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Bundesland · Sachsen

Beamte in Sachsen

Sachsen hat 2024 seine Beihilfe neu geordnet – mit besonders hohen Sätzen für Familien und einer pauschalen Beihilfe.

  • Beihilfe bis 90 % ab zwei Kindern
  • Wahlleistungen ohne monatlichen Eigenbeitrag beihilfefähig
  • Pauschale Beihilfe seit 1. Januar 2024
  • Heilfürsorge für Polizei und Justizvollzug
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Startseite › Beamte in Sachsen Stand September 2026

Für Beamte in Sachsen gilt seit dem 1. Januar 2024 ein neu geordnetes Beihilferecht mit besonders hohen Sätzen für Familien: Aktive Beamte erhalten ohne Kinder 50 Prozent, mit einem berücksichtigungsfähigen Kind 70 Prozent und ab zwei Kindern 90 Prozent. Auch Kinder und berücksichtigungsfähige Ehepartner werden in der Regel mit 90 Prozent bezuschusst. Grundlage sind § 80 des Sächsischen Beamtengesetzes und die Sächsische Beihilfeverordnung.

Zugleich hat Sachsen die pauschale Beihilfe für gesetzlich oder privat voll versicherte Beamte eingeführt. Wahlleistungen im Krankenhaus bleiben beihilfefähig, beim Zweibettzimmer mit einem Abzug von 14,50 Euro je Tag. Polizei und Justizvollzug erhalten freie Heilfürsorge statt Beihilfe.

Bemessungssatz ab zwei Kindern
90 %

Für aktive Beamte ohne Heilfürsorge; mit einem Kind 70 %, ohne Kind 50 %.

Abzug je Tag im Zweibettzimmer
14,50 €

Wahlleistungen sind beihilfefähig, ein monatlicher Eigenbeitrag ist nicht vorgesehen.

Beamte und Richter im Landesbereich
44.135

Stand 30.06.2024, laut Statistischem Landesamt Sachsen.

Quelle: Landesrecht Sachsen, Stand September 2026

Sachsen auf einen Blick

Begriffe erklärt und alle Länder im Vergleich: Beihilfe-Kompass

ThemaRegelung in Sachsen
BeihilfesystemEigenes Landessystem mit personen- und familienbezogenen Sätzen; der Satz richtet sich nach der Zahl der berücksichtigungsfähigen Kinder.Quelle: § 80 SächsBG, § 57 SächsBhVO
BemessungssätzeAktive Beamte 50 % ohne Kind, 70 % mit einem und 90 % ab zwei Kindern; Pensionäre 70 %, ab zwei Kindern 90 %; Kinder und Ehepartner in der Regel 90 %. Heilfürsorgeberechtigte: 50 %.Quelle: § 57 Abs. 2 SächsBhVO (Fassung seit 01.01.2024)
WahlleistungenWahlärztliche Leistungen und Zweibettzimmer beihilfefähig, ohne monatlichen Eigenbeitrag; beim Zweibettzimmer werden 14,50 € je Aufenthaltstag abgezogen.Quelle: § 20 Abs. 1 Nr. 4, § 59 Abs. 2 SächsBhVO
Kostendämpfungspauschale/EigenbehalteKeine Kostendämpfungspauschale; der frühere Selbstbehalt (§ 60 a. F.) ist entfallen. Eigenbeteiligungen: 4 bis 5 € je Arzneimittel, 10 € je einfacher Fahrt, 14,50 € je Tag Zweibettzimmer.Quelle: § 59 SächsBhVO, Verordnung vom 11.12.2023
Pauschale BeihilfeSeit 1. Januar 2024: die Hälfte des Krankenversicherungsbeitrags, bei privater Vollversicherung höchstens die Hälfte des Basistarifs; Antrag und Verzicht unwiderruflich.Quelle: § 80a SächsBG, Hinweise LSF
Einkommensgrenze PartnerBeihilfe für den Ehe- oder Lebenspartner, wenn dessen Einkünfte in den drei Kalenderjahren vor der Behandlung durchschnittlich 18.504 € nicht übersteigen; der Betrag wird mit der Besoldung angepasst.Quelle: § 80 Abs. 4 SächsBG
HeilfürsorgeFreie Heilfürsorge für Polizeivollzugsbeamte; seit 1. Juli 2025 auch für den Justizvollzugsdienst und den Vollzugsdienst in Abschiebungshafteinrichtungen. Für Angehörige ist pauschale Beihilfe möglich.Quelle: §§ 135, 143, 143a, 164b SächsBG
Verbeamtung LehrkräfteSeit 1. Januar 2019 werden Lehrkräfte bis zum vollendeten 42. Lebensjahr verbeamtet; der Vorbereitungsdienst erfolgt in der Regel im Beamtenverhältnis auf Widerruf.Quelle: Sächsisches Staatsministerium für Kultus
RechtsreferendareWahlrecht zwischen Beamtenverhältnis auf Widerruf (mit Beihilfe) und öffentlich-rechtlichem Ausbildungsverhältnis (GKV-Pflicht, keine Beihilfe), sofern die Voraussetzungen für die Verbeamtung vorliegen, u. a. Alter unter 42 Jahren.Quelle: OLG Dresden, Merkblatt (Stand Februar 2026)
BeihilfestelleLandesamt für Steuern und Finanzen (LSF), Referate Beihilfe, zuständig für Landesbeamte; Antrag auch per Beihilfe-App, Antragsfrist zwei Jahre.Quelle: LSF Sachsen, § 63 SächsBhVO
Rechtsgrundlage§§ 80 und 80a Sächsisches Beamtengesetz (SächsBG) in Verbindung mit der Sächsischen Beihilfeverordnung (SächsBhVO).Quelle: SächsBG, SächsBhVO

