Was bedeutet Zweibettzimmer?
Das Zweibettzimmer ist eine von zwei klassischen Wahlleistungen im Krankenhaus. Dieser Eintrag behandelt nur die Unterbringung; die persönliche Behandlung durch den leitenden Arzt beschreibt der Eintrag Chefarztbehandlung. Beide werden getrennt vereinbart und abgerechnet, und auch die Beihilfe behandelt sie teils unterschiedlich: Mehrere Länder ziehen für das Zimmer andere Tagesbeträge ab als für den Wahlarzt.
Beim Bund ist die gesondert berechnete Unterkunft im Zweibettzimmer bis zu einem Tageshöchstbetrag beihilfefähig. Er beträgt 1,3 Prozent der oberen Grenze des Basisfallwertkorridors, der sich aus dem jährlich vereinbarten Bundesbasisfallwert ergibt. Für 2026 liegt die obere Korridorgrenze bei 4.684,90 Euro; 1,3 Prozent davon ergeben 60,90 Euro je Tag. Verlangt die Klinik mehr, ist der Aufschlag nicht beihilfefähig. Wer ein Einbettzimmer wählt, erhält beim Bund höchstens den Satz für das Zweibettzimmer; die Differenz trägt der Beamte oder sein Tarif.
In den Ländern reicht die Spanne vom vollständigen Ausschluss bis zur Erstattung mit Tagesabzug. Für die Tarifwahl bedeutet das: Wo die Beihilfe das Zweibettzimmer nicht zahlt, muss ein Wahlleistungstarif die Kosten zu 100 Prozent tragen. Wo sie es mit Höchstsatz erstattet, bleibt häufig trotzdem eine Lücke, weil Kliniken höhere Zuschläge berechnen können als der beihilfefähige Betrag. Ein Beihilfeergänzungstarif kann solche Differenzen und die Tagesabzüge der Länder absichern.
Rechenbeispiel: Bundesbeamter, 5 Tage Zweibettzimmer
- 1Die Klinik berechnet für das Zweibettzimmer 95 Euro je Tag, für 5 Tage also 475 Euro.
- 2Beihilfefähig sind höchstens 60,90 Euro je Tag: 5 × 60,90 = 304,50 Euro.
- 3Bei 50 Prozent Beihilfe erstattet der Dienstherr 152,25 Euro.
- 4Die übrigen 322,75 Euro trägt der PKV-Tarif, soweit er das Zweibettzimmer einschließt, sonst der Beamte selbst.
So regeln es Bund und Länder
| Dienstherr | Regelung |
|---|---|
| Bund und Sachsen-Anhalt | Beihilfefähig bis 1,3 Prozent der oberen Grenze des Basisfallwertkorridors je Tag, 2026 also 60,90 Euro; kein Monatsbeitrag. |
| Bayern | Beihilfefähig ohne Monatsbeitrag; abgezogen werden 7,50 Euro je Aufenthaltstag, höchstens für 30 Tage im Jahr. |
| Thüringen | Beihilfefähig; abgezogen werden 7,50 Euro je Tag. |
| Sachsen | Beihilfefähig ohne Monatsbeitrag; abgezogen werden 14,50 Euro je Aufenthaltstag. |
| Nordrhein-Westfalen | Beihilfefähig ohne Monatsbeitrag; 15 Euro je Tag Eigenanteil, zusammen mit dem Wahlarzt höchstens 20 Tage bzw. 500 Euro im Jahr; beim Einbettzimmer wird der Zweibettzimmersatz anerkannt. |
| Hessen | Beihilfefähig gegen 18,90 Euro monatlich bei Erklärung binnen drei Monaten nach Diensteintritt; zusätzlich 16 Euro Abzug je Tag. |
| Rheinland-Pfalz | Beihilfefähig gegen 26 Euro monatlich bei Erklärung binnen drei Monaten; zusätzlich 12 Euro Abzug je Tag. |
| Baden-Württemberg | Beihilfefähig gegen 22 Euro monatlich für die ganze Familie; Erklärung innerhalb einer Ausschlussfrist von fünf Monaten. |
| Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Saarland und Schleswig-Holstein | Nicht beihilfefähig; das Zweibettzimmer muss vollständig privat abgesichert werden. |