Was bedeutet Versorgungsempfänger?
Versorgungsempfänger sind Ruhestandsbeamte mit Ruhegehalt, auch nach vorzeitiger Pensionierung wegen Dienstunfähigkeit, sowie Hinterbliebene mit Witwen-, Witwer- oder Waisengeld. Sie sind aus eigenem Recht beihilfeberechtigt (§ 2 BBhV), solange ihnen Versorgungsbezüge zustehen. Die Beihilfe endet also nicht mit dem Dienst, sondern begleitet Beamte lebenslang. Das entspricht dem Alimentationsprinzip, das auch den Ruhestand umfasst.
Beim Bund steigt der Bemessungssatz mit dem Ruhestand auf 70 Prozent, unabhängig von der Zahl der Kinder. Witwen und Witwer erhalten ebenfalls 70 Prozent, Waisen 80 Prozent. Für Pensionäre mit niedrigen Gesamteinkünften kann die oberste Dienstbehörde den Satz für höchstens drei Jahre um bis zu 10 Prozentpunkte erhöhen, wenn der Beitrag für eine beihilfekonforme PKV 15 Prozent der Gesamteinkünfte übersteigt (§ 47 Abs. 2 BBhV).
Treffen Ansprüche zusammen, geht nach § 5 BBhV die Beihilfeberechtigung aus einem aktiven Dienstverhältnis vor. Eine Witwe, die selbst noch aktive Beamtin ist, rechnet deshalb über ihr eigenes Dienstverhältnis ab und nicht über das Witwengeld.
Für die private Absicherung ist der Wechsel in den Ruhestand ein Pflichttermin: Der Beihilfetarif muss von 50 auf 30 Prozent sinken, sonst zahlen Pensionäre Beiträge für eine Leistung, die sie nicht brauchen. Die Anpassung sollte innerhalb von sechs Monaten beantragt werden, dann ist nach § 199 Abs. 2 VVG keine Gesundheitsprüfung nötig. Wer bisher Heilfürsorge hatte, etwa als Polizeibeamter in Bremen oder Sachsen, wechselt mit dem Ruhestand in die Beihilfe und braucht spätestens dann einen Beihilfetarif. Eine rechtzeitig abgeschlossene Anwartschaft erspart die Gesundheitsprüfung.
Rechenbeispiel: Pensionierung beim Bund, Arztrechnung über 1.000 Euro
- 1Aktiver Beamter mit einem Kind: 50 Prozent Beihilfe = 500 Euro, der PKV-Tarif trägt 500 Euro.
- 2Nach dem Eintritt in den Ruhestand: 70 Prozent Beihilfe = 700 Euro.
- 3Der Tarif wird auf 30 Prozent umgestellt und trägt 300 Euro; der Beitrag für den bisherigen 20-Prozent-Anteil entfällt.
- 4Stirbt der Pensionär, erhält die Witwe als Versorgungsempfängerin ebenfalls 70 Prozent Beihilfe.
So regeln es Bund und Länder
| Dienstherr | Regelung |
|---|---|
| Bund | 70 Prozent für Ruhestandsbeamte, Witwen und Witwer, 80 Prozent für Waisen; befristete Erhöhung um bis zu 10 Punkte bei geringen Einkünften (§ 47 Abs. 2 BBhV). |
| Hessen und Bremen | Familienbezogener Satz plus 10 Prozentpunkte, Witwen und Witwer weitere 5 Punkte; ein alleinstehender Pensionär erhält 60 Prozent. |
| Sachsen | 70 Prozent, mit zwei oder mehr berücksichtigungsfähigen Kindern 90 Prozent. |
| Niedersachsen | 70 Prozent; bei niedrigen Versorgungsbezügen und hohen PKV-Beiträgen befristete Erhöhung um bis zu 20 Prozentpunkte möglich. |
| Berlin und Brandenburg | 70 Prozent; Erhöhung bei geringen Einkünften möglich, wenn der PKV-Beitrag 15 Prozent der Gesamteinkünfte übersteigt, in Berlin für höchstens drei Jahre um bis zu 10 Punkte. |
| Baden-Württemberg, Rheinland-Pfalz und Saarland | 70 Prozent, aber weiter mit Kostendämpfungspauschale: in Baden-Württemberg 85 bis 330 Euro, im Saarland nach dem Ruhegehaltssatz, in Rheinland-Pfalz nach der Besoldungsgruppe der Versorgung. |
| Bayern, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen | 70 Prozent für Versorgungsempfänger; in Hamburg und Thüringen kann alternativ die pauschale Beihilfe laufen. |