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Beihilfe-Lexikon Grundlagen

Landesbeihilfeverordnung

Definition

Eine Landesbeihilfeverordnung ist die Rechtsverordnung eines Landes, die die Beihilfe für Landes- und Kommunalbeamte regelt. Grundlage ist jeweils das Landesbeamtengesetz, etwa Art. 96 BayBG in Bayern oder § 80 HBG in Hessen. Die Verordnungen weichen in Bemessungssätzen, Eigenanteilen und Wahlleistungen teils deutlich vom Bund ab.

Stand September 2026 · Alle 57 Begriffe · Länder-Vergleich

Was bedeutet Landesbeihilfeverordnung?

Welche Beihilfe ein Beamter erhält, hängt nicht vom Wohnort ab, sondern vom Dienstherrn. Für Bundesbeamte gilt die Bundesbeihilfeverordnung, auch wenn sie in München oder Kiel leben. Für Beamte eines Landes, seiner Gemeinden und Landkreise gilt das Beihilferecht dieses Landes, meist eine eigene Landesbeihilfeverordnung.

Das Beihilferecht der Länder ist zweistufig aufgebaut. Das Landesbeamtengesetz enthält die Grundsätze und die Ermächtigung, häufig auch zentrale Weichenstellungen wie die pauschale Beihilfe (etwa § 80a SächsBG oder § 80a NBG). Die Verordnung regelt die Einzelheiten: beihilfefähige Aufwendungen, Höchstbeträge, Eigenbehalte, Fristen und Verfahren. Bayern ist ein Sonderfall, weil die Kernregeln einschließlich der Bemessungssätze unmittelbar in Art. 96 BayBG stehen. Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen-Anhalt haben keine eigene Verordnung und wenden die BBhV in der jeweils geltenden Fassung an, soweit das Landesrecht nichts Abweichendes bestimmt, etwa beim Ausschluss von Wahlleistungen in Brandenburg.

Die Unterschiede sind erheblich. Hessen und Bremen rechnen mit einem familienbezogenen Beihilfesystem, Sachsen gewährt bis zu 90 Prozent. Acht Länder schließen Wahlleistungen aus, drei erheben eine Kostendämpfungspauschale, zehn bieten die pauschale Beihilfe an. Für die Krankenversicherung bedeutet das: Der Beihilfetarif muss zur Verordnung des eigenen Dienstherrn passen. Bei einem Wechsel des Dienstherrn sollte der Tarif deshalb immer geprüft werden.

Rechenbeispiel: Verheirateter Beamter mit zwei Kindern, Hessen und Bayern

  1. 1In Hessen gilt ein Familiensatz: 55 Prozent für Verheiratete plus je 5 Punkte für zwei Kinder ergibt 65 Prozent für die ganze Familie.
  2. 2Bei stationärer Behandlung steigt der hessische Satz um 15 Punkte auf 80 Prozent.
  3. 3In Bayern gilt je Person ein eigener Satz: der Beamte ab zwei Kindern 70 Prozent, die Ehefrau 70 Prozent, jedes Kind 80 Prozent.
  4. 4Bei einer Rechnung des Beamten über 1.000 Euro zahlt die Beihilfe in Hessen ambulant 650 Euro, in Bayern 700 Euro.

So regeln es Bund und Länder

DienstherrRegelung
Bund§ 80 Bundesbeamtengesetz in Verbindung mit der Bundesbeihilfeverordnung (BBhV).
Baden-Württemberg und Rheinland-PfalzJeweils Beihilfeverordnung (BVO) auf Grundlage des Landesbeamtengesetzes (§§ 78, 78a LBG BW bzw. § 66 LBG RLP).
BayernKernregeln in Art. 96 BayBG, Einzelheiten in der Bayerischen Beihilfeverordnung (BayBhV).
Berlin§ 76 LBG mit Landesbeihilfeverordnung (LBhVO), zuletzt geändert am 13. Januar 2026.
Bremen, Hamburg und HessenJeweils § 80 Beamtengesetz mit BremBVO, HmbBeihVO bzw. HBeihVO.
Niedersachsen und Sachsen§§ 80, 80a Beamtengesetz mit NBhVO bzw. SächsBhVO.
Nordrhein-Westfalen§ 75 LBG NRW mit der Beihilfenverordnung NRW (BVO NRW).
Saarland, Schleswig-Holstein und Thüringen§ 67 SBG, § 80 LBG SH bzw. § 72 ThürBG, jeweils mit eigener Beihilfeverordnung (BhVO, BhVO SH, ThürBhV).
Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen-AnhaltKeine eigene Verordnung; die BBhV gilt über § 62 LBG, § 80 LBG M-V bzw. § 3 BesVersEG LSA.

Hinweise und Tipps

Fragen zu Landesbeihilfeverordnung

Welche Beihilfeverordnung gilt, wenn ich in einem anderen Land wohne?
Entscheidend ist der Dienstherr. Eine Lehrerin im Dienst Hessens erhält Beihilfe nach der HBeihVO, auch wenn sie in Rheinland-Pfalz wohnt. Bundesbeamte erhalten überall Beihilfe nach der BBhV.
Gelten Änderungen der BBhV automatisch auch in Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen-Anhalt?
Grundsätzlich ja, weil diese Länder die BBhV in der jeweils geltenden Fassung anwenden. Das Landesrecht kann aber Abweichungen festlegen, etwa den Ausschluss von Wahlleistungen in Brandenburg und Mecklenburg-Vorpommern oder eigene Regeln zur pauschalen Beihilfe.
Quellen (3)· Stand September 2026· Redaktion: Christian Fröhner
  1. Freistaat Bayern: Bayerisches Beamtengesetz (BayBG), Art. 96 Beihilfe
  2. Land Hessen: Hessische Beihilfenverordnung (HBeihVO), § 15 Bemessung der Beihilfe
  3. Bundesministerium der Justiz: Bundesbeihilfeverordnung (BBhV)

Rechtsstand: September 2026. Angaben ohne Gewähr, maßgeblich ist die jeweils gültige Fassung.

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