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Beihilfe-Lexikon Leistungen

Chefarztbehandlung

Definition

Die Chefarztbehandlung ist eine wahlärztliche Leistung im Krankenhaus, bei der ein leitender Arzt persönlich behandelt und gesondert abrechnet. Beim Bund sind gesondert berechnete wahlärztliche Leistungen beihilfefähig (§ 26 BBhV). Viele Länder schließen sie dagegen aus oder verlangen einen Eigenbeitrag.

Stand September 2026 · Alle 57 Begriffe · Länder-Vergleich

Was bedeutet Chefarztbehandlung?

Die Chefarztbehandlung ist der ärztliche Teil der Wahlleistungen. Die Unterbringung im Zweibettzimmer ist davon getrennt: Beide werden gesondert vereinbart und abgerechnet, und einige Dienstherren behandeln sie in der Beihilfe unterschiedlich. Diese Seite erklärt, was Patienten mit einer Wahlarztvereinbarung tatsächlich einkaufen und wie die Rechnung entsteht.

Mit der Vereinbarung erhalten Patienten nicht nur den Chefarzt ihrer Station. Nach § 17 Abs. 3 KHEntgG erstreckt sie sich auf alle angestellten oder beamteten Ärzte des Krankenhauses mit Liquidationsrecht, die an der Behandlung beteiligt sind, etwa Anästhesie, Radiologie oder Labor, und auf von ihnen veranlasste Leistungen externer Ärzte. Über diese sogenannte Wahlarztkette muss die Klinik vorher informieren. Deshalb kommen nach einem Klinikaufenthalt häufig mehrere Rechnungen.

Kernleistungen muss der Wahlarzt persönlich oder durch seinen vorab benannten ständigen ärztlichen Vertreter erbringen, etwa Visiten und die Untersuchungen rund um Aufnahme und Entlassung (§ 4 Abs. 2 GOÄ). Abgerechnet wird nach der GOÄ, bei stationären Leistungen jedoch um 25 Prozent gemindert, bei Belegärzten um 15 Prozent (§ 6a GOÄ). Fehlt diese Minderung, lohnt eine Rückfrage.

In der Beihilfe zahlen der Bund und einige Länder die Chefarztbehandlung ohne Zusatzbeitrag, andere nur gegen einen Monatsbeitrag oder mit Tagesabzügen, acht Länder gar nicht. Dort übernimmt nur ein privater Tarif die Kosten, dann zu 100 Prozent. Wo die Beihilfe leistet, reicht ein Restkostentarif mit Wahlleistungen für den verbleibenden Anteil.

Rechenbeispiel: Chefarztrechnung in Bayern bei 5 Tagen Klinik

  1. 1Ein Beamter mit 50 Prozent Beihilfe erhält nach 5 Klinik-Tagen Wahlarztrechnungen über insgesamt 2.000 Euro.
  2. 2Die Beihilfe rechnet 50 Prozent: 1.000 Euro.
  3. 3Für wahlärztliche Leistungen werden 25 Euro je Tag abgezogen: 5 × 25 = 125 Euro, ausgezahlt werden 875 Euro.
  4. 4Ein Restkostentarif mit Chefarztleistungen erstattet die übrigen 1.000 Euro; die 125 Euro trägt der Beamte selbst, sofern kein Ergänzungstarif sie abdeckt.

So regeln es Bund und Länder

DienstherrRegelung
Bund und Sachsen-AnhaltWahlärztliche Leistungen beihilfefähig ohne Monatsbeitrag und ohne eigenen Abzug für den Wahlarzt (§ 26 BBhV); es bleibt beim allgemeinen Eigenbehalt je Krankenhaustag.
SachsenBeihilfefähig ohne Monatsbeitrag; ein Abzug von 14,50 Euro je Tag gilt nur für das Zweibettzimmer.
Bayern und ThüringenBeihilfefähig; je Tag werden 25 Euro für den Wahlarzt abgezogen, in Bayern höchstens für 30 Tage im Jahr.
Nordrhein-WestfalenBeihilfefähig; Eigenanteil 10 Euro je Tag für den Wahlarzt, zusammen mit dem Zimmer höchstens 20 Tage bzw. 500 Euro im Jahr.
Hessen, Baden-Württemberg und Rheinland-PfalzBeihilfefähig nur gegen 18,90, 22 bzw. 26 Euro monatlich, bei fristgerechter Erklärung nach Diensteintritt.
Berlin, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Saarland und Schleswig-HolsteinChefarztbehandlung nicht beihilfefähig.
BrandenburgNicht beihilfefähig; Belegarztleistungen bleiben beihilfefähig.

Hinweise und Tipps

Fragen zu Chefarztbehandlung

Kann ich die Chefarztbehandlung ohne Zweibettzimmer wählen?
Ja. Wahlarzt und Unterbringung werden getrennt vereinbart. Das kann sinnvoll sein, wenn nur einer der beiden Bausteine versichert ist oder die Beihilfe sie unterschiedlich behandelt.
Behandelt mich der Chefarzt tatsächlich selbst?
Die Kernleistungen, etwa Visiten, muss er persönlich oder durch seinen vorab benannten ständigen Vertreter erbringen, sonst darf er sie nicht als Wahlleistung berechnen. Andere Leistungen dürfen unter seiner Aufsicht von Mitarbeitern erbracht werden.
Quellen (5)· Stand September 2026· Redaktion: Christian Fröhner
  1. Bundesministerium der Justiz: Bundesbeihilfeverordnung (BBhV), § 26 Behandlung in zugelassenen Krankenhäusern
  2. Bundesministerium der Justiz: Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG), § 17 Wahlleistungen
  3. Bundesministerium der Justiz: Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ), § 4 Gebühren
  4. Bundesministerium der Justiz: Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ), § 6a Gebühren bei stationärer Behandlung
  5. Freistaat Bayern: Bayerische Beihilfeverordnung (BayBhV), § 28 Wahlleistungen

Rechtsstand: September 2026. Angaben ohne Gewähr, maßgeblich ist die jeweils gültige Fassung.

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