Was bedeutet Wahlleistungen?
Bei einem Krankenhausaufenthalt erhalten alle Patienten die allgemeinen Krankenhausleistungen. Darüber hinaus dürfen Kliniken nach § 17 Krankenhausentgeltgesetz zusätzliche Leistungen gesondert berechnen, die sogenannten Wahlleistungen. In der Praxis sind das vor allem die persönliche Behandlung durch den Chefarzt oder einen anderen leitenden Arzt (Chefarztbehandlung) und die Unterbringung im Zweibettzimmer oder Einbettzimmer. Wahlleistungen müssen vor der Erbringung schriftlich vereinbart werden, und die Klinik muss vorher über Inhalt und Entgelte informieren.
In der Beihilfe gehen die Dienstherren sehr unterschiedlich mit Wahlleistungen um. Beim Bund sind wahlärztliche Leistungen und das Zweibettzimmer ohne Monatsbeitrag beihilfefähig, das Zimmer bis zu einem Tageshöchstbetrag von 1,3 Prozent der oberen Grenze des Basisfallwertkorridors (§ 26 BBhV). Mehrkosten für ein Einbettzimmer trägt die Beihilfe nicht. Einige Länder erstatten Wahlleistungen nur gegen einen monatlichen Eigenbeitrag, andere ziehen Tagesbeträge ab, und in acht der 16 Länder sind sie gar nicht beihilfefähig.
Für die Tarifwahl ist das entscheidend: Wo die Beihilfe Wahlleistungen ausschließt, muss ein privater Wahlleistungstarif sie zu 100 Prozent übernehmen, wenn sie gewünscht sind. Wo die Beihilfe sie erstattet, genügt ein Tarif, der den Restanteil abdeckt. Ob sich die Absicherung lohnt, beantwortet der Ratgeber Krankenversicherung für Beamte.
Rechenbeispiel: Eigenanteil in Nordrhein-Westfalen bei 5 Tagen Klinik
- 1Ein Beamter in NRW liegt 5 Tage im Krankenhaus, mit Chefarztbehandlung und Zweibettzimmer.
- 2Für die wahlärztlichen Leistungen werden 10 Euro je Tag abgezogen: 5 × 10 = 50 Euro.
- 3Für das Zweibettzimmer werden 15 Euro je Tag abgezogen: 5 × 15 = 75 Euro.
- 4Zusammen trägt er 125 Euro selbst; im Jahr sind die Abzüge auf 20 Tage bzw. 500 Euro je Person begrenzt.
So regeln es Bund und Länder
| Dienstherr | Regelung |
|---|---|
| Bund | Chefarzt und Zweibettzimmer beihilfefähig ohne Monatsbeitrag, das Zimmer bis 1,3 Prozent der oberen Grenze des Basisfallwertkorridors je Tag. |
| Baden-Württemberg | Beihilfefähig gegen 22 Euro monatlich für die ganze Familie; Erklärung innerhalb einer Ausschlussfrist von fünf Monaten. |
| Bayern | Beihilfefähig ohne Monatsbeitrag; abgezogen werden 25 Euro je Tag für den Wahlarzt und 7,50 Euro je Tag für das Zweibettzimmer (höchstens 30 Tage im Jahr). |
| Berlin | Nicht beihilfefähig, weder Chefarzt noch Ein- oder Zweibettzimmer; Ausnahmen nur für Altfälle. |
| Brandenburg | Nicht beihilfefähig; Belegarztleistungen bleiben beihilfefähig. |
| Bremen | Nicht beihilfefähig. |
| Hamburg | Nicht beihilfefähig, auch nicht gegen Eigenbeitrag. |
| Hessen | Beihilfefähig gegen 18,90 Euro monatlich bei Erklärung binnen drei Monaten nach Diensteintritt; beim Zweibettzimmer werden 16 Euro je Tag abgezogen. |
| Mecklenburg-Vorpommern | Seit 1. September 2003 nicht beihilfefähig. |
| Niedersachsen | Vollständig und ausnahmslos ausgeschlossen. |
| Nordrhein-Westfalen | Beihilfefähig ohne Monatsbeitrag; Eigenanteil 10 Euro (Arzt) bzw. 15 Euro (Zimmer) je Tag, höchstens 20 Tage bzw. 500 Euro im Jahr. |
| Rheinland-Pfalz | Beihilfefähig gegen 26 Euro monatlich bei Erklärung binnen drei Monaten; beim Zweibettzimmer werden 12 Euro je Tag abgezogen. |
| Saarland | Nicht beihilfefähig. |
| Sachsen | Beihilfefähig ohne Monatsbeitrag; beim Zweibettzimmer werden 14,50 Euro je Aufenthaltstag abgezogen. |
| Sachsen-Anhalt | Beihilfefähig nach den Regeln des Bundes (§ 26 BBhV). |
| Schleswig-Holstein | Nicht beihilfefähig, ebenso wenig Sonderverpflegung. |
| Thüringen | Beihilfefähig; abgezogen werden 25 Euro je Tag für den Wahlarzt und 7,50 Euro je Tag für das Zweibettzimmer. |