Was bedeutet BBhV (Bundesbeihilfeverordnung)?
Die BBhV ist die zentrale Rechtsgrundlage der Beihilfe beim Bund. Sie wurde am 13. Februar 2009 erlassen (BGBl. I S. 326) und ersetzte die früheren Beihilfevorschriften, die nur als Verwaltungsvorschriften galten. Das Bundesverwaltungsgericht hatte 2004 entschieden, dass die wesentlichen Regeln der Beihilfe auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen müssen (Urteil vom 17. Juni 2004, 2 C 50.02). Seitdem ermächtigt § 80 Bundesbeamtengesetz das Bundesinnenministerium, die Einzelheiten per Verordnung zu regeln. Ergänzend gibt es eine Allgemeine Verwaltungsvorschrift mit Durchführungshinweisen für die Beihilfestellen.
Für die Praxis sind vor allem diese Vorschriften wichtig: § 2 bestimmt, wer beihilfeberechtigt ist, § 4 die berücksichtigungsfähigen Angehörigen, § 6 die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen einschließlich der Einkommensgrenze für Partner. Es folgen die einzelnen Leistungsbereiche, etwa § 23 für Heilmittel und § 26 für Krankenhausleistungen. § 46 legt den Bemessungssatz fest, § 47 abweichende Sätze, § 49 die Eigenbehalte und § 50 die Belastungsgrenzen. Das Verfahren regeln § 51 mit dem Mindestbetrag von mehr als 200 Euro je Antrag und § 54 mit der Antragsfrist von drei Jahren. Konkrete Beträge stehen häufig in den Anlagen, zum Beispiel die Höchstbeträge für Heilmittel in Anlage 9.
Die BBhV wird regelmäßig geändert, meist durch Änderungsverordnungen, bei dringenden Anpassungen auch vorab per Vorgriffsregelung des Innenministeriums. So gelten für Physiotherapie seit dem 1. Februar 2026 höhere Höchstbeträge. Wer eine Regel nachschlägt, sollte deshalb immer die aktuelle Fassung und die Merkblätter des Bundesverwaltungsamts heranziehen. Weil sie keine eigene Verordnung erlassen haben, wenden auch drei Länder die BBhV an.
So regeln es Bund und Länder
| Dienstherr | Regelung |
|---|---|
| Bund | Gilt unmittelbar für Beamte und Versorgungsempfänger des Bundes (§ 80 BBG); Polizeivollzugsbeamte der Bundespolizei erhalten stattdessen Heilfürsorge. |
| Brandenburg | Keine eigene Verordnung: Bis zum Erlass einer Landesverordnung gilt die BBhV, soweit § 62 LBG nichts Abweichendes regelt. |
| Mecklenburg-Vorpommern | Keine eigene Verordnung: Es gilt die BBhV in Verbindung mit §§ 80, 80a LBG M-V. |
| Sachsen-Anhalt | Keine eigene Verordnung: Es gelten die jeweils geltenden Beihilfevorschriften des Bundes (§ 3 BesVersEG LSA). |
| Übrige 13 Länder | Eigene Beihilfeverordnungen, etwa die BayBhV in Bayern, die HBeihVO in Hessen oder die BVO NRW, die sich teils deutlich von der BBhV unterscheiden. |