Zum Inhalt springen
Deutsche-Beamtenversicherungen
Menü

Beihilfe-Lexikon Grundlagen

Fürsorgepflicht

Definition

Die Fürsorgepflicht ist die Pflicht des Dienstherrn, für das Wohl der Beamten und ihrer Familien zu sorgen, auch nach dem Ende des aktiven Dienstes. Sie gehört zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums und ist die Grundlage der Beihilfe.

Stand September 2026 · Alle 57 Begriffe · Länder-Vergleich

Was bedeutet Fürsorgepflicht?

Das Beamtenverhältnis ist ein Dienst- und Treueverhältnis: Der Beamte stellt seine volle Arbeitskraft zur Verfügung, der Dienstherr sorgt im Gegenzug für ihn und seine Familie. Für Bundesbeamte steht das in § 78 Bundesbeamtengesetz, für Landes- und Kommunalbeamte gleichlautend in § 45 Beamtenstatusgesetz: Der Dienstherr hat „für das Wohl der Beamtinnen und Beamten und ihrer Familien, auch für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, zu sorgen“. Verfassungsrechtlich ist die Fürsorgepflicht über Art. 33 Abs. 5 Grundgesetz abgesichert.

Neben dem Alimentationsprinzip, das eine amtsangemessene Besoldung und Versorgung verlangt, ist die Fürsorgepflicht der Grund, warum Beamte keinen Arbeitgeberzuschuss zur Krankenversicherung erhalten, sondern Beihilfe. Sie soll verhindern, dass besondere Belastungen durch Krankheit, Pflege oder Geburt den angemessenen Lebensunterhalt gefährden. Konkret ausgestaltet ist das beim Bund in § 80 BBG und der Bundesbeihilfeverordnung, in den Ländern in den Landesbeamtengesetzen und Beihilfeverordnungen.

Wichtig ist, was die Fürsorgepflicht nicht verlangt. Das Bundesverfassungsgericht hat 2002 entschieden, dass zwar Fürsorgepflicht und Alimentation zu den hergebrachten Grundsätzen gehören, nicht aber die Beihilfe in ihrer heutigen Form. Die Beihilfe ist danach eine Ergänzung der zumutbaren Eigenvorsorge und muss nicht alle Kosten decken. Deshalb durfte ein Land Wahlleistungen im Krankenhaus aus der Beihilfe streichen (Beschluss vom 7. November 2002, 2 BvR 1053/98). Der Dienstherr hat also einen weiten Gestaltungsspielraum, solange die Absicherung insgesamt angemessen bleibt.

Daraus folgen drei praktische Konsequenzen. Erstens erklärt der Spielraum, warum Bund und Länder so unterschiedliche Regeln haben, von Eigenbehalten bis zur pauschalen Beihilfe. Zweitens müssen Beamte den nicht gedeckten Teil selbst absichern; nach § 193 Abs. 3 VVG sind sie dazu sogar verpflichtet. Drittens kann eine Regelung unzulässig werden, wenn sie im Einzelfall zu unzumutbaren Belastungen führt; dafür sehen die Beihilfeverordnungen Belastungsgrenzen und Härtefallregeln vor.

So regeln es Bund und Länder

DienstherrRegelung
BundFürsorgepflicht nach § 78 BBG, Beihilfe nach § 80 BBG in Verbindung mit der Bundesbeihilfeverordnung.
Alle 16 LänderFürsorgepflicht nach § 45 Beamtenstatusgesetz; die Beihilfe regelt jedes Land im eigenen Beamtengesetz, etwa Art. 96 BayBG oder § 80 HBG, und in einer Beihilfeverordnung oder durch Verweis auf die BBhV.

Hinweise und Tipps

Fragen zu Fürsorgepflicht

Können Beamte aus der Fürsorgepflicht mehr Beihilfe einklagen?
Nur in engen Grenzen. Die Gerichte prüfen, ob die Beihilferegeln insgesamt noch eine angemessene Absicherung gewährleisten. Einen Anspruch auf die Erstattung einzelner Leistungen, etwa von Wahlleistungen, leiten sie aus der Fürsorgepflicht in der Regel nicht ab.
Gilt die Fürsorgepflicht auch für Pensionäre und Angehörige?
Ja. Das Gesetz nennt ausdrücklich die Familien und die Zeit nach dem Ende des Beamtenverhältnisses. Deshalb erhalten Versorgungsempfänger und berücksichtigungsfähige Angehörige ebenfalls Beihilfe, beim Bund in der Regel 70 beziehungsweise 80 Prozent.
Ist die pauschale Beihilfe mit der Fürsorgepflicht vereinbar?
Die Länder, die sie eingeführt haben, sehen sie als alternative Form der Fürsorge: Der Dienstherr zahlt die Hälfte des Krankenversicherungsbeitrags statt eines Anteils an den Rechnungen. Die Entscheidung dafür ist freiwillig und in den meisten Ländern unwiderruflich.
Quellen (5)· Stand September 2026· Redaktion: Christian Fröhner
  1. Bundesministerium der Justiz: Bundesbeamtengesetz (BBG), § 78 Fürsorgepflicht des Dienstherrn
  2. Bundesministerium der Justiz: Beamtenstatusgesetz (BeamtStG), § 45 Fürsorge
  3. Bundesministerium der Justiz: Bundesbeamtengesetz (BBG), § 80 Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen
  4. Bundesverfassungsgericht: Beschluss vom 7. November 2002, 2 BvR 1053/98 (Ausschluss der Beihilfefähigkeit von Krankenhauswahlleistungen) (2002)
  5. Bundesministerium der Justiz: Versicherungsvertragsgesetz (VVG), § 193 Versicherte Person; Versicherungspflicht

Rechtsstand: September 2026. Angaben ohne Gewähr, maßgeblich ist die jeweils gültige Fassung.

Beraterin für Beamtenversicherungen

Persönliche Beratung, die Ihnen wirklich weiterhilft.

Wir unterstützen Sie gerne mit einem neutralen Vergleich und über 15 Jahre an Erfahrung.

Jetzt direkt vergleichen