Zum Inhalt springen
Deutsche-Beamtenversicherungen
Menü

Beihilfe-Lexikon Kosten & Eigenanteile

Restkostentarif (Beihilfetarif)

Definition

Ein Restkostentarif, auch Beihilfetarif genannt, ist ein Tarif der privaten Krankenversicherung, der genau den Prozentsatz der Kosten versichert, den die Beihilfe nicht übernimmt. Bei 50 Prozent Beihilfe versichert er 50 Prozent, bei Kindern mit 80 Prozent Beihilfe nur 20 Prozent. Deshalb sind Beihilfetarife deutlich günstiger als Vollversicherungen.

Stand September 2026 · Alle 57 Begriffe · Länder-Vergleich

Was bedeutet Restkostentarif (Beihilfetarif)?

Der Restkostentarif ist das Fundament der Krankenversicherung von Beamten. Er schließt die prozentuale Lücke, die der Bemessungssatz offenlässt. Davon zu unterscheiden ist der Beihilfeergänzungstarif: Er setzt zusätzlich dort an, wo die Beihilfe weniger als ihren Satz zahlt oder gar nicht leistet, etwa bei Kürzungen, Eigenbehalten oder ausgeschlossenen Wahlleistungen. Der Restkostentarif ist Pflicht, der Ergänzungstarif eine Option.

Pflicht ist er wegen § 193 Abs. 3 VVG: Wer in Deutschland wohnt, muss eine Krankheitskostenversicherung haben. Beihilfeberechtigte genügen dem mit einem Tarif für den nicht durch Beihilfe gedeckten Anteil. Auch der zulässige Selbstbehalt richtet sich danach: Bei 50 Prozent Beihilfe darf er höchstens 2.500 Euro im Jahr betragen, also 50 Prozent der allgemeinen Grenze von 5.000 Euro.

Weil sich der Bemessungssatz im Laufe des Lebens ändert, muss der Tarif mitwachsen. Mit dem zweiten Kind, mit Elternzeit oder im Ruhestand steigt die Beihilfe, und der Tarifanteil sinkt entsprechend. Umgekehrt steigt er, wenn Kinder aus dem Familienzuschlag fallen. Beantragen Versicherte die Anpassung innerhalb von sechs Monaten, erfolgt sie ohne Risikoprüfung und Wartezeiten (§ 199 Abs. 2 VVG). Für den Ruhestand kann bereits vereinbart sein, dass der Tarif im Umfang der Beihilfeerhöhung automatisch endet (§ 199 Abs. 1 VVG).

Wie ein Restkostentarif ausgestaltet sein muss, hängt vom Dienstherrn ab. Wo die Beihilfe Wahlleistungen erstattet, sind sie im beihilfekonformen Tarif mit dem gleichen Prozentsatz versichert. Wo sie ausgeschlossen sind, deckt der Restkostentarif nur die allgemeinen Krankenhausleistungen, und Chefarzt oder Zweibettzimmer müssen zu 100 Prozent zusätzlich versichert werden.

Rechenbeispiel: Übergang in den Ruhestand beim Bund

  1. 1Als aktiver Beamter mit einem Kind erhält er 50 Prozent Beihilfe; von einer Rechnung über 1.000 Euro trägt sein Tarif 500 Euro.
  2. 2Mit dem Ruhestand steigt der Bemessungssatz auf 70 Prozent; die Beihilfe zahlt nun 700 Euro.
  3. 3Der Tarif wird auf 30 Prozent reduziert und erstattet noch 300 Euro.
  4. 4Der versicherte Anteil sinkt damit um zwei Fünftel, was den Beitrag im Ruhestand spürbar entlastet.

So regeln es Bund und Länder

DienstherrRegelung
HessenFamilienbezogener Satz von 50 bis 70 Prozent, stationär 15 Punkte mehr; der Tarif muss ambulant und stationär unterschiedliche Anteile abbilden.
BremenFamilienbezogener Satz von 50 bis 70 Prozent; der Tarifanteil hängt von Familienstand und Kinderzahl ab.
SachsenAktive Beamte ab zwei Kindern sowie in der Regel Kinder und Ehepartner erhalten 90 Prozent Beihilfe; ihr Tarif deckt dann nur 10 Prozent.
Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Saarland und Schleswig-HolsteinWahlleistungen nicht beihilfefähig; der beihilfekonforme Restkostentarif umfasst nur allgemeine Krankenhausleistungen.

Hinweise und Tipps

Fragen zu Restkostentarif (Beihilfetarif)

Kann ich statt eines Restkostentarifs eine Vollversicherung abschließen?
Theoretisch ja, sinnvoll ist es kaum. Beihilfe und Tarif zusammen sollen die Kosten decken, nicht übersteigen. Eine Vollversicherung trotz Beihilfe bedeutet hohe Beiträge für Leistungen, die die Beihilfe ohnehin erstattet.
Brauchen Kinder und Ehepartner eigene Restkostentarife?
Ja. In der privaten Krankenversicherung ist jede Person einzeln versichert. Berücksichtigungsfähige Angehörige erhalten beim Bund meist höhere Sätze, deshalb decken ihre Tarife nur 30 oder 20 Prozent und sind entsprechend günstig.
Quellen (4)· Stand September 2026· Redaktion: Christian Fröhner
  1. Bundesministerium der Justiz: Versicherungsvertragsgesetz (VVG), § 193 Versicherte Person; Versicherungspflicht
  2. Bundesministerium der Justiz: Versicherungsvertragsgesetz (VVG), § 199 Beihilfeempfänger
  3. Bundesministerium der Justiz: Bundesbeihilfeverordnung (BBhV), § 46 Bemessung der Beihilfe
  4. Verband der Privaten Krankenversicherung: Erleichterte Aufnahme in die Private Krankenversicherung für Beamte und deren Angehörige – Öffnungsaktionen der PKV

Rechtsstand: September 2026. Angaben ohne Gewähr, maßgeblich ist die jeweils gültige Fassung.

Beraterin für Beamtenversicherungen

Persönliche Beratung, die Ihnen wirklich weiterhilft.

Wir unterstützen Sie gerne mit einem neutralen Vergleich und über 15 Jahre an Erfahrung.

Jetzt direkt vergleichen