Was bedeutet Alimentationsprinzip?
Beamte stellen ihre volle Arbeitskraft auf Lebenszeit in den Dienst des Staates. Im Gegenzug schuldet der Dienstherr ihnen keinen Lohn für einzelne Arbeitsleistungen, sondern einen amtsangemessenen Lebensunterhalt: im aktiven Dienst über die Besoldung, im Ruhestand über die Versorgung. Die Alimentation muss sich am Amt, an der Verantwortung und an der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung orientieren und die Familie des Beamten einbeziehen. Das Bundesverfassungsgericht konkretisiert diese Pflicht fortlaufend; mit Beschluss vom 4. Mai 2020 (2 BvL 4/18) hat es etwa ein Mindestabstandsgebot formuliert: Die Nettoalimentation muss mindestens 15 Prozent über dem Grundsicherungsniveau liegen.
Wichtig für die Krankenversorgung ist die Abgrenzung zur Beihilfe. Die Beihilfe beruht nicht auf dem Alimentationsprinzip, sondern auf der Fürsorgepflicht des Dienstherrn (beim Bund § 78 Bundesbeamtengesetz). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gehört die Beihilfe in ihrer gegenwärtigen Gestalt nicht zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums; das System kann geändert werden, ohne dass Art. 33 Abs. 5 GG berührt ist (BVerfGE 83, 89; BVerfGE 106, 225). Von Verfassungs wegen muss die Alimentation lediglich so bemessen sein, dass der Beamte die Kosten einer Krankenversicherung tragen kann, die zur Abwendung krankheitsbedingter Belastungen erforderlich ist, soweit diese nicht durch die Beihilfe aufgefangen werden.
Daraus folgt ein beträchtlicher Gestaltungsspielraum: Dienstherren dürfen Leistungen kürzen, Eigenbehalte oder eine Kostendämpfungspauschale einführen und Wahlleistungen ausschließen. Die Grenze ist erreicht, wenn die Summe aus Besoldung und Beihilfe die amtsangemessene Lebensführung gefährdet, etwa weil unvermeidbare Krankheitskosten nicht mehr zumutbar zu tragen sind. Deshalb führen Berufsverbände Einschnitte bei der Beihilfe regelmäßig auch als Frage der Alimentation ins Feld.