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Beihilfe-Lexikon Personen & Status

Beamte auf Probe

Definition

Beamte auf Probe sind Beamte, die nach dem Vorbereitungsdienst eine Probezeit ableisten, bevor sie auf Lebenszeit ernannt werden. Beihilferechtlich sind sie wie Beamte auf Lebenszeit gestellt und erhalten die regulären Bemessungssätze. Für die private Krankenversicherung ist der Beginn des Beamtenverhältnisses wichtig, weil daran Fristen wie die der Öffnungsaktion anknüpfen.

Stand September 2026 · Alle 57 Begriffe · Länder-Vergleich

Was bedeutet Beamte auf Probe?

Das Beamtenverhältnis auf Probe liegt zwischen dem Vorbereitungsdienst als Beamter auf Widerruf und der Ernennung auf Lebenszeit. Laufbahnbewerber werden nach bestandener Prüfung übernommen, Seiteneinsteiger oft direkt auf Probe eingestellt. Das Beamtenstatusgesetz sieht eine Probezeit von mindestens sechs Monaten und höchstens fünf Jahren vor (§ 10 BeamtStG), beim Bund drei Jahre, bei gleichwertiger Vorerfahrung kürzer (§ 11 BBG).

In der Beihilfe ändert sich mit der Probezeit meist wenig: Probebeamte erhalten dieselben Bemessungssätze wie Lebenszeitbeamte, beim Bund also 50 Prozent, ab zwei berücksichtigungsfähigen Kindern 70 Prozent. Einzelne Länder behandeln Anwärter jedoch anders, sodass der Satz beim Übergang sinken kann.

In der privaten Krankenversicherung ist der Übergang ein Einschnitt. Ein Anwärtertarif wird in einen regulären Restkostentarif umgestellt, in der Regel ohne neue Gesundheitsprüfung. Weil der Versicherer ab jetzt Altersrückstellungen bildet, steigt der Beitrag. Wer als Anwärter gesetzlich versichert war, kann die Öffnungsaktion noch nutzen: Beamte auf Probe zählen zu den Beamtenanfängern, der Antrag muss innerhalb von sechs Monaten nach Beginn des Probeverhältnisses beim Versicherer eingehen.

Unterschätzt wird oft die Dienstunfähigkeit. Beamte auf Probe werden bei Dienstunfähigkeit in der Regel entlassen und in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert. Ein Ruhegehalt gibt es zwingend nur nach einem Dienstunfall, sonst liegt die Versetzung in den Ruhestand im Ermessen des Dienstherrn (§ 28 BeamtStG) und setzt zusätzlich die fünfjährige Wartezeit voraus.

So regeln es Bund und Länder

DienstherrRegelung
HessenBeamte auf Widerruf erhalten einheitlich 70 Prozent; ab der Probezeit gilt der familienbezogene Satz ab 50 Prozent, je nach Familie bis 70 Prozent.
Bremen und HamburgBeamte auf Widerruf können mit der Übernahme ins Beamtenverhältnis auf Probe neu zwischen individueller und pauschaler Beihilfe entscheiden.
BerlinPolizeianwärter des mittleren Dienstes erhalten Heilfürsorge nur während der Ausbildung; mit dem Beamtenverhältnis auf Probe gilt die Beihilfe, wahlweise individuell oder pauschal.
Rheinland-Pfalz und SaarlandAnwärter sind von der Kostendämpfungspauschale befreit; ab der Probezeit wird sie je nach Besoldungsgruppe abgezogen.

Hinweise und Tipps

Fragen zu Beamte auf Probe

Ändert sich die Beihilfe mit der Ernennung auf Lebenszeit?
In der Regel nicht. Beamte auf Probe und auf Lebenszeit erhalten dieselben Bemessungssätze. Änderungen ergeben sich erst durch Familie, Elternzeit oder den Ruhestand.
Was passiert mit der PKV, wenn die Probezeit nicht bestanden wird?
Mit der Entlassung entfällt die Beihilfe. Der Restkostentarif muss dann auf einen Volltarif erhöht werden; beantragt der Versicherte das innerhalb von sechs Monaten, erfolgt die Anpassung ohne Risikoprüfung (§ 199 Abs. 2 VVG). Wird er als Angestellter versicherungspflichtig, führt der Weg in die gesetzliche Krankenversicherung.
Quellen (5)· Stand September 2026· Redaktion: Christian Fröhner
  1. Bundesministerium der Justiz: Beamtenstatusgesetz (BeamtStG), § 10 Voraussetzung der Ernennung auf Lebenszeit
  2. Bundesministerium der Justiz: Beamtenstatusgesetz (BeamtStG), § 28 Ruhestand von Beamtinnen und Beamten auf Probe
  3. Bundesministerium der Justiz: Bundesbeamtengesetz (BBG), § 11 Voraussetzungen des Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit
  4. Verband der Privaten Krankenversicherung: Erleichterte Aufnahme in die Private Krankenversicherung für Beamte und deren Angehörige – Öffnungsaktionen der PKV
  5. Bundesministerium der Justiz: Versicherungsvertragsgesetz (VVG), § 199 Beihilfeempfänger

Rechtsstand: September 2026. Angaben ohne Gewähr, maßgeblich ist die jeweils gültige Fassung.

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