Zum Inhalt springen
Deutsche-Beamtenversicherungen
Menü

Beihilfe-Lexikon Leistungen

Heilpraktiker

Definition

Heilpraktiker sind nichtärztliche Behandler mit staatlicher Erlaubnis, deren Leistungen in der Beihilfe grundsätzlich erstattungsfähig sind. Beim Bund gelten sie als wirtschaftlich angemessen, soweit sie die Höchstbeträge nach Anlage 2 der BBhV nicht übersteigen (§ 6 BBhV). Viele Heilpraktikerrechnungen liegen darüber, sodass ein Eigenanteil bleiben kann.

Stand September 2026 · Alle 57 Begriffe · Länder-Vergleich

Was bedeutet Heilpraktiker?

Anders als die gesetzliche Krankenversicherung erkennt die Beihilfe Heilpraktikerleistungen grundsätzlich an. Voraussetzung ist eine Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz. Zwei Grenzen gelten trotzdem. Die erste betrifft die Methode: Wie bei Ärzten muss die Behandlung notwendig sein, und Verfahren aus Anlage 1 der BBhV sind ausgeschlossen, gleich wer sie anwendet (siehe Angemessenheit und Notwendigkeit).

Die zweite Grenze betrifft die Höhe. Für Heilpraktiker gibt es keine amtliche Gebührenordnung wie die GOÄ. Die Beihilfe misst die Rechnung deshalb an festen Höchstbeträgen je Leistung aus Anlage 2 der BBhV, zum Beispiel 23 Euro für eine Akupunktur einschließlich Pulsdiagnose oder 24 Euro für einen Hausbesuch bei Tag. Liegt die Rechnung darüber, wird sie auf den Höchstbetrag gekürzt und darauf erst der Bemessungssatz angewendet. Weil Heilpraktiker ihre Preise frei vereinbaren, ist die Lücke in der Praxis oft größer als der Anteil, den der Restkostentarif deckt.

Auch das Drumherum ist begrenzt. Arznei- und Verbandmittel, die der Heilpraktiker während der Behandlung verbraucht, sind wie bei Ärzten beihilfefähig (§ 22 Abs. 6 BBhV). Von ihm nur verordnete Arzneimittel sind es nicht, und Heilmittel wie Massagen oder Krankengymnastik setzen eine ärztliche Verordnung voraus (§ 23 BBhV).

Für die Absicherung heißt das: Ein Restkostentarif übernimmt je nach Bedingungen oft nur seinen Prozentsatz. Wer regelmäßig zum Heilpraktiker geht, sollte prüfen, ob der Tarif eigene Erstattungsgrenzen für Heilpraktiker hat oder ein Beihilfeergänzungstarif die Differenz schließt.

Rechenbeispiel: Akupunktur beim Heilpraktiker (Bund, 50 Prozent)

  1. 1Ein Beamter zahlt für eine Akupunktursitzung beim Heilpraktiker 60 Euro.
  2. 2Beihilfefähig ist höchstens der Betrag nach Anlage 2 BBhV: 23 Euro.
  3. 3Die Beihilfe erstattet 50 Prozent davon, also 11,50 Euro.
  4. 4Die übrigen 48,50 Euro trägt der Tarif nur, soweit er für Heilpraktiker über den Höchstbetrag hinaus leistet; sonst bleiben sie beim Beamten.

So regeln es Bund und Länder

DienstherrRegelung
BundBeihilfefähig bis zu den Höchstbeträgen nach Anlage 2 BBhV.
HessenHeilpraktikerleistungen sind beihilfefähig; die Landesregierung nennt das ausdrücklich als Vorteil der Beihilfe gegenüber einer Heilfürsorge.
BayernAuch gesetzlich versicherte Beamte erhalten Beihilfe zu Heilpraktikerleistungen, ebenso zu Zahnersatz und Wahlleistungen.
Nordrhein-WestfalenPolizeibeamte mit Heilfürsorge behalten für Heilpraktikerleistungen einen Beihilfeanspruch, soweit die Heilfürsorge nicht leistet.
Thüringen und BremenWer die pauschale Beihilfe wählt, verzichtet auf ergänzende Beihilfe, in Thüringen ausdrücklich auch für Heilpraktiker.

Hinweise und Tipps

Fragen zu Heilpraktiker

Brauche ich für den Heilpraktiker eine Überweisung?
Nein. Die Beihilfe verlangt für die Behandlung selbst keine ärztliche Überweisung. Eine ärztliche Verordnung ist nur für Heilmittel nötig, die im Anschluss abgegeben werden sollen.
Gilt das auch für Kinder?
Ja. Für berücksichtigungsfähige Kinder gelten dieselben Höchstbeträge, erstattet wird mit ihrem eigenen Bemessungssatz, beim Bund 80 Prozent. Bei einer Akupunktur mit 23 Euro Höchstbetrag zahlt die Beihilfe also 18,40 Euro.
Quellen (5)· Stand September 2026· Redaktion: Christian Fröhner
  1. Bundesministerium der Justiz: Bundesbeihilfeverordnung (BBhV), § 6 Beihilfefähigkeit von Aufwendungen
  2. Bundesministerium der Justiz: Bundesbeihilfeverordnung (BBhV), Anlage 2 Höchstbeträge für die Angemessenheit der Aufwendungen für Heilpraktikerleistungen
  3. Bundesministerium der Justiz: Bundesbeihilfeverordnung (BBhV), § 22 Arznei- und Verbandmittel, Medizinprodukte
  4. Bundesministerium der Justiz: Bundesbeihilfeverordnung (BBhV), § 23 Heilmittel
  5. Freistaat Bayern: Bayerisches Beamtengesetz (BayBG), Art. 96 Beihilfe

Rechtsstand: September 2026. Angaben ohne Gewähr, maßgeblich ist die jeweils gültige Fassung.

Beraterin für Beamtenversicherungen

Persönliche Beratung, die Ihnen wirklich weiterhilft.

Wir unterstützen Sie gerne mit einem neutralen Vergleich und über 15 Jahre an Erfahrung.

Jetzt direkt vergleichen