Was bedeutet Personenbezogenes Beihilfesystem?
Im personenbezogenen System gibt es keinen gemeinsamen Familiensatz. Der Beamte, sein berücksichtigungsfähiger Partner und jedes berücksichtigungsfähige Kind haben jeweils einen eigenen Bemessungssatz, der nur für ihre eigenen Rechnungen gilt. Das ist der Gegenentwurf zum familienbezogenen Beihilfesystem, in dem ein einziger Satz für alle gilt und mit der Familiengröße steigt.
Der Bund und die meisten Länder nutzen dieses System. Die Sätze folgen einem festen Muster: 50 Prozent für aktive Beamte, 70 Prozent ab zwei berücksichtigungsfähigen Kindern und in der Elternzeit, 70 Prozent für Versorgungsempfänger sowie Ehe- und Lebenspartner und 80 Prozent für Kinder und Waisen. Den erhöhten Satz ab zwei Kindern erhält beim Bund nur der Elternteil, der den Familienzuschlag für die Kinder bezieht.
Für die private Krankenversicherung hat das System eine klare Folge: Jede Person braucht einen eigenen Beihilfetarif mit dem passenden Prozentsatz, also etwa 50 Prozent für den Beamten, 30 Prozent für den Partner und 20 Prozent für jedes Kind. Weil Kinder nur 20 Prozent versichern müssen, sind ihre Tarife besonders günstig. Umgekehrt muss der Tarif angepasst werden, wenn sich ein Satz ändert, etwa mit dem zweiten Kind, wenn ein Kind aus dem Familienzuschlag fällt oder beim Eintritt in den Ruhestand. Innerhalb von sechs Monaten beantragt, ist das ohne neue Gesundheitsprüfung möglich (§ 199 Abs. 2 VVG).
Abweichungen gibt es auch innerhalb der personenbezogenen Länder. Schleswig-Holstein erhöht die Sätze für Partner und Kinder kinderreicher Familien auf 90 Prozent. Sachsen kombiniert personen- und familienbezogene Elemente: Der Satz des Beamten richtet sich nach der Zahl der Kinder und erreicht ab zwei Kindern 90 Prozent. Beim Wechsel des Dienstherrn kann sich deshalb der gesamte Tarifaufbau einer Familie ändern.
Rechenbeispiel: Beamter mit Partnerin und zwei Kindern, Bund im Vergleich zu Hessen
- 1Bund (personenbezogen): Beamter 70 Prozent, Partnerin 70 Prozent, jedes Kind 80 Prozent.
- 2Die PKV-Tarife müssen daher 30 Prozent für den Beamten, 30 Prozent für die Partnerin und je 20 Prozent für die Kinder abdecken.
- 3Hessen (familienbezogen): 55 Prozent für Verheiratete plus 2 × 5 Punkte für die Kinder ergeben 65 Prozent für alle vier Personen.
- 4Dort muss jeder Tarif 35 Prozent abdecken; bei einer Kinderrechnung über 1.000 Euro zahlt die Beihilfe beim Bund 800 Euro, in Hessen 650 Euro.
So regeln es Bund und Länder
| Dienstherr | Regelung |
|---|---|
| Bund | Personenbezogen: 50 oder 70 Prozent für Beamte, 70 Prozent für Partner und Versorgungsempfänger, 80 Prozent für Kinder (§ 46 BBhV). |
| Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Thüringen | Personenbezogene Sätze nach dem Muster des Bundes mit eigenen Landesvorschriften. |
| Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen-Anhalt | Personenbezogen, weil dort das Beihilferecht des Bundes gilt. |
| Schleswig-Holstein | Personenbezogen, aber 90 Prozent für Partner von Beamten mit mindestens zwei Kindern und für Kinder ab drei Kindern. |
| Sachsen | Mischsystem: aktive Beamte 50, 70 oder 90 Prozent je nach Kinderzahl, Kinder und Ehepartner in der Regel 90 Prozent. |
| Hessen und Bremen | Kein personenbezogenes, sondern ein familienbezogenes System mit einem gemeinsamen Satz von 50 bis 70 Prozent. |