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Beihilfe-Lexikon Bemessung & Sätze

Elternzeit

Definition

Die Elternzeit ist eine Freistellung zur Kinderbetreuung, während der der Beihilfeanspruch bestehen bleibt. Beim Bund erhalten Beamte in Elternzeit einen Bemessungssatz von 70 Prozent (§ 46 BBhV). Der private Beihilfetarif kann für diese Zeit entsprechend angepasst werden.

Stand September 2026 · Alle 57 Begriffe · Länder-Vergleich

Was bedeutet Elternzeit?

Während der Elternzeit erhalten Beamte in der Regel keine Besoldung. Die Beihilfeberechtigung bleibt trotzdem bestehen: Beim Bund stellt § 2 BBhV klar, dass sie auch gilt, wenn Bezüge wegen Elternzeit nicht gezahlt werden. Das unterscheidet die Elternzeit von einem längeren Sonderurlaub ohne Besoldung, bei dem der Anspruch nur für höchstens einen Monat unberührt bleibt.

Zugleich steigt beim Bund der Bemessungssatz des Beamten für die Dauer der Elternzeit von 50 auf 70 Prozent (§ 46 Abs. 3 BBhV). Die Beihilfe übernimmt damit in dieser Zeit einen größeren Teil der Krankheitskosten. Für Partner und Kinder ändert sich nichts; deren Sätze folgen den allgemeinen Regeln, bei Kindern also meist 80 Prozent.

Die Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung laufen in der Elternzeit weiter, obwohl keine Bezüge fließen. Der Bund entlastet dabei gezielt: Nach § 9 der Mutterschutz- und Elternzeitverordnung werden die Beiträge bis zu 31 Euro im Monat erstattet, wenn die Bezüge vor der Elternzeit die Versicherungspflichtgrenze nicht überschritten haben. Beamte bis Besoldungsgruppe A 8 sowie Anwärter, die Elterngeld beziehen, erhalten die auf beihilfeergänzende Tarife entfallenden Beiträge darüber hinaus in voller Höhe erstattet, solange sie nicht mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit arbeiten.

Ob der PKV-Tarif auf 30 Prozent abgesenkt wird, ist eine Abwägung. Die Absenkung spart Beitrag, nach der Elternzeit muss der Tarif aber wieder auf 50 Prozent erhöht werden. Wird die Anpassung innerhalb von sechs Monaten nach der Änderung des Beihilfesatzes beantragt, ist keine neue Gesundheitsprüfung nötig (§ 199 Abs. 2 VVG). Polizeivollzugsbeamte der Bundespolizei behalten ihre Heilfürsorge auch während der Elternzeit.

Rechenbeispiel: Bundesbeamtin, zwölf Monate Elternzeit

  1. 1Während der Elternzeit fällt eine beihilfefähige Arztrechnung über 1.000 Euro an; der Satz beträgt 70 Prozent, die Beihilfe zahlt 700 Euro.
  2. 2Der Beihilfetarif muss nur noch 300 Euro abdecken; vor der Elternzeit wären es 500 Euro gewesen.
  3. 3Lagen ihre Bezüge unter der Versicherungspflichtgrenze, erhält sie zudem 12 × 31 Euro = 372 Euro Beitragserstattung.
  4. 4Nach dem Ende der Elternzeit gilt wieder der Satz von 50 Prozent, und der Tarif muss erneut die Hälfte tragen.

So regeln es Bund und Länder

DienstherrRegelung
BundBeihilfeanspruch bleibt, Bemessungssatz 70 Prozent; Beitragserstattung bis 31 Euro im Monat, für A 8 und darunter sowie Anwärter mit Elterngeld weitergehend.
Bayern, Berlin, Brandenburg und Mecklenburg-VorpommernEbenfalls 70 Prozent Beihilfe während der Elternzeit.
Rheinland-PfalzKeine Kostendämpfungspauschale für Anträge, die während einer Elternzeit ohne Beschäftigung gestellt werden.

Hinweise und Tipps

Fragen zu Elternzeit

Muss ich den PKV-Beitrag in der Elternzeit weiterzahlen?
Ja. Die private Kranken- und Pflegeversicherung ist beitragspflichtig, auch wenn keine Bezüge gezahlt werden; eine beitragsfreie Familienversicherung wie in der GKV gibt es in der privaten Krankenversicherung nicht. Beim Bund wird ein Teil der Beiträge unter Voraussetzungen erstattet.
Gilt der erhöhte Satz auch bei Teilzeit während der Elternzeit?
Beim Bund knüpft § 46 BBhV an die Inanspruchnahme der Elternzeit an. Die weitergehende Beitragserstattung für niedrige Besoldungsgruppen endet dagegen, sobald mindestens mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit gearbeitet wird.
Bleiben Partner und Kinder in der Elternzeit abgesichert?
Ja. Da die Beihilfeberechtigung fortbesteht, bleiben auch berücksichtigungsfähige Angehörige über die Beihilfe abgesichert, sofern die übrigen Voraussetzungen wie der Familienzuschlag für Kinder weiter erfüllt sind.
Quellen (5)· Stand September 2026· Redaktion: Christian Fröhner
  1. Bundesministerium der Justiz: Bundesbeihilfeverordnung (BBhV), § 2 Beihilfeberechtigung
  2. Bundesministerium der Justiz: Bundesbeihilfeverordnung (BBhV), § 46 Bemessung der Beihilfe
  3. Bundesministerium der Justiz: Mutterschutz- und Elternzeitverordnung (MuSchEltZV), § 9 Erstattung von Krankenversicherungsbeiträgen
  4. Bundesministerium der Justiz: Versicherungsvertragsgesetz (VVG), § 199 Beihilfeempfänger
  5. Bundesministerium der Justiz: Bundesbesoldungsgesetz (BBesG), § 70 Heilfürsorge

Rechtsstand: September 2026. Angaben ohne Gewähr, maßgeblich ist die jeweils gültige Fassung.

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