Was bedeutet Fürsorgepflicht?
Das Beamtenverhältnis ist ein Dienst- und Treueverhältnis: Der Beamte stellt seine volle Arbeitskraft zur Verfügung, der Dienstherr sorgt im Gegenzug für ihn und seine Familie. Für Bundesbeamte steht das in § 78 Bundesbeamtengesetz, für Landes- und Kommunalbeamte gleichlautend in § 45 Beamtenstatusgesetz: Der Dienstherr hat „für das Wohl der Beamtinnen und Beamten und ihrer Familien, auch für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, zu sorgen“. Verfassungsrechtlich ist die Fürsorgepflicht über Art. 33 Abs. 5 Grundgesetz abgesichert.
Neben dem Alimentationsprinzip, das eine amtsangemessene Besoldung und Versorgung verlangt, ist die Fürsorgepflicht der Grund, warum Beamte keinen Arbeitgeberzuschuss zur Krankenversicherung erhalten, sondern Beihilfe. Sie soll verhindern, dass besondere Belastungen durch Krankheit, Pflege oder Geburt den angemessenen Lebensunterhalt gefährden. Konkret ausgestaltet ist das beim Bund in § 80 BBG und der Bundesbeihilfeverordnung, in den Ländern in den Landesbeamtengesetzen und Beihilfeverordnungen.
Wichtig ist, was die Fürsorgepflicht nicht verlangt. Das Bundesverfassungsgericht hat 2002 entschieden, dass zwar Fürsorgepflicht und Alimentation zu den hergebrachten Grundsätzen gehören, nicht aber die Beihilfe in ihrer heutigen Form. Die Beihilfe ist danach eine Ergänzung der zumutbaren Eigenvorsorge und muss nicht alle Kosten decken. Deshalb durfte ein Land Wahlleistungen im Krankenhaus aus der Beihilfe streichen (Beschluss vom 7. November 2002, 2 BvR 1053/98). Der Dienstherr hat also einen weiten Gestaltungsspielraum, solange die Absicherung insgesamt angemessen bleibt.
Daraus folgen drei praktische Konsequenzen. Erstens erklärt der Spielraum, warum Bund und Länder so unterschiedliche Regeln haben, von Eigenbehalten bis zur pauschalen Beihilfe. Zweitens müssen Beamte den nicht gedeckten Teil selbst absichern; nach § 193 Abs. 3 VVG sind sie dazu sogar verpflichtet. Drittens kann eine Regelung unzulässig werden, wenn sie im Einzelfall zu unzumutbaren Belastungen führt; dafür sehen die Beihilfeverordnungen Belastungsgrenzen und Härtefallregeln vor.
So regeln es Bund und Länder
| Dienstherr | Regelung |
|---|---|
| Bund | Fürsorgepflicht nach § 78 BBG, Beihilfe nach § 80 BBG in Verbindung mit der Bundesbeihilfeverordnung. |
| Alle 16 Länder | Fürsorgepflicht nach § 45 Beamtenstatusgesetz; die Beihilfe regelt jedes Land im eigenen Beamtengesetz, etwa Art. 96 BayBG oder § 80 HBG, und in einer Beihilfeverordnung oder durch Verweis auf die BBhV. |