Was bedeutet Zahnersatz?
Beim Zahnersatz entstehen die größten Lücken zwischen Rechnung und Beihilfe. Anders als die gesetzliche Krankenversicherung mit ihren Festzuschüssen erstattet die Beihilfe einen Prozentsatz der tatsächlichen Kosten, aber nicht jede Rechnungsposition ist voll beihilfefähig. Die Zahnarztrechnung nach der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) besteht meist aus drei Teilen: dem zahnärztlichen Honorar, den Material- und Laborkosten des Zahntechnikers und gegebenenfalls implantologischen Leistungen.
Beim Bund gelten seit dem 1. Januar 2026 mit der Elften Änderungsverordnung zur BBhV neue Regeln:
- Material- und Laborkosten sind bei Erwachsenen einheitlich zu 80 Prozent beihilfefähig, bei Kindern bis 18 Jahren zu 100 Prozent (§ 16 BBhV). Die frühere Unterscheidung nach Gebührenpositionen ist entfallen. - Implantate sind bei besonderen Indikationen voll beihilfefähig, etwa nach Tumoroperationen, Unfällen oder bei angeborener Nichtanlage von Zähnen. In allen anderen Fällen sind die implantologischen Leistungen nach Abschnitt K der GOZ zu 50 Prozent beihilfefähig (§ 15 BBhV). Die frühere Begrenzung der Zahl der Implantate ist weggefallen. - Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst erhalten keine Beihilfe zu Inlays und Zahnkronen, es sei denn, die Behandlung ist Folge eines Unfalls oder sie waren mindestens drei Jahre ununterbrochen im öffentlichen Dienst.
Die Länder haben eigene Regeln. Nordrhein-Westfalen erkennt Material- und Laborkosten zu 70 Prozent an, Niedersachsen und Hamburg schließen Zahnersatz im Vorbereitungsdienst weitgehend aus. Gesetzlich versicherte Beamte erhalten in einigen Ländern Beihilfe zu dem Teil, den die Kasse beim Zahnersatz nicht trägt. Wer dagegen die pauschale Beihilfe wählt, verzichtet etwa in Hamburg und Bremen auf ergänzende Beihilfe zum Zahnersatz.
Rechenbeispiel: Implantat beim Bund, 50 Prozent Beihilfe, ohne besondere Indikation
- 1Die Rechnung beträgt 3.000 Euro: 1.500 Euro implantologische Leistungen (GOZ Abschnitt K), 500 Euro weiteres zahnärztliches Honorar und 1.000 Euro Material- und Laborkosten.
- 2Beihilfefähig sind 1.500 × 0,5 = 750 Euro, dazu 500 Euro Honorar und 1.000 × 0,8 = 800 Euro Material und Labor, zusammen 2.050 Euro.
- 3Die Beihilfe zahlt 50 Prozent davon, also 1.025 Euro.
- 4Ergänzt der Tarif nur 50 Prozent der beihilfefähigen Kosten, zahlt er ebenfalls 1.025 Euro; 950 Euro bleiben offen.
So regeln es Bund und Länder
| Dienstherr | Regelung |
|---|---|
| Bund | Material- und Laborkosten zu 80 Prozent (unter 18 Jahren 100 Prozent), Implantate ohne besondere Indikation zu 50 Prozent, keine Begrenzung der Implantatzahl mehr (Stand 1. Januar 2026). |
| Nordrhein-Westfalen | Material- und Laborkosten zu 70 Prozent beihilfefähig; gesetzlich Versicherte und Heilfürsorgeberechtigte erhalten Beihilfe zum Zahnersatz, soweit Kasse oder Heilfürsorge nicht leisten. |
| Niedersachsen | Für Beamte auf Widerruf und ihre Angehörigen sind Zahnersatz, Kronen, Inlays und Implantate nicht beihilfefähig, außer nach einem Unfall im Vorbereitungsdienst. |
| Hamburg | Im Vorbereitungsdienst sind Kronen, Zahnersatz und Implantate grundsätzlich nicht beihilfefähig, außer nach einem Unfall oder nach drei Jahren im öffentlichen Dienst; bei pauschaler Beihilfe keine ergänzende Beihilfe zum Zahnersatz. |
| Bayern | Gesetzlich versicherte Beamte erhalten Beihilfe unter anderem zum Zahnersatz. |
| Hessen | Zahlt die Kasse beim Zahnersatz nur Zuschüsse, kann die Beihilfe den verbleibenden beihilfefähigen Betrag vollständig übernehmen. |
| Bremen und Thüringen | Wer die pauschale Beihilfe wählt, erhält keine ergänzende Beihilfe zum Zahnersatz. |