Was bedeutet Pflegepflichtversicherung?
Bei Pflegebedürftigkeit teilen sich für Beamte zwei Träger die Kosten: die Pflegebeihilfe des Dienstherrn und die Pflegepflichtversicherung. Diese Seite behandelt die Versicherungsseite; was die Beihilfe bei Pflege leistet, erklärt der Eintrag zur Pflegebeihilfe.
Wer privat krankenversichert ist, muss auch eine private Pflegeversicherung abschließen (§ 23 Abs. 1 SGB XI). Beihilfeberechtigte schließen einen anteiligen, beihilfekonformen Tarif ab: Er versichert nur den Prozentsatz, den die Beihilfe nicht trägt, bei 50 Prozent Beihilfe also 50 Prozent, bei Pensionären mit 70 Prozent Beihilfe nur 30 Prozent. Zusammen müssen beide Leistungen dem Schutz der sozialen Pflegeversicherung entsprechen (§ 23 Abs. 3 SGB XI). Die Pflicht gilt nach Abs. 4 auch für Heilfürsorgeberechtigte.
Die private Pflegepflichtversicherung ist stark reguliert (§ 110 SGB XI). Versicherer müssen jeden Versicherungspflichtigen aufnehmen, dürfen die Prämien nicht nach Geschlecht oder Gesundheitszustand staffeln, und Kinder sind beitragsfrei mitversichert. Für Beihilfeberechtigte mit anteiligem Tarif ist die Prämie auf höchstens 50 Prozent des Höchstbeitrags der sozialen Pflegeversicherung begrenzt.
Gesetzlich versicherte Beamte sind dagegen Mitglied der sozialen Pflegeversicherung. Sie erhalten dort die Leistungen zur Hälfte (§ 28 Abs. 2 SGB XI) und zahlen dafür nur den halben Beitragssatz (§ 55 Abs. 1 SGB XI); die andere Hälfte kommt aus der Beihilfe. Die Pflegepflichtversicherung deckt, wie in der GKV, nur eine Grundabsicherung. Eine Pflegezusatzversicherung kann die verbleibende Lücke schließen.
Rechenbeispiel: Pensionär mit Pflegegrad 3, Pflege durch Angehörige
- 1Nach dem SGB XI steht bei Pflegegrad 3 ein Pflegegeld von 599 Euro im Monat zu.
- 2Der Pensionär hat einen Bemessungssatz von 70 Prozent: Die Beihilfe trägt 70 Prozent, also 419,30 Euro.
- 3Sein anteiliger Pflegetarif deckt die restlichen 30 Prozent, also 179,70 Euro.
- 4Zusammen erhält er 599 Euro, genau so viel wie ein Mitglied der sozialen Pflegeversicherung.
So regeln es Bund und Länder
| Dienstherr | Regelung |
|---|---|
| Sachsen | Für Pflegeaufwendungen gelten abweichende Bemessungssätze von 50, 70 und 80 Prozent statt der sonst bis zu 90 Prozent. |
| Schleswig-Holstein | Bei Pflege bleibt es bei 70 bzw. 80 Prozent, auch wo sonst 90 Prozent gelten; der GKV-Zuschuss umfasst keine Pflegeversicherung. |
| Baden-Württemberg, Thüringen und Sachsen-Anhalt | Die Beihilfe bei Pflege bleibt auch für Empfänger der pauschalen Beihilfe bzw. des GKV-Zuschusses erhalten. |
| Niedersachsen und Thüringen | Die pauschale Beihilfe bezuschusst nur die Krankenversicherung, nicht die Pflegeversicherung. |
| Berlin | Die Heilfürsorge für Polizeianwärter umfasst keine Pflegeversicherung; sie muss selbst nachgewiesen werden. |