Was bedeutet Kostendämpfungspauschale?
Die Kostendämpfungspauschale wirkt wie eine jährliche Selbstbeteiligung in der Beihilfe. Die Beihilfestelle berechnet die Beihilfe zunächst ganz normal nach dem Bemessungssatz und behält die Pauschale dann einmal im Jahr ein, in der Regel mit dem ersten Beihilfebescheid. Danach werden alle weiteren Bescheide des Jahres ungekürzt ausgezahlt. Die Pauschale fällt nur einmal je Beihilfeberechtigtem an, nicht für jedes Familienmitglied.
Von Eigenbehalten unterscheidet sie sich dadurch, dass sie unabhängig von der Zahl der Arztbesuche und Rezepte anfällt. Eigenbehalte werden dagegen je Leistung abgezogen, etwa je Arzneimittel oder je Krankenhaustag. Der Bund erhebt keine Kostendämpfungspauschale, kennt aber Eigenbehalte nach § 49 BBhV. Schleswig-Holstein und Bremen nennen ihren jährlichen Abzug „Selbstbehalt“ beziehungsweise „Eigenbehalt“; in der Wirkung entsprechen beide einer Kostendämpfungspauschale.
Stand September 2026 erheben Baden-Württemberg, Rheinland-Pfalz und das Saarland eine Kostendämpfungspauschale von 50 bis 750 Euro im Jahr. Mehrere Länder haben sie abgeschafft, zuletzt Nordrhein-Westfalen rückwirkend zum 1. Januar 2022. Wo sie gilt, senken Kinder, Teilzeit und Ruhestand den Betrag häufig, Anwärter sind meist befreit. Der Beitrag zur Kostendämpfungspauschale zeigt alle Stufen im Detail.
Rechenbeispiel: Beamter in Rheinland-Pfalz, A 13, zwei Kinder
- 1A 13 fällt in Rheinland-Pfalz in die Stufe mit 300 Euro im Jahr.
- 2Für zwei berücksichtigungsfähige Kinder sinkt die Pauschale um 2 × 40 Euro auf 220 Euro.
- 3Im Januar reicht der Beamte Rechnungen über 1.000 Euro ein; bei 70 Prozent Beihilfe errechnet die Beihilfestelle 700 Euro.
- 4Vom ersten Bescheid werden 220 Euro einbehalten, ausgezahlt werden 480 Euro; alle weiteren Bescheide im Jahr kommen ungekürzt.
So regeln es Bund und Länder
| Dienstherr | Regelung |
|---|---|
| Bund | Keine Kostendämpfungspauschale, aber Eigenbehalte nach § 49 BBhV, etwa 10 Euro je Krankenhaustag für höchstens 28 Tage im Jahr. |
| Baden-Württemberg | 100 bis 480 Euro im Jahr, Versorgungsempfänger 85 bis 330 Euro; A 1 bis A 7 und Waisen sind befreit, maßgeblich ist das Rechnungsdatum. |
| Rheinland-Pfalz | 100 bis 750 Euro im Jahr, 40 Euro weniger je Kind und bei Teilzeit anteilig; entfällt für Anwärter und gesetzlich Versicherte. |
| Saarland | Seit 1. Januar 2026 50 bis 700 Euro im Jahr, 40 Euro weniger je Kind; eine weitere Senkung um 100 Euro zum 1. Januar 2027 ist zugesagt. |
| Schleswig-Holstein | Jährlicher „Selbstbehalt“ ab A 10 von 160 bis 710 Euro, 25 Euro weniger je Kind, höchstens 1 Prozent des Jahresgrundgehalts. |
| Bremen | Jährlicher „Eigenbehalt“ von 100 Euro bei 50 Prozent, 80 Euro bei 60 Prozent und 70 Euro bei 70 Prozent Bemessungssatz. |
| Nordrhein-Westfalen | Rückwirkend zum 1. Januar 2022 abgeschafft. |
| Hamburg | Zum 1. Januar 2020 abgeschafft. |
| Sachsen-Anhalt | Seit 1. Januar 2017 abgeschafft; es gelten die Eigenbehalte des Bundes. |
| Sachsen | Keine Pauschale; der frühere jährliche Selbstbehalt ist mit der Neuordnung zum 1. Januar 2024 entfallen. |
| Bayern, Hessen, Niedersachsen und Thüringen | Keine Kostendämpfungspauschale, nur Eigenbeteiligungen für einzelne Leistungen wie Arzneimittel. |
| Berlin, Brandenburg und Mecklenburg-Vorpommern | Keine Kostendämpfungspauschale, aber Eigenbehalte, etwa 10 Euro je Krankenhaustag für höchstens 28 Tage im Jahr. |