Was bedeutet Beihilfebescheid?
Auf jeden Beihilfeantrag folgt ein Bescheid. Er ist ein Verwaltungsakt und damit mehr als eine Abrechnung: Wer ihn nicht fristgerecht anficht, akzeptiert die Entscheidung. Beim Bund ergeht er schriftlich oder elektronisch und darf vollständig automatisiert erstellt werden, wenn keine individuelle Prüfung nötig ist (§ 51 BBhV). Viele Beihilfestellen stellen ihn inzwischen auch in ihrer Beihilfe-App bereit.
Aufgebaut ist ein Bescheid meist in drei Stufen. Zuerst stehen die eingereichten Beträge je Beleg. Daneben steht der beihilfefähige Betrag, also das, was nach der Prüfung von Angemessenheit und Notwendigkeit und nach Höchstbeträgen übrig bleibt; Kürzungen werden über Hinweise oder Kennziffern begründet. Darauf wendet die Beihilfestelle den Bemessungssatz an und zieht zuletzt Abzüge wie Eigenbehalte oder eine Kostendämpfungspauschale ab. Beim Bund mindern Eigenbehalte schon die beihilfefähigen Aufwendungen (§ 49 BBhV).
Wer eine Kürzung für falsch hält, kann Widerspruch einlegen. Die Frist beträgt einen Monat ab Bekanntgabe (§ 70 VwGO), fehlt die Rechtsbehelfsbelehrung oder ist sie fehlerhaft, ein Jahr (§ 58 Abs. 2 VwGO). Maßgeblich ist die Belehrung am Ende des Bescheids, denn je nach Dienstherr ist statt des Widerspruchs direkt die Klage vorgesehen.
Nach der Entscheidung vernichtet die Beihilfestelle eingereichte Belege spätestens sechs Monate nach Unanfechtbarkeit des Bescheids (§ 51 BBhV). Originalrechnungen und Bescheide sollten deshalb selbst aufbewahrt werden: Der private Versicherer braucht den Bescheid bei Leistungen, die an die Beihilfe anknüpfen, und das Finanzamt kann ihn als Nachweis für Krankheitskosten verlangen.
Rechenbeispiel: So entsteht der Auszahlungsbetrag (Bund, 50 Prozent)
- 1Eingereicht werden eine Arztrechnung über 600 Euro und ein Arzneimittel für 80 Euro.
- 2Von der Arztrechnung erkennt die Beihilfestelle 40 Euro nicht an, etwa wegen eines unbegründet erhöhten Steigerungssatzes: 560 Euro sind beihilfefähig.
- 3Beim Arzneimittel mindert der Eigenbehalt von 10 Prozent (8 Euro) die beihilfefähigen Aufwendungen auf 72 Euro.
- 4Beihilfefähig sind zusammen 632 Euro; bei 50 Prozent weist der Bescheid 316 Euro Beihilfe aus.
So regeln es Bund und Länder
| Dienstherr | Regelung |
|---|---|
| Baden-Württemberg, Rheinland-Pfalz und Saarland | Die Kostendämpfungspauschale wird einmal im Jahr einbehalten, in der Regel mit dem ersten Bescheid des Kalenderjahres. |
| Schleswig-Holstein und Bremen | Der jährliche Selbstbehalt beziehungsweise Eigenbehalt wird ebenfalls einmal im Jahr von der Beihilfe abgezogen und im Bescheid ausgewiesen. |
| Bund und übrige Länder | Keine jährliche Pauschale; der Bescheid weist stattdessen Eigenbehalte oder Eigenbeteiligungen je Leistung aus. |