Was bedeutet Abweichender Bemessungssatz?
Der reguläre Bemessungssatz richtet sich nach Status und Familie: 50 Prozent für aktive Beamte, 70 Prozent für Pensionäre und Partner, 80 Prozent für Kinder (§ 46 BBhV). Der abweichende Bemessungssatz ersetzt diese Systematik nicht, sondern greift nur bei besonderen Tatbeständen und meist nur für bestimmte Aufwendungen. Er ist damit eine Härtefallregel innerhalb der Beihilfe.
Beim Bund regelt § 47 BBhV mehrere Fälle. Am bekanntesten ist die Aussteuerung: Gewährt die private Krankenversicherung trotz ausreichender und rechtzeitiger Versicherung für angeborene Leiden oder bestimmte Krankheiten wegen eines individuellen Ausschlusses keine Leistungen, oder hat sie die Leistungen auf Dauer eingestellt, steigt der Satz für genau diese Aufwendungen um 20 Prozentpunkte, höchstens auf 90 Prozent (Abs. 4). Für Pflegeaufwendungen gilt diese Erhöhung nicht. Für freiwillig gesetzlich Versicherte beträgt der Satz 100 Prozent der beihilfefähigen Aufwendungen, die nach Anrechnung der Kassenleistungen verbleiben (Abs. 5), weil die Kasse den Großteil bereits trägt.
Daneben kann die oberste Dienstbehörde den Satz erhöhen: bei Aufwendungen infolge einer Dienstbeschädigung (Abs. 1), für Versorgungsempfänger mit geringen Gesamteinkünften für höchstens drei Jahre um bis zu 10 Prozentpunkte, wenn der Beitrag für eine beihilfekonforme PKV 15 Prozent ihrer Gesamteinkünfte übersteigt (Abs. 2), und in weiteren Ausnahmefällen im Einvernehmen mit dem Bundesinnenministerium (Abs. 3). Weitere Absätze sehen für Sonderfälle, etwa bei dienstlichem Auslandsaufenthalt, 100 Prozent vor.
Praktisch spielt die Aussteuerung für Beamtenanfänger kaum eine Rolle, weil die Öffnungsaktion Leistungsausschlüsse ausschließt. Relevant wird sie eher bei älteren Verträgen oder bei Angehörigen, die außerhalb der Öffnungsaktion versichert wurden.
Rechenbeispiel: Leistungsausschluss für ein angeborenes Leiden
- 1Ein aktiver Bundesbeamter mit 50 Prozent Beihilfe hat einen PKV-Vertrag mit einem individuellen Ausschluss für ein angeborenes Leiden.
- 2Für die Behandlung dieses Leidens fallen beihilfefähige Aufwendungen von 1.000 Euro an; die PKV zahlt dafür nichts.
- 3Ohne § 47 Abs. 4 BBhV erhielte er 500 Euro Beihilfe und trüge 500 Euro selbst.
- 4Mit der Erhöhung um 20 Prozentpunkte beträgt der Satz 70 Prozent: 700 Euro Beihilfe, der Eigenanteil sinkt auf 300 Euro.
So regeln es Bund und Länder
| Dienstherr | Regelung |
|---|---|
| Bund | § 47 BBhV: plus 20 Prozentpunkte (höchstens 90 Prozent) bei Aussteuerung, 100 Prozent für freiwillig gesetzlich Versicherte nach Anrechnung der Kassenleistung, befristete Erhöhung für Pensionäre mit geringen Einkünften. |
| Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen-Anhalt | Ohne eigene Beihilfeverordnung; es gelten die Bundesvorschriften einschließlich § 47 BBhV. |
| Übrige Länder | Eigene Ausnahmeregeln in der jeweiligen Landesbeihilfeverordnung; Voraussetzungen und Höhe weichen vom Bund ab und sind bei der Beihilfestelle zu erfragen. |