Was bedeutet Heilmittel?
Heilmittel sind Dienstleistungen von Therapeuten, keine Gegenstände. Damit unterscheiden sie sich von Hilfsmitteln wie Rollstuhl oder Hörgerät und von Arzneimitteln. Zu den Heilmitteln zählen nach dem Merkblatt des Bundesverwaltungsamts unter anderem Krankengymnastik, Manuelle Therapie, Massagen und Lymphdrainage, Packungen, Bäder, Kälte-, Wärme- und Elektrotherapie, Logopädie, Ergotherapie, Podologie und Ernährungstherapie.
Beim Bund regelt § 23 BBhV die Beihilfefähigkeit. Voraussetzungen sind eine ärztliche oder zahnärztliche Verordnung, die dem Antrag beizufügen ist, und eine Behandlung durch einen in Anlage 10 genannten Beruf, etwa Physiotherapeuten, Masseure und medizinische Bademeister, Logopäden, Ergotherapeuten oder Podologen. Ergotherapie darf auch ein Psychotherapeut verordnen. Eine Verordnung durch einen Heilpraktiker genügt nicht. Behandlungen der traditionellen chinesischen Medizin wie Shiatsu, Tai Chi oder Akupressur sind nicht beihilfefähig; Osteopathie wird im Rahmen des Höchstbetrags für Manuelle Therapie anerkannt.
Der entscheidende Punkt sind die Höchstbeträge nach Anlage 9. Sie binden die Beihilfestelle, nicht aber die Praxis, die ihre Preise frei festlegen darf. Liegt die Rechnung darüber, wird der Bemessungssatz nur auf den Höchstbetrag angewendet. Nach dem Merkblatt des Bundesverwaltungsamts (Stand September 2026) sind das zum Beispiel 29,70 Euro für eine Einzelbehandlung Krankengymnastik und 35,60 Euro für Manuelle Therapie; die Beträge für Physiotherapie wurden zuletzt zum 1. Februar 2026 angepasst. Weil feste Höchstbeträge bestehen, wird bei Heilmitteln kein Eigenbehalt abgezogen (§ 49 Abs. 4 BBhV).
Ob am Ende eine Lücke bleibt, hängt vom PKV-Tarif ab. Manche Tarife erstatten ihren Anteil auf die volle Rechnung, andere nur bis zum Beihilfe-Höchstbetrag oder nach einer eigenen Preisliste. Die Differenz schließt ein Beihilfeergänzungstarif.
Rechenbeispiel: 6 × Krankengymnastik beim Bund, Beihilfesatz 50 Prozent
- 1Die Praxis berechnet 38 Euro je Sitzung, insgesamt 6 × 38 = 228 Euro.
- 2Beihilfefähig sind höchstens 6 × 29,70 = 178,20 Euro; die Beihilfe zahlt 50 Prozent davon, also 89,10 Euro.
- 3Ein Tarif, der 50 Prozent der vollen Rechnung erstattet, zahlt 114 Euro.
- 4Ungedeckt bleiben 228 − 89,10 − 114 = 24,90 Euro, die der Beamte selbst oder ein Ergänzungstarif trägt.
So regeln es Bund und Länder
| Dienstherr | Regelung |
|---|---|
| Bund | Höchstbeträge nach Anlage 9 BBhV, anerkannte Therapeuten nach Anlage 10; für Physiotherapie angepasste Beträge seit 1. Februar 2026. |
| Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen-Anhalt | Ohne eigene Verordnung; es gelten die Regeln und Höchstbeträge der BBhV. |
| Übrige 13 Länder | Eigene Heilmittelverzeichnisse mit abweichenden Höchstbeträgen in der jeweiligen Landesbeihilfeverordnung. |