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Beihilfe-Lexikon Kosten & Eigenanteile

Belastungsgrenze

Definition

Die Belastungsgrenze ist eine Obergrenze für Eigenbehalte, oberhalb derer die Beihilfe auf weitere Abzüge verzichtet. Beim Bund liegt sie bei 2 Prozent der jährlichen Einnahmen des Vorjahres, für chronisch Kranke bei 1 Prozent (§ 50 BBhV). Sie muss beantragt werden, spätestens bis zum Ende des Folgejahres.

Stand September 2026 · Alle 57 Begriffe · Länder-Vergleich

Was bedeutet Belastungsgrenze?

Die Belastungsgrenze ist eine Schutzregel gegen Überforderung. Sie deckelt nicht die Krankheitskosten insgesamt, sondern nur die Eigenbehalte, die die Beihilfe je Leistung abzieht, beim Bund etwa 10 Prozent der Kosten je Arzneimittel (mindestens 5, höchstens 10 Euro) oder 10 Euro je Krankenhaustag. Der Restanteil nach dem Bemessungssatz und Kosten über Höchstbeträgen zählen nicht dazu. Vorbild ist die Belastungsgrenze für Zuzahlungen in der gesetzlichen Krankenversicherung.

Beim Bund beträgt die Grenze 2 Prozent der jährlichen Einnahmen, für chronisch Kranke im Sinne der Chroniker-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses 1 Prozent. Maßgeblich sind die Einnahmen des vorangegangenen Kalenderjahres. Bei Verheirateten und Lebenspartnern vermindern sie sich um 15 Prozent, für jedes berücksichtigungsfähige Kind um den steuerlichen Kinderfreibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG. Einnahmen des Partners bleiben außen vor, wenn er gesetzlich versichert oder selbst beihilfeberechtigt ist.

Ist die Grenze überschritten, werden auf Antrag keine weiteren Eigenbehalte abgezogen; zudem können in bestimmten Fällen nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel berücksichtigt werden. Die Entlastung kommt nicht automatisch. Der Antrag muss spätestens bis zum Ende des Jahres gestellt werden, das auf das Jahr folgt, in dem die Eigenbehalte einbehalten wurden. Wer die Eigenbehalte aus seinen Beihilfebescheiden laufend addiert, erkennt früh, ob sich ein Antrag lohnt.

Die Kostendämpfungspauschale einiger Länder ist ein anderes Instrument: Sie wird einmal im Jahr als fester Betrag abgezogen und folgt eigenen Ermäßigungsregeln.

Rechenbeispiel: Verheirateter Bundesbeamter ohne Kinder

  1. 1Die Einnahmen des Vorjahres betragen 50.000 Euro; die Partnerin ist gesetzlich versichert, ihr Einkommen zählt nicht mit.
  2. 2Wegen der Ehe vermindern sich die Einnahmen um 15 Prozent: 50.000 − 7.500 = 42.500 Euro.
  3. 3Die Belastungsgrenze liegt bei 2 Prozent, also 850 Euro; als chronisch Kranker gilt 1 Prozent, also 425 Euro.
  4. 4Summieren sich seine Eigenbehalte im Jahr auf 440 Euro, liegt er als chronisch Kranker über der Grenze; die darüber hinausgehenden 15 Euro Eigenbehalte werden auf Antrag nicht abgezogen.

So regeln es Bund und Länder

DienstherrRegelung
Bund2 Prozent der Einnahmen des Vorjahres, 1 Prozent für chronisch Kranke; Antrag bis Ende des Folgejahres (§ 50 BBhV).
Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen-AnhaltEs gelten die Eigenbehalte und die Belastungsgrenze des Bundes mit 2 bzw. 1 Prozent.
ThüringenBelastungsgrenze 2 bzw. 1 Prozent; oberhalb entfällt der Eigenbehalt von 4 Euro je Arzneimittel.
Nordrhein-WestfalenEigenanteile, etwa bei Wahlleistungen und Zahnersatz, sind durch eine Belastungsgrenze von 2 Prozent der Jahresbezüge gedeckelt.
BayernFür die Eigenbeteiligung von 3 Euro je Arzneimittel, Verbandmittel und Medizinprodukt gilt eine Belastungsgrenze.

Hinweise und Tipps

Fragen zu Belastungsgrenze

Zählt der von der Beihilfe nicht gedeckte Anteil zur Belastungsgrenze?
Nein. Der Anteil, den die Beihilfe nach dem Bemessungssatz nicht übernimmt, ist über den Beihilfetarif versichert und keine Eigenbeteiligung im Sinne der Belastungsgrenze. Angerechnet werden nur die Eigenbehalte nach § 49 BBhV.
Verringern Kinder die Belastungsgrenze?
Ja. Beim Bund werden die maßgeblichen Einnahmen für jedes berücksichtigungsfähige Kind um den Kinderfreibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG gemindert. Dadurch sinkt die Grenze, ab der keine Eigenbehalte mehr abgezogen werden.
Gilt die Grenze auch für Kinder unter 18 Jahren?
Für Kinder unter 18 Jahren fallen beim Bund ohnehin keine Eigenbehalte an. Die Belastungsgrenze betrifft daher vor allem den Beamten selbst, den Partner und volljährige Kinder.
Quellen (2)· Stand September 2026· Redaktion: Christian Fröhner
  1. Bundesministerium der Justiz: Bundesbeihilfeverordnung (BBhV), § 50 Belastungsgrenzen
  2. Bundesministerium der Justiz: Bundesbeihilfeverordnung (BBhV), § 49 Eigenbehalte

Rechtsstand: September 2026. Angaben ohne Gewähr, maßgeblich ist die jeweils gültige Fassung.

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