Themen für Beamte in Sachsen

Was gilt für mich?

Beamte Aktive Beamte in Sachsen erhalten ohne Kinder 50 Prozent Beihilfe, mit einem Kind 70 und ab zwei Kindern 90 Prozent. Der PKV-Anteil sinkt entsprechend stark – bei zwei Kindern auf 10 Prozent. Der erhöhte Satz bleibt, auch wenn die Kinder später herausfallen. Anwärter und Referendare Beamte auf Widerruf erhalten Beihilfe nach denselben Sätzen wie aktive Beamte, also ohne Kinder 50 Prozent. Rechtsreferendare können wählen, ob sie Beamte auf Widerruf mit Beihilfe werden oder im öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis gesetzlich versichert sind. Lehrkräfte Sachsen verbeamtet Lehrkräfte seit 2019 bis zum vollendeten 42. Lebensjahr. Der Kultusminister hat 2026 ein Ende der Lehrerverbeamtung ins Gespräch gebracht, beschlossen ist dazu nichts. Wer verbeamtet ist, profitiert von den hohen Familiensätzen. Polizei Polizeivollzugsbeamte in Sachsen erhalten freie Heilfürsorge. Für ihre Angehörigen gilt Beihilfe, wahlweise auch als pauschale Beihilfe. Für den Ruhestand ist eine Anwartschaft auf einen Beihilfetarif sinnvoll. Pensionäre Ruhestandsbeamte erhalten in Sachsen 70 Prozent Beihilfe, mit zwei oder mehr berücksichtigungsfähigen Kindern 90 Prozent. Der erhöhte Satz sinkt nicht, wenn Kinder nach dem 31.12.2023 berücksichtigungsfähig waren und später herausfallen. Dienstunfähigkeit Wer in Sachsen dienstunfähig wird, erhält Versorgung nach dem Sächsischen Beamtenversorgungsgesetz – als Beamter auf Widerruf oder Probe jedoch oft nur eingeschränkt. Eine Dienstunfähigkeitsversicherung schließt diese Lücke, besonders in den ersten Dienstjahren.

Wie funktioniert die Beihilfe in Sachsen seit 2024?

