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Beihilfe-Lexikon Verfahren & Antrag

Beihilfestelle

Definition

Die Beihilfestelle ist die Behörde, die Beihilfeanträge prüft, die Beihilfe festsetzt und auszahlt. Die Bundesbeihilfeverordnung nennt sie Festsetzungsstelle. Beim Bund ist die Beihilfestelle der jeweiligen Dienststelle zuständig, für viele Bundesbehörden bearbeitet das Bundesverwaltungsamt (BVA) die Anträge.

Stand September 2026 · Alle 57 Begriffe · Länder-Vergleich

Was bedeutet Beihilfestelle?

Die Beihilfestelle ist die zentrale Anlaufstelle für alles, was die Beihilfe betrifft. Sie nimmt den Beihilfeantrag entgegen, prüft, ob die Aufwendungen beihilfefähig sind, wendet den Bemessungssatz an und zieht Eigenbehalte oder eine Kostendämpfungspauschale ab. Das Ergebnis teilt sie im Beihilfebescheid mit. Daneben entscheidet sie über Anträge, die vor einer Behandlung gestellt werden müssen, etwa die Anerkennung einer Rehabilitationsmