beihilfeberechtigten als anteiligen, beihilfekonformen Vertrag.

Rechenbeispiel: Höchstzulässiger Selbstbehalt je Person

  1. 1Aktiver Beamter mit 50 Prozent Beihilfe: nicht gedeckt sind 50 Prozent, also höchstens 50 Prozent von 5.000 = 2.500 Euro Selbstbehalt im Jahr.
  2. 2Ehepartnerin oder Pensionär mit 70 Prozent Beihilfe: nicht gedeckt sind 30 Prozent, also höchstens 1.500 Euro.
  3. 3Kind mit 80 Prozent Beihilfe: nicht gedeckt sind 20 Prozent, also höchstens 1.000 Euro.
  4. 4Ein Tarif mit einem höheren Selbstbehalt würde die Versicherungspflicht für die jeweilige Person nicht erfüllen.

Hinweise und Tipps

Fragen zu Krankenversicherungspflicht (§ 193 VVG)

Reicht ein Tarif nur für ambulante Leistungen aus?
Nein. Die Pflichtversicherung muss mindestens die Kostenerstattung für ambulante und stationäre Heilbehandlung umfassen. Ein reiner Ambulanz- oder Zahntarif erfüllt die Pflicht nicht.
Was passiert, wenn ein Beamter die Versicherung zu spät abschließt?
Der Versicherer erhebt einen einmaligen Prämienzuschlag für die Zeit ohne Versicherung, zusätzlich zum laufenden Beitrag. Er kann auf Verlangen gestundet werden, wenn eine angemessene Ratenzahlung vereinbart wird. Wer wegen Vorerkrankungen Sorge vor einer Ablehnung hat, sollte als Beamtenanfänger die Öffnungsaktion der privaten Krankenversicherer prüfen, deren Antrag innerhalb von sechs Monaten nach der Verbeamtung gestellt werden muss.
Quellen (3)· Stand September 2026· Redaktion: Christian Fröhner
  1. Bundesministerium der Justiz: Versicherungsvertragsgesetz (VVG), § 193 Versicherte Person; Versicherungspflicht
  2. Bundesministerium der Justiz: Versicherungsvertragsgesetz (VVG), § 199 Beihilfeempfänger
  3. Bundesministerium der Justiz: Sozialgesetzbuch XI, § 23 Versicherungspflicht für Versicherte der privaten Krankenversicherungsunternehmen

Rechtsstand: September 2026. Angaben ohne Gewähr, maßgeblich ist die jeweils gültige Fassung.

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