Seit dem 1. Januar 2024 hängt der Bemessungssatz in Sachsen vor allem von der Zahl der berücksichtigungsfähigen Kinder ab. Für Besoldungsempfänger ohne Heilfürsorge gilt (§ 57 Abs. 2 SächsBhVO):

Berücksichtigungsfähige Kinder erhalten 90 Prozent, Ehe- und Lebenspartner in der Regel ebenfalls 90 Prozent – für Partner, die in der gesetzlichen Krankenversicherung der Rentner pflichtversichert sind, gelten 70 Prozent. Sind beide Eltern beihilfeberechtigt, erhält nur einer den erhöhten Satz; die Eltern können einvernehmlich festlegen, wer. Für Pflegeaufwendungen gelten abweichend 50, 70 und 80 Prozent.

Rechenbeispiel: Bei einer Arztrechnung über 1.000 Euro zahlt die Beihilfe einem Beamten mit einem Kind 700 Euro, der Beihilfetarif der PKV 300 Euro. Ab zwei Kindern trägt die Beihilfe 900 Euro. Der Satz sinkt nicht, wenn Kinder nach dem 31. Dezember 2023 berücksichtigungsfähig waren und später herausfallen.

Mehr zu den Grundlagen im Ratgeber Krankenversicherung für Beamte und im Beitrag Beihilfe für Beamte.

Welche Eigenbeteiligungen gibt es in Sachsen?

Eine Kostendämpfungspauschale gibt es in Sachsen nicht; der frühere jährliche Selbstbehalt wurde mit der Neuordnung zum 1. Januar 2024 gestrichen. Stattdessen gelten einzelne Eigenbeteiligungen nach § 59 SächsBhVO:

Allgemeine Krankenhausleistungen sind ohne Tagespauschale beihilfefähig, Chefarztbehandlung und Zweibettzimmer ebenfalls – ein monatlicher Beitrag wie in manchen anderen Ländern ist nicht vorgesehen. Übersteigen die Eigenbeteiligungen 2 Prozent der Einkünfte, bei chronisch Kranken 1 Prozent, werden sie auf Antrag nicht weiter abgezogen. Zum Vergleich der Länder siehe Pauschale zur Kostendämpfung.

Pauschale Beihilfe oder PKV: Was gilt in Sachsen?

Seit dem 1. Januar 2024 können Beamte in Sachsen statt der individuellen Beihilfe eine pauschale Beihilfe wählen (§ 80a SächsBG). Voraussetzung ist eine freiwillige gesetzliche oder eine vollständige private Krankenversicherung. Die Pauschale beträgt die Hälfte des Beitrags, bei der PKV höchstens die Hälfte des Basistarifs.

Das sollten Sie wissen:

Gerade für Beamte mit Kindern ist die PKV mit Beihilfe in Sachsen deshalb oft günstig, weil der zu versichernde Anteil auf 30 oder 10 Prozent sinkt. Hinweise für den Berufsstart geben die Ratgeber für Beamtenanwärter, Referendare und Lehrer.

Wer bekommt in Sachsen Heilfürsorge – Polizei und Justizvollzug?

In Sachsen erhalten Polizeivollzugsbeamte freie Heilfürsorge, solange sie Besoldung beziehen (§ 135 SächsBG). Die Leistungen werden grundsätzlich als Sach- und Dienstleistung erbracht und orientieren sich am Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenversicherung.

Seit dem 1. Juli 2025 gilt die Heilfürsorge auch für Beamte im Justizvollzugsdienst der Laufbahngruppe 1, für dauerhaft eingesetzte Vollzugsabteilungsleiter und für den Vollzugsdienst in Abschiebungshafteinrichtungen (§§ 143, 143a SächsBG). Bereits vorhandene Beamte konnten innerhalb von drei Monaten ab dem 1. Juli 2025 einmalig und unwiderruflich erklären, auf die Heilfürsorge zu verzichten.

Für die Angehörigen von Heilfürsorgeberechtigten gilt Beihilfe; auch hier ist eine pauschale Beihilfe möglich. Weil die Heilfürsorge mit dem Ruhestand endet, sollten Polizeibeamte frühzeitig über eine Anwartschaft auf einen Beihilfetarif nachdenken. Mehr zur Absicherung der Dienstfähigkeit unter Dienstunfähigkeitsversicherung für Beamte.

Häufige Fragen: Beamte in Sachsen

Wie hoch ist die Beihilfe in Sachsen?
Aktive Beamte erhalten ohne Kinder 50 Prozent, mit einem berücksichtigungsfähigen Kind 70 Prozent und ab zwei Kindern 90 Prozent. Kinder erhalten 90 Prozent, Ehe- und Lebenspartner in der Regel ebenfalls, Pensionäre 70 Prozent oder ab zwei Kindern 90 Prozent.
Wie viel Beihilfe bekommen Anwärter und Referendare in Sachsen?
Beamte auf Widerruf erhalten Beihilfe nach denselben Sätzen wie aktive Beamte, ohne Kinder also 50 Prozent. Rechtsreferendare haben ein Wahlrecht zwischen Beamtenverhältnis auf Widerruf mit Beihilfe und öffentlich-rechtlichem Ausbildungsverhältnis mit gesetzlicher Krankenversicherung.
Sind Chefarzt und Zweibettzimmer in Sachsen beihilfefähig?
Ja. Wahlärztliche Leistungen und die Unterbringung im Zweibettzimmer sind beihilfefähig, ein monatlicher Eigenbeitrag ist nicht vorgesehen. Beim Zweibettzimmer werden 14,50 Euro je Aufenthaltstag von den beihilfefähigen Kosten abgezogen.
Gibt es in Sachsen eine pauschale Beihilfe?
Ja, seit dem 1. Januar 2024. Freiwillig gesetzlich oder vollständig privat versicherte Beamte erhalten auf Antrag die Hälfte ihres Krankenversicherungsbeitrags, bei der PKV höchstens die Hälfte des Basistarifs. Die Entscheidung ist unwiderruflich.
Gibt es in Sachsen eine Kostendämpfungspauschale?
Nein. Der frühere jährliche Selbstbehalt ist mit der Neuordnung zum 1. Januar 2024 entfallen. Es gelten nur einzelne Eigenbeteiligungen, etwa 4 bis 5 Euro je Arzneimittel und 14,50 Euro je Tag im Zweibettzimmer.
Bekommen Polizisten in Sachsen freie Heilfürsorge?
Ja. Polizeivollzugsbeamte erhalten freie Heilfürsorge, solange sie Besoldung beziehen; seit dem 1. Juli 2025 auch Beamte im Justizvollzugsdienst. Für Angehörige gilt Beihilfe, im Ruhestand ebenfalls.
Quellen (8)· Stand September 2026· Redaktion: Christian Fröhner
  1. Freistaat Sachsen (REVOSax): Sächsische Beihilfeverordnung (SächsBhVO), Fassung gültig ab 1. Juli 2024
  2. Freistaat Sachsen (REVOSax): Sächsisches Beamtengesetz (SächsBG), §§ 80, 80a, 135, 143, 143a, 164b
  3. Landesamt für Steuern und Finanzen Sachsen: Beihilfe
  4. Landesamt für Steuern und Finanzen Sachsen: Hinweise zur pauschalen Beihilfe ab 1. Januar 2024
  5. Oberlandesgericht Dresden: Merkblatt zur Wahl zwischen Beamtenverhältnis auf Widerruf und öffentlich-rechtlichem Ausbildungsverhältnis (Stand Februar 2026)
  6. Sächsisches Staatsministerium für Kultus: Landtag stellt Weichen für Verbeamtung von Lehrern (11.12.2018)
  7. ZDFheute: Sachsen: Kultusminister will Schluss machen mit Lehrerverbeamtung (26.03.2026)
  8. Statistisches Landesamt des Freistaates Sachsen: Personal im öffentlichen Dienst

Rechtsstand: September 2026. Landesrecht Sachsen; Angaben ohne Gewähr, maßgeblich ist die jeweils gültige Fassung.

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