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Beihilfe-Lexikon Leistungen

Sanatorium und Kur

Definition

Sanatoriumsbehandlungen und Kuren sind stationäre oder ambulante Rehabilitationsmaßnahmen, deren Kosten unter bestimmten Voraussetzungen beihilfefähig sind. Die Bundesbeihilfeverordnung regelt sie heute als Anschlussheilbehandlung (§ 34) und Rehabilitationsmaßnahme (§ 35); für viele Maßnahmen ist eine vorherige Anerkennung durch die Beihilfestelle nötig (§ 36 BBhV).

Stand September 2026 · Alle 57 Begriffe · Länder-Vergleich

Was bedeutet Sanatorium und Kur?

Die Begriffe Sanatorium und Kur stammen aus dem älteren Beihilferecht. Die Bundesbeihilfeverordnung spricht heute von Rehabilitation und unterscheidet sie von der Krankenhausbehandlung: Im Krankenhaus wird eine akute Erkrankung behandelt, in der Reha geht es darum, Gesundheit und Leistungsfähigkeit wiederherzustellen.

Eine Anschlussheilbehandlung schließt sich an einen Krankenhausaufenthalt wegen einer schwerwiegenden Erkrankung an, etwa nach einer Operation oder Chemotherapie. Sie wird ärztlich verordnet und braucht beim Bund keine vorherige Anerkennung; nur Suchtbehandlungen müssen vorher genehmigt werden. Anders bei stationären Rehabilitationsmaßnahmen, Mutter-/Vater-Kind-Maßnahmen und der ambulanten Rehabilitation in einem anerkannten Heilbad oder Kurort, der klassischen Kur: Hier muss die Beihilfestelle die Beihilfefähigkeit auf Antrag vor Beginn anerkennen. Nötig ist eine ärztliche Bescheinigung, dass die Maßnahme medizinisch notwendig ist und eine ambulante Behandlung am Wohnort nicht ausreicht. Die Maßnahme muss innerhalb von sechs Monaten nach der Anerkennung beginnen. Wurde im laufenden oder in den drei vorherigen Kalenderjahren bereits eine anerkannte Maßnahme durchgeführt, ist eine neue Anerkennung nur aus medizinischen Gründen möglich.

Beihilfefähig sind neben der Behandlung unter anderem Unterkunft und Verpflegung: stationär bis zum niedrigsten Satz der Einrichtung, bei ambulanter Reha im Heilbad bis 16 Euro täglich, jeweils für höchstens 21 Tage. Hinzu kommen Fahrtkosten bis 200 Euro, die Kurtaxe und der ärztliche Schlussbericht. Von den beihilfefähigen Kosten wird ein Eigenbehalt von 10 Euro je Kalendertag abgezogen. Bei der Anschlussheilbehandlung zählt er zusammen mit Krankenhaustagen zur Obergrenze von 28 Tagen im Jahr, für stationäre Reha nach § 35 nennt die Verordnung keine solche Obergrenze. Auch hier greift aber die Belastungsgrenze.

Rechenbeispiel: Stationäre Reha beim Bund, 50 Prozent Beihilfe

  1. 1Die Beihilfestelle hat eine stationäre Reha von 21 Tagen vorab anerkannt. Der niedrigste Tagessatz der Klinik beträgt 150 Euro: 21 × 150 = 3.150 Euro.
  2. 2Eigenbehalt: 21 Tage × 10 Euro = 210 Euro; beihilfefähig bleiben 2.940 Euro.
  3. 3Bei 50 Prozent erstattet die Beihilfe 1.470 Euro.
  4. 4Die Fahrt mit dem eigenen Auto ist bis 200 Euro beihilfefähig; den Rest der Kosten trägt der PKV-Tarif nach seinen Bedingungen.

So regeln es Bund und Länder

DienstherrRegelung
BundVorherige Anerkennung für stationäre Reha, Mutter-/Vater-Kind-Maßnahmen und ambulante Reha im Heilbad; Eigenbehalt 10 Euro je Kalendertag (§§ 34 bis 36, 49 BBhV).
BerlinEigenbehalt von 10 Euro je Kalendertag bei stationärer Rehabilitation, höchstens für 28 Tage im Jahr; nicht für Kinder unter 18 Jahren.

Hinweise und Tipps

Fragen zu Sanatorium und Kur

Wie oft kann ich eine Kur beihilfefähig machen?
Beim Bund grundsätzlich nicht, wenn im laufenden oder in den drei vorherigen Kalenderjahren bereits eine anerkannte Maßnahme stattgefunden hat. Kürzere Abstände sind nur möglich, wenn sie aus medizinischen Gründen dringend erforderlich sind.
Ist die Begleitperson bei einer Kur beihilfefähig?
Bei einer ambulanten Reha im Heilbad sind beim Bund für eine medizinisch notwendige Begleitperson Unterkunft und Verpflegung bis 13 Euro täglich für höchstens 21 Tage beihilfefähig, außerdem ihre Kurtaxe.
Quellen (5)· Stand September 2026· Redaktion: Christian Fröhner
  1. Bundesministerium der Justiz: Bundesbeihilfeverordnung (BBhV), § 34 Anschlussheil- und Suchtbehandlungen
  2. Bundesministerium der Justiz: Bundesbeihilfeverordnung (BBhV), § 35 Rehabilitationsmaßnahmen
  3. Bundesministerium der Justiz: Bundesbeihilfeverordnung (BBhV), § 36 Voraussetzungen für Rehabilitationsmaßnahmen
  4. Bundesministerium der Justiz: Bundesbeihilfeverordnung (BBhV), § 49 Eigenbehalte
  5. Landesverwaltungsamt Berlin: Informationsblatt: Beihilfe für stationäre Krankenhaus-Leistungen (Stand 03.2026)

Rechtsstand: September 2026. Angaben ohne Gewähr, maßgeblich ist die jeweils gültige Fassung.

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