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Beihilfe-Lexikon Leistungen

Hilfsmittel

Definition

Hilfsmittel sind ärztlich verordnete Gegenstände, die einen Behandlungserfolg sichern oder eine Behinderung ausgleichen, etwa Hörgeräte, Rollstühle oder Prothesen. Sie sind beihilfefähig, für viele gelten jedoch Höchstbeträge, und beim Bund wird je Hilfsmittel ein Eigenbehalt abgezogen.

Stand September 2026 · Alle 57 Begriffe · Länder-Vergleich

Was bedeutet Hilfsmittel?

Hilfsmittel sind von Heilmitteln zu unterscheiden: Heilmittel sind Behandlungen wie Physiotherapie oder Logopädie, Hilfsmittel dagegen Gegenstände. Beim Bund regelt § 25 BBhV die Beihilfefähigkeit. Voraussetzung ist eine ärztliche Verordnung und dass das Hilfsmittel im Einzelfall erforderlich ist, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern oder eine Behinderung auszugleichen. Beihilfefähig sind nicht nur Anschaffung, sondern auch Reparatur, Ersatz, Betrieb, Unterweisung im Gebrauch und Unterhaltung.

Was im Einzelnen gilt, steht in zwei Anlagen. Anlage 11 BBhV listet beihilfefähige Hilfsmittel und nennt teils Höchstbeträge: Hörgeräte sind für Personen ab 15 Jahren bis 1.500 Euro je Ohr beihilfefähig, in der Regel alle fünf Jahre, Perücken bis 512 Euro. Anlage 12 nennt Gegenstände, die nicht beihilfefähig sind. Ausgeschlossen sind außerdem Hilfsmittel mit geringem therapeutischem Nutzen oder geringem Preis und solche, die zur allgemeinen Lebenshaltung gehören.

Mehrere Detailregeln sparen oder kosten Geld. Die Miete eines Hilfsmittels ist beihilfefähig, soweit sie nicht teurer ist als der Kauf. Betriebskosten, etwa Batterien, sind beim Bund nur beihilfefähig, soweit sie 100 Euro im Kalenderjahr übersteigen; für Personen unter 18 Jahren gilt diese Grenze nicht. Wird ein Hilfsmittel innerhalb von sechs Monaten nach der Anschaffung ersetzt, ist keine neue Verordnung nötig. Zusätzlich wird beim Bund ein Eigenbehalt von 10 Prozent der Kosten abgezogen, mindestens 5 und höchstens 10 Euro, außer für Kinder unter 18 Jahren.

Für die Absicherung heißt das: Oberhalb der Höchstbeträge zahlt die Beihilfe nichts. Ob der PKV-Tarif die Differenz übernimmt, hängt von seinen Bedingungen ab; oft schließt erst ein Beihilfeergänzungstarif die Lücke.

Rechenbeispiel: Hörgerät für 2.000 Euro, Bundesbeamter mit 50 Prozent

  1. 1Beihilfefähig sind höchstens 1.500 Euro je Ohr; die übrigen 500 Euro bleiben unberücksichtigt.
  2. 2Davon wird der Eigenbehalt abgezogen: 10 Prozent der Kosten, höchstens 10 Euro, es bleiben 1.490 Euro.
  3. 3Die Beihilfe erstattet 50 Prozent: 745 Euro.
  4. 4Die übrigen 1.255 Euro trägt je nach Tarifbedingungen der PKV-Tarif ganz oder teilweise, sonst der Beamte selbst.

So regeln es Bund und Länder

DienstherrRegelung
Bund§ 25 BBhV mit Anlagen 11 und 12; Hörgeräte bis 1.500 Euro je Ohr, Perücken bis 512 Euro; Eigenbehalt 10 Prozent, mindestens 5 und höchstens 10 Euro (§ 49 BBhV).
Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen-AnhaltAnwendung des Bundesrechts, einschließlich der Eigenbehalte nach § 49 BBhV.
NiedersachsenEigenbehalt bei Hilfsmitteln 10 Prozent, mindestens 5 und höchstens 10 Euro; Kinder unter 18 weitgehend befreit.
Nordrhein-WestfalenBeihilfefähig ohne Voranerkennung, was in Anlage 3 zur BVO NRW oder im Hilfsmittelverzeichnis der GKV steht; sonst ab 1.000 Euro nur nach vorheriger Anerkennung. Hörgeräte bis 1.500 Euro je Ohr, Perücken bis 1.200 Euro, Blutdruckmessgerät bis 50 Euro.

Hinweise und Tipps

Fragen zu Hilfsmittel

Zahlt die Beihilfe auch Batterien und Reparaturen?
Reparaturen ja. Betriebskosten wie Batterien sind beim Bund und in Nordrhein-Westfalen nur beihilfefähig, soweit sie 100 Euro im Kalenderjahr übersteigen. Beim Bund gilt diese Grenze nicht für Personen unter 18 Jahren.
Kann ich ein Hilfsmittel mieten statt kaufen?
Ja. Mietgebühren sind beihilfefähig, solange sie insgesamt nicht höher sind als die Anschaffungskosten. Das kommt etwa bei Geräten in Betracht, die nur vorübergehend gebraucht werden.
Ist ein Cochlea-Implantat ein Hilfsmittel?
In Nordrhein-Westfalen nicht: Dort gilt es beihilferechtlich als Körperersatzstück, und der Selbstbehalt für Hilfsmittel wird nicht abgezogen. Wie andere Dienstherren es einordnen, sollte vorab bei der Beihilfestelle geklärt werden.
Quellen (4)· Stand September 2026· Redaktion: Christian Fröhner
  1. Bundesministerium der Justiz: Bundesbeihilfeverordnung (BBhV), § 25 Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle, Körperersatzstücke
  2. Bundesministerium der Justiz: Bundesbeihilfeverordnung (BBhV), Anlage 11 Beihilfefähige Aufwendungen für Hilfsmittel
  3. Bundesministerium der Justiz: Bundesbeihilfeverordnung (BBhV), § 49 Eigenbehalte
  4. Landesamt für Besoldung und Versorgung NRW: Merkblatt Beihilfefähige Aufwendungen (Stand 01/2026)

Rechtsstand: September 2026. Angaben ohne Gewähr, maßgeblich ist die jeweils gültige Fassung.

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