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Beihilfe-Lexikon Leistungen

Heilmittel

Definition

Heilmittel sind ärztlich verordnete therapeutische Leistungen wie Physiotherapie, Ergotherapie, Logopädie oder Massagen. Sie sind beihilfefähig, allerdings nur bis zu Höchstbeträgen, die die Beihilfeverordnung je Behandlung festlegt. Liegt das Honorar darüber, trägt der Beamte die Differenz selbst oder über seinen Tarif.

Stand September 2026 · Alle 57 Begriffe · Länder-Vergleich

Was bedeutet Heilmittel?

Heilmittel sind Dienstleistungen von Therapeuten, keine Gegenstände. Damit unterscheiden sie sich von Hilfsmitteln wie Rollstuhl oder Hörgerät und von Arzneimitteln. Zu den Heilmitteln zählen nach dem Merkblatt des Bundesverwaltungsamts unter anderem Krankengymnastik, Manuelle Therapie, Massagen und Lymphdrainage, Packungen, Bäder, Kälte-, Wärme- und Elektrotherapie, Logopädie, Ergotherapie, Podologie und Ernährungstherapie.

Beim Bund regelt § 23 BBhV die Beihilfefähigkeit. Voraussetzungen sind eine ärztliche oder zahnärztliche Verordnung, die dem Antrag beizufügen ist, und eine Behandlung durch einen in Anlage 10 genannten Beruf, etwa Physiotherapeuten, Masseure und medizinische Bademeister, Logopäden, Ergotherapeuten oder Podologen. Ergotherapie darf auch ein Psychotherapeut verordnen. Eine Verordnung durch einen Heilpraktiker genügt nicht. Behandlungen der traditionellen chinesischen Medizin wie Shiatsu, Tai Chi oder Akupressur sind nicht beihilfefähig; Osteopathie wird im Rahmen des Höchstbetrags für Manuelle Therapie anerkannt.

Der entscheidende Punkt sind die Höchstbeträge nach Anlage 9. Sie binden die Beihilfestelle, nicht aber die Praxis, die ihre Preise frei festlegen darf. Liegt die Rechnung darüber, wird der Bemessungssatz nur auf den Höchstbetrag angewendet. Nach dem Merkblatt des Bundesverwaltungsamts (Stand September 2026) sind das zum Beispiel 29,70 Euro für eine Einzelbehandlung Krankengymnastik und 35,60 Euro für Manuelle Therapie; die Beträge für Physiotherapie wurden zuletzt zum 1. Februar 2026 angepasst. Weil feste Höchstbeträge bestehen, wird bei Heilmitteln kein Eigenbehalt abgezogen (§ 49 Abs. 4 BBhV).

Ob am Ende eine Lücke bleibt, hängt vom PKV-Tarif ab. Manche Tarife erstatten ihren Anteil auf die volle Rechnung, andere nur bis zum Beihilfe-Höchstbetrag oder nach einer eigenen Preisliste. Die Differenz schließt ein Beihilfeergänzungstarif.

Rechenbeispiel: 6 × Krankengymnastik beim Bund, Beihilfesatz 50 Prozent

  1. 1Die Praxis berechnet 38 Euro je Sitzung, insgesamt 6 × 38 = 228 Euro.
  2. 2Beihilfefähig sind höchstens 6 × 29,70 = 178,20 Euro; die Beihilfe zahlt 50 Prozent davon, also 89,10 Euro.
  3. 3Ein Tarif, der 50 Prozent der vollen Rechnung erstattet, zahlt 114 Euro.
  4. 4Ungedeckt bleiben 228 − 89,10 − 114 = 24,90 Euro, die der Beamte selbst oder ein Ergänzungstarif trägt.

So regeln es Bund und Länder

DienstherrRegelung
BundHöchstbeträge nach Anlage 9 BBhV, anerkannte Therapeuten nach Anlage 10; für Physiotherapie angepasste Beträge seit 1. Februar 2026.
Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen-AnhaltOhne eigene Verordnung; es gelten die Regeln und Höchstbeträge der BBhV.
Übrige 13 LänderEigene Heilmittelverzeichnisse mit abweichenden Höchstbeträgen in der jeweiligen Landesbeihilfeverordnung.

Hinweise und Tipps

Fragen zu Heilmittel

Zahlt die Beihilfe auch Physiotherapie nach Blankoverordnung?
Ja. Beim Bund sind auch aufgrund einer Blankoverordnung abgerechnete Heilmittel beihilfefähig, allerdings ebenfalls nur bis zu den Höchstbeträgen der Anlage 9.
Ist Osteopathie ein beihilfefähiges Heilmittel?
Beim Bund ja, wenn sie von heilkundlich zugelassenen Behandlern erbracht wird. Erstattet wird höchstens der Betrag für Manuelle Therapie, derzeit 35,60 Euro je Sitzung.
Welche Tarifklausel ist bei Heilmitteln wichtig?
Entscheidend ist, ob der PKV-Tarif auf die tatsächliche Rechnung, auf den Beihilfe-Höchstbetrag oder auf eine eigene Preisliste abstellt. Tarife ohne Begrenzung auf das Beihilfeniveau verringern die Eigenanteile deutlich.
Quellen (4)· Stand September 2026· Redaktion: Christian Fröhner
  1. Bundesministerium der Justiz: Bundesbeihilfeverordnung (BBhV), § 23 Heilmittel
  2. Bundesministerium der Justiz: Bundesbeihilfeverordnung (BBhV), § 49 Eigenbehalte
  3. Bundesverwaltungsamt: Merkblatt Beihilfe: Heilmittel (Stand September 2026) (2026)
  4. Bundesverwaltungsamt: Beihilfefähige Höchstbeträge für Heilmittel ab 1. Februar 2026 (2026)

Rechtsstand: September 2026. Angaben ohne Gewähr, maßgeblich ist die jeweils gültige Fassung.

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