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Beihilfe-Lexikon Alternativen & Sonderformen

Basistarif

Definition

Der Basistarif ist ein branchenweit einheitlicher Tarif der privaten Krankenversicherung, dessen Leistungen mit denen der gesetzlichen Krankenversicherung vergleichbar sind (§ 152 VAG). Sein Beitrag darf den Höchstbeitrag der gesetzlichen Krankenversicherung nicht überschreiten. Für Beihilfeberechtigte gibt es eine Variante, die nur den nicht von der Beihilfe gedeckten Teil versichert.

Stand September 2026 · Alle 57 Begriffe · Länder-Vergleich

Was bedeutet Basistarif?

Der Basistarif ist eine gesetzlich vorgeschriebene Auffanglösung der privaten Krankenversicherung. Jeder Versicherer muss ihn anbieten, und für bestimmte Personengruppen besteht ein Annahmezwang ohne Ablehnung wegen Vorerkrankungen (§ 193 Abs. 5 VVG). Dazu gehören ausdrücklich auch Beihilfeberechtigte, die einen ergänzenden Schutz zur Beihilfe benötigen. Anders als ein regulärer Restkostentarif orientiert er sich nicht an Privatpatienten-Leistungen, sondern am Leistungsniveau der GKV.

Der Beitrag ist gedeckelt: Er darf den Höchstbeitrag der GKV nicht übersteigen, 2026 sind das 1.017,18 Euro im Monat für eine Einzelperson. Für Beihilfeberechtigte tritt an diese Stelle ein Höchstbeitrag, der dem prozentualen Anteil des ergänzenden Leistungsanspruchs entspricht (§ 152 Abs. 3 VAG). Wer hilfebedürftig im Sinne des Sozialrechts ist oder durch den Beitrag würde, zahlt nur die Hälfte. Versicherte können Selbstbehalte von 300, 600, 900 oder 1.200 Euro wählen; ergänzende Zusatzversicherungen sind zulässig.

Für die meisten Beamten ist der Basistarif keine erste Wahl, weil die Öffnungsaktion auch mit Vorerkrankungen den Zugang zu regulären Beihilfetarifen öffnet. Eine zweite, oft unterschätzte Rolle spielt er bei der pauschalen Beihilfe: In mehreren Ländern ist der Zuschuss zu einer privaten Vollversicherung auf die Hälfte des Basistarif-Beitrags begrenzt. Er dient dort als Rechengröße, nicht als Tarif, den der Beamte abschließen muss.

Rechenbeispiel: Deckel der pauschalen Beihilfe 2026

  1. 1Der Höchstbeitrag im Basistarif liegt 2026 bei 1.017,18 Euro im Monat; die Hälfte sind 508,59 Euro.
  2. 2Beamtin A ist privat vollversichert mit einem Krankenversicherungsbeitrag von 700 Euro: Die Hälfte sind 350 Euro, der Deckel greift nicht, sie erhält 350 Euro.
  3. 3Beamter B zahlt 1.200 Euro: Die Hälfte wären 600 Euro, der Zuschuss ist aber auf 508,59 Euro begrenzt.
  4. 4B trägt damit 691,41 Euro selbst statt 600 Euro.

So regeln es Bund und Länder

DienstherrRegelung
Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Sachsen und ThüringenPauschale Beihilfe zur privaten Vollversicherung höchstens in Höhe des halben Beitrags im Basistarif.
HamburgBerücksichtigt werden zudem nur Beitragsanteile für Leistungen, die mit der GKV vergleichbar sind.
NiedersachsenPauschale Beihilfe seit 1. Februar 2024; bei privater Versicherung ist die Berechnung auf den Basistarif begrenzt, Pflegeversicherung ausgenommen.
Schleswig-HolsteinKein Zuschuss zur PKV; der GKV-Zuschuss setzt unter anderem voraus, dass ein PKV-Wechsel nicht möglich oder im Basistarif finanziell nachteilig ist.

Hinweise und Tipps

Fragen zu Basistarif

Wie viel kostet der Basistarif für einen Beamten mit 50 Prozent Beihilfe höchstens?
Der Höchstbeitrag richtet sich nach dem Anteil, den der Tarif ergänzend zur Beihilfe abdeckt. Bei 50 Prozent Beihilfe sind das 50 Prozent des GKV-Höchstbeitrags, 2026 also höchstens 508,59 Euro im Monat, zuzüglich Pflegeversicherung.
Muss ich für die pauschale Beihilfe in den Basistarif wechseln?
Nein. Der Basistarif ist bei der pauschalen Beihilfe nur die Obergrenze für den Zuschuss. Versichert bleiben Sie in Ihrem Vollversicherungstarif; übersteigt dessen Beitrag die Grenze, tragen Sie die Differenz selbst.
Kann mich ein Versicherer im Basistarif ablehnen?
Für die gesetzlich genannten Personengruppen nicht, dazu zählen Beihilfeberechtigte, die ergänzenden Schutz benötigen. Der Versicherer muss sie aufnehmen, auch mit Vorerkrankungen.
Quellen (3)· Stand September 2026· Redaktion: Christian Fröhner
  1. Bundesministerium der Justiz: Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG), § 152 Basistarif
  2. Bundesministerium der Justiz: Versicherungsvertragsgesetz (VVG), § 193 Versicherte Person; Versicherungspflicht
  3. Verband der Privaten Krankenversicherung: Sozialtarife in der Privaten Krankenversicherung (2026)

Rechtsstand: September 2026. Angaben ohne Gewähr, maßgeblich ist die jeweils gültige Fassung.

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