Was bedeutet Heilfürsorge?
Diese Seite zeigt, wer Heilfürsorge erhält und wie Bund und Länder sie abgrenzen. Wie die Versorgung im Alltag funktioniert, was angerechnet wird und was im Ruhestand passiert, erklärt der Eintrag Freie Heilfürsorge.
Die Heilfürsorge ist kein Zuschuss, sondern eine eigene Versorgungsform: Der Dienstherr trägt die Kosten der Behandlung grundsätzlich vollständig, ein privater Restkostentarif ist für den Berechtigten nicht nötig. Sie ist an bestimmte Laufbahnen gebunden, vor allem an den Polizeivollzugsdienst. Beim Bund gilt sie für die Bundespolizei und die Polizei beim Deutschen Bundestag, und zwar auch während der Elternzeit. Soldaten erhalten Heilfürsorge in Form der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung (§ 69a BBesG).
In den Ländern ist das Bild uneinheitlich. Manche beziehen Feuerwehr und Justizvollzug ein, andere beschränken die Heilfürsorge auf die Ausbildung oder geschlossene Einheiten, Hessen und das Saarland kennen sie für die Polizei gar nicht. Mehrere Länder räumen ein Wahlrecht zur Beihilfe ein, das in der Regel unwiderruflich ist.
Zwei Punkte gelten fast überall: Angehörige sind nicht über die Heilfürsorge abgesichert, sondern über die Beihilfe. Und auch Heilfürsorgeberechtigte müssen eine Pflegepflichtversicherung abschließen (§ 23 Abs. 4 SGB XI), weil die Heilfürsorge die Pflegeversicherung in der Regel nicht umfasst.
So regeln es Bund und Länder
| Dienstherr | Regelung |
|---|---|
| Bund | Bundespolizei und Polizei beim Deutschen Bundestag, auch in Elternzeit; Soldaten erhalten unentgeltliche truppenärztliche Versorgung. |
| Baden-Württemberg | Polizeivollzugsdienst und Einsatzdienst der Feuerwehr; Justizvollzug (mittlerer und gehobener Dienst) mit unwiderruflichem Wahlrecht. |
| Bayern | Nur Bereitschaftspolizei in Ausbildung, Einsatzstufen und Einsätze im geschlossenen Verband; sonst Beihilfe. |
| Berlin | Nur Polizeianwärter des mittleren Dienstes während der Ausbildung; ab dem Beamtenverhältnis auf Probe Beihilfe. |
| Brandenburg | Polizeivollzugsbeamte; außerhalb des Vorbereitungsdienstes dauerhaft und unwiderruflich zugunsten der Beihilfe abwählbar. |
| Bremen und Schleswig-Holstein | Polizeivollzug und Feuerwehr; in Schleswig-Holstein wird seit 1. Mai 2022 1 Prozent des Grundgehalts angerechnet. |
| Hamburg | Polizei, Feuerwehr und seit 1. April 2026 Justizvollzug; einmaliges, unwiderrufliches Wahlrecht, Anrechnung von 1,4 Prozent des Grundgehalts. |
| Niedersachsen | Polizei seit 1. Januar 2017 wieder mit Heilfürsorge (Anrechnung 1,3 Prozent), außerdem Feuerwehr. |
| Sachsen | Polizei, seit 1. Juli 2025 auch Justizvollzug und Vollzugsdienst in Abschiebungshafteinrichtungen. |
| Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen und Sachsen-Anhalt | Polizeivollzugsbeamte; in NRW ergänzend Beihilfe, etwa zu Wahlleistungen im Krankenhaus. |
| Rheinland-Pfalz und Thüringen | Nur Bereitschaftspolizei (RLP, seit Oktober 2017 ohne Neuzugänge) bzw. Vorbereitungsdienst und geschlossene Einheiten (Thüringen). |
| Hessen und Saarland | Keine Heilfürsorge für die Polizei; es gilt die Beihilfe. |