Was bedeutet Beihilfefähige Aufwendungen?
Die Beihilfe erstattet nie einfach einen Prozentsatz der Rechnung. Zuerst prüft die Beihilfestelle, welcher Teil beihilfefähig ist, erst darauf wendet sie den Bemessungssatz an. Der Begriff ist damit die Rechengrundlage jeder Erstattung. Für den PKV-Beihilfetarif ist er ebenso wichtig, denn viele Tarife orientieren sich an dem, was die Beihilfe anerkennt.
Beim Bund läuft die Prüfung in mehreren Schritten:
- Berechtigung: Beihilfefähig sind nur Aufwendungen, die entstehen, während die Beihilfeberechtigung besteht oder der Angehörige berücksichtigungsfähig ist (§ 6 Abs. 1 BBhV). Maßgeblich ist der Behandlungstag, nicht das Rechnungsdatum. - Notwendigkeit und Angemessenheit: Grundsätzlich sind nur notwendige und wirtschaftlich angemessene Aufwendungen beihilfefähig. Die Behandlung muss nach einer wissenschaftlich anerkannten Methode erfolgen, ärztliche und zahnärztliche Gebühren müssen sich im Rahmen der Gebührenordnung halten (§ 6 Abs. 3 bis 5 BBhV). - Höchstbeträge und Quoten: Für manche Leistungen wird nur ein Teil anerkannt, etwa Heilpraktikerleistungen bis zu den Beträgen der Anlage 2 BBhV oder zahnärztliche Material- und Laborkosten zu 80 Prozent (§ 16 BBhV). - Ausschlüsse: Nicht beihilfefähig sind unter anderem Behandlungen als Folge medizinisch nicht indizierter Maßnahmen, etwa ästhetischer Operationen, sowie nicht angeforderte Gutachten (§ 8 BBhV). - Leistungen Dritter: Was eine gesetzliche Krankenkasse oder ein anderer Träger aufgrund von Rechtsvorschriften erstattet, wird vorher abgezogen (§ 9 BBhV). - Eigenbehalte: Zuletzt mindern Abzüge je Leistung, etwa je Arzneimittel, die beihilfefähigen Aufwendungen (§ 49 BBhV).
Als Obergrenze gilt: Beihilfe und Versicherungsleistungen aus demselben Anlass dürfen zusammen die beihilfefähigen Aufwendungen nicht übersteigen (§ 48 BBhV). Die Länder folgen im Grundsatz demselben Schema, grenzen aber einzelne Leistungen deutlich anders ab, am sichtbarsten bei Wahlleistungen und beim Zahnersatz.
Rechenbeispiel: Zahnarztrechnung beim Bund, 50 Prozent Beihilfe
- 1Die Rechnung über eine Krone beträgt 2.000 Euro, davon 1.200 Euro zahnärztliches Honorar und 800 Euro Material- und Laborkosten.
- 2Das Honorar ist voll beihilfefähig: 1.200 Euro.
- 3Material- und Laborkosten sind seit 2026 zu 80 Prozent beihilfefähig: 800 × 0,8 = 640 Euro.
- 4Beihilfefähig sind zusammen 1.840 Euro; bei 50 Prozent zahlt die Beihilfe 920 Euro. Die übrigen 1.080 Euro trägt der Beamte oder sein PKV-Tarif.
So regeln es Bund und Länder
| Dienstherr | Regelung |
|---|---|
| Bund | Notwendig, wirtschaftlich angemessen, im Gebührenrahmen und nicht ausgeschlossen (§§ 6, 8 BBhV); Material- und Laborkosten beim Zahnarzt seit 1. Januar 2026 zu 80 Prozent. |
| Nordrhein-Westfalen | Material- und Laborkosten beim Zahnersatz zu 70 Prozent beihilfefähig. |
| Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Saarland und Schleswig-Holstein | Wahlleistungen im Krankenhaus (Chefarzt, Zweibettzimmer) sind nicht beihilfefähig. |
| Niedersachsen und Hamburg | Für Beamte auf Widerruf sind Zahnersatz, Kronen und Implantate grundsätzlich nicht beihilfefähig, außer nach einem Unfall; in Hamburg auch nach drei Jahren im öffentlichen Dienst. |
| Bayern und Nordrhein-Westfalen | Gesetzlich versicherte Beamte erhalten Beihilfe nur zu Leistungen, die die Kasse nicht als Sachleistung erbringt, etwa Zahnersatz, Heilpraktiker oder Wahlleistungen. |