Was bedeutet Freie Heilfürsorge?
Die freie Heilfürsorge ist eine Form der Heilfürsorge. Hier geht es um die Sicht des Beamten: Was kostet sie, wer ist nicht abgedeckt, wie wird der Ruhestand abgesichert. Anders als die Beihilfe erstattet sie keinen Prozentsatz, sondern übernimmt die Krankheitskosten grundsätzlich vollständig. Eine private Restkostenversicherung braucht der Heilfürsorgeberechtigte deshalb für sich selbst nicht.
„Frei“ ist die Heilfürsorge allerdings nicht überall. Hamburg rechnet nach der Ausbildung 1,4 Prozent des Grundgehalts an, Niedersachsen 1,3 Prozent und Schleswig-Holstein seit Mai 2022 1 Prozent. Auch der Kreis der Berechtigten variiert: In Bayern, Berlin, Rheinland-Pfalz und Thüringen ist sie auf die Ausbildung oder bestimmte Einheiten beschränkt, in Hessen und im Saarland gibt es für die Polizei keine Heilfürsorge. Einige Länder haben sie ausgeweitet, etwa Hamburg und Sachsen auf den Justizvollzug.
Zwei Lücken bleiben immer. Angehörige sind nicht einbezogen; Ehe- oder Lebenspartner und Kinder erhalten Beihilfe und brauchen einen eigenen Beihilfetarif. Und mit dem Ruhestand endet die Heilfürsorge, der Beamte wechselt in die Beihilfe. Wer dann erst eine private Krankenversicherung sucht, wird nach dem Gesundheitszustand im Alter geprüft.
Deshalb ist eine Anwartschaftsversicherung üblich, die den heutigen Gesundheitszustand für den späteren Beihilfetarif sichert. Für Heilfürsorgeberechtigte gilt die Öffnungsaktion der PKV in Form einer solchen Anwartschaft, allerdings nur innerhalb von sechs Monaten ab Beginn des Heilfürsorgeanspruchs, nicht erst bei Pensionierung.
Rechenbeispiel: Anrechnung bei 3.500 Euro Grundgehalt im Monat
- 1Hamburg rechnet 1,4 Prozent an: 3.500 × 0,014 = 49 Euro im Monat, 588 Euro im Jahr.
- 2Niedersachsen rechnet 1,3 Prozent an: 3.500 × 0,013 = 45,50 Euro im Monat, 546 Euro im Jahr.
- 3Schleswig-Holstein rechnet 1 Prozent an: 35 Euro im Monat, 420 Euro im Jahr.
- 4In Sachsen-Anhalt fällt kein solcher Betrag an, seit das Land den früheren Einbehalt mit der Kostendämpfungspauschale abgeschafft hat.
So regeln es Bund und Länder
| Dienstherr | Regelung |
|---|---|
| Bund | Heilfürsorge für die Polizeivollzugsbeamten der Bundespolizei und beim Deutschen Bundestag (§ 70 Abs. 2 BBesG). |
| Baden-Württemberg | Polizeivollzugsdienst und Einsatzdienst der Feuerwehr, solange Dienst- oder Anwärterbezüge gezahlt werden; Justizvollzug mit unwiderruflichem Wahlrecht. |
| Bayern | Nur Bereitschaftspolizei in Ausbildung, Einsatzstufen und Einsätze im geschlossenen Verband. |
| Berlin | Nur Polizeianwärter des mittleren Dienstes während der Ausbildung. |
| Brandenburg | Polizeivollzugsbeamte; außerhalb des Vorbereitungsdienstes dauerhaft und unwiderruflich zugunsten der Beihilfe abwählbar. |
| Bremen, Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen-Anhalt | Heilfürsorge für die Polizei, in Bremen auch für die Feuerwehr; in Sachsen-Anhalt wurde der frühere Einbehalt von der Besoldung abgeschafft. |
| Hamburg | Polizei, Feuerwehr und seit 1. April 2026 Justizvollzug; 1,4 Prozent des Grundgehalts nach der Ausbildung, einmaliges Wahlrecht zur Beihilfe. |
| Hessen und Saarland | Keine Heilfürsorge für die Polizei; es gilt die Beihilfe. |
| Niedersachsen | Polizei seit 1. Januar 2017 wieder mit Heilfürsorge, Anrechnung 1,3 Prozent des Grundgehalts; Feuerwehr nach § 115 NBG. |
| Nordrhein-Westfalen | Freie Heilfürsorge für die Polizei, ergänzend Beihilfe etwa zu Wahlleistungen im Krankenhaus. |
| Rheinland-Pfalz | Nur Bereitschaftspolizei, seit 1. Oktober 2017 ohne Neuzugänge. |
| Sachsen | Polizei, seit 1. Juli 2025 auch Justizvollzug und Vollzugsdienst in Abschiebungshafteinrichtungen. |
| Schleswig-Holstein | Polizei und Einsatzdienst der Feuerwehr; seit 1. Mai 2022 Anrechnung von 1 Prozent des Grundgehalts, daneben keine Beihilfe. |
| Thüringen | Nur Polizei im Vorbereitungsdienst sowie in geschlossenen Einheiten und Spezialeinheiten. |