Was bedeutet Eigenbehalt?
Der Eigenbehalt ist die Zuzahlung der Beihilfe. Er fällt bei jeder einzelnen Leistung an und wächst deshalb mit der Zahl der Rezepte, Fahrten und Krankenhaustage. Darin unterscheidet er sich von der Kostendämpfungspauschale, die einmal im Jahr als fester Betrag abgezogen wird, und vom Selbstbehalt, den Versicherte mit ihrer privaten Krankenversicherung vereinbaren. Verwirrend ist, dass Bremen seinen jährlichen Pauschalabzug ebenfalls „Eigenbehalt“ nennt; in der Wirkung ist er eine Kostendämpfungspauschale.
Technisch wird der Eigenbehalt vor der Anwendung des Bemessungssatzes abgezogen: Die Beihilfestelle mindert die beihilfefähigen Aufwendungen um den Eigenbehalt und erstattet vom Rest ihren Prozentsatz. Beim Bund gilt nach § 49 BBhV:
- Arznei-, Verband- und Hilfsmittel, Fahrten, Familien- und Haushaltshilfe sowie Soziotherapie: 10 Prozent der Kosten, mindestens 5 und höchstens 10 Euro, aber nie mehr als die tatsächlichen Kosten. Bei Hilfsmitteln zum Verbrauch sind es höchstens 10 Euro im Monat. - Vollstationäre Krankenhausbehandlung und stationäre Rehabilitation: 10 Euro je Kalendertag, höchstens für 28 Tage im Jahr; ähnliche Regeln gelten für die häusliche Krankenpflege.
Keine Eigenbehalte fallen an bei Personen unter 18 Jahren (außer bei Fahrtkosten), bei Schwangerschaftsbeschwerden und Entbindung, bei Vorsorgeuntersuchungen und bei Arzneimitteln, deren Preis mindestens 20 Prozent unter dem Festbetrag liegt. Damit die Summe nicht ausufert, gilt eine Belastungsgrenze: Übersteigen die Eigenbehalte im Jahr 2 Prozent der Einnahmen, für chronisch Kranke 1 Prozent, werden darüber hinausgehende Beträge auf Antrag nicht mehr abgezogen (§ 50 BBhV).
Rechenbeispiel: Bundesbeamter mit 50 Prozent Beihilfe
- 1Ein Arzneimittel kostet 30 Euro. 10 Prozent wären 3 Euro, es gilt aber der Mindestbetrag von 5 Euro; beihilfefähig bleiben 25 Euro, die Beihilfe zahlt 12,50 Euro.
- 2Ein Arzneimittel kostet 150 Euro. 10 Prozent wären 15 Euro, es gilt der Höchstbetrag von 10 Euro; beihilfefähig bleiben 140 Euro, die Beihilfe zahlt 70 Euro.
- 3Ein Krankenhausaufenthalt dauert 5 Tage. Abgezogen werden 5 × 10 = 50 Euro von den beihilfefähigen Kosten, bei 50 Prozent Beihilfe sind das 25 Euro weniger Erstattung.
- 4Für ein Kind unter 18 Jahren entfallen die Abzüge für Arzneimittel und Krankenhaus vollständig.
So regeln es Bund und Länder
| Dienstherr | Regelung |
|---|---|
| Bund | 10 Prozent der Kosten (mindestens 5, höchstens 10 Euro) u. a. je Arznei-, Verband- und Hilfsmittel und Fahrt; 10 Euro je Krankenhaustag, höchstens 28 Tage im Jahr (§ 49 BBhV). |
| Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen-Anhalt | Eigenbehalte nach § 49 BBhV, weil dort das Beihilferecht des Bundes gilt. |
| Niedersachsen | 10 Prozent, mindestens 5 und höchstens 10 Euro bei Arzneimitteln, Hilfsmitteln und Fahrten; 10 Euro je Krankenhaustag, höchstens 28 Tage; Kinder unter 18 weitgehend befreit. |
| Berlin | 10 Euro je Kalendertag bei vollstationärer Krankenhausbehandlung und stationärer Reha, höchstens 28 Tage im Jahr; nicht für Kinder unter 18. |
| Hamburg | Bei Arzneimitteln 10 Prozent des Abgabepreises, mindestens 5, höchstens 10 Euro. |
| Bayern | 3 Euro je verordnetem Arzneimittel, Verbandmittel und Medizinprodukt; ausgenommen u. a. Kinder, Waisen und Beamte im Vorbereitungsdienst. |
| Hessen | U. a. 4,50 Euro je Arzneimittelpackung ab 18 Jahren und 10 Euro je einfacher Fahrt. |
| Sachsen | 4 bis 5 Euro je Arzneimittel, 10 Euro je einfacher Fahrt und 14,50 Euro je Tag im Zweibettzimmer. |
| Thüringen | 4 Euro je verordnetem Arznei-, Verbandmittel oder Medizinprodukt; entfällt u. a. für Beamte auf Widerruf und Kinder. |
| Bremen | 6 Euro je Arzneimittelpackung, nicht für Kinder unter 18; zusätzlich ein jährlicher „Eigenbehalt“ von 70 bis 100 Euro, der wie eine Kostendämpfungspauschale wirkt. |