Was bedeutet Hilfsmittel?
Hilfsmittel sind von Heilmitteln zu unterscheiden: Heilmittel sind Behandlungen wie Physiotherapie oder Logopädie, Hilfsmittel dagegen Gegenstände. Beim Bund regelt § 25 BBhV die Beihilfefähigkeit. Voraussetzung ist eine ärztliche Verordnung und dass das Hilfsmittel im Einzelfall erforderlich ist, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern oder eine Behinderung auszugleichen. Beihilfefähig sind nicht nur Anschaffung, sondern auch Reparatur, Ersatz, Betrieb, Unterweisung im Gebrauch und Unterhaltung.
Was im Einzelnen gilt, steht in zwei Anlagen. Anlage 11 BBhV listet beihilfefähige Hilfsmittel und nennt teils Höchstbeträge: Hörgeräte sind für Personen ab 15 Jahren bis 1.500 Euro je Ohr beihilfefähig, in der Regel alle fünf Jahre, Perücken bis 512 Euro. Anlage 12 nennt Gegenstände, die nicht beihilfefähig sind. Ausgeschlossen sind außerdem Hilfsmittel mit geringem therapeutischem Nutzen oder geringem Preis und solche, die zur allgemeinen Lebenshaltung gehören.
Mehrere Detailregeln sparen oder kosten Geld. Die Miete eines Hilfsmittels ist beihilfefähig, soweit sie nicht teurer ist als der Kauf. Betriebskosten, etwa Batterien, sind beim Bund nur beihilfefähig, soweit sie 100 Euro im Kalenderjahr übersteigen; für Personen unter 18 Jahren gilt diese Grenze nicht. Wird ein Hilfsmittel innerhalb von sechs Monaten nach der Anschaffung ersetzt, ist keine neue Verordnung nötig. Zusätzlich wird beim Bund ein Eigenbehalt von 10 Prozent der Kosten abgezogen, mindestens 5 und höchstens 10 Euro, außer für Kinder unter 18 Jahren.
Für die Absicherung heißt das: Oberhalb der Höchstbeträge zahlt die Beihilfe nichts. Ob der PKV-Tarif die Differenz übernimmt, hängt von seinen Bedingungen ab; oft schließt erst ein Beihilfeergänzungstarif die Lücke.
Rechenbeispiel: Hörgerät für 2.000 Euro, Bundesbeamter mit 50 Prozent
- 1Beihilfefähig sind höchstens 1.500 Euro je Ohr; die übrigen 500 Euro bleiben unberücksichtigt.
- 2Davon wird der Eigenbehalt abgezogen: 10 Prozent der Kosten, höchstens 10 Euro, es bleiben 1.490 Euro.
- 3Die Beihilfe erstattet 50 Prozent: 745 Euro.
- 4Die übrigen 1.255 Euro trägt je nach Tarifbedingungen der PKV-Tarif ganz oder teilweise, sonst der Beamte selbst.
So regeln es Bund und Länder
| Dienstherr | Regelung |
|---|---|
| Bund | § 25 BBhV mit Anlagen 11 und 12; Hörgeräte bis 1.500 Euro je Ohr, Perücken bis 512 Euro; Eigenbehalt 10 Prozent, mindestens 5 und höchstens 10 Euro (§ 49 BBhV). |
| Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen-Anhalt | Anwendung des Bundesrechts, einschließlich der Eigenbehalte nach § 49 BBhV. |
| Niedersachsen | Eigenbehalt bei Hilfsmitteln 10 Prozent, mindestens 5 und höchstens 10 Euro; Kinder unter 18 weitgehend befreit. |
| Nordrhein-Westfalen | Beihilfefähig ohne Voranerkennung, was in Anlage 3 zur BVO NRW oder im Hilfsmittelverzeichnis der GKV steht; sonst ab 1.000 Euro nur nach vorheriger Anerkennung. Hörgeräte bis 1.500 Euro je Ohr, Perücken bis 1.200 Euro, Blutdruckmessgerät bis 50 Euro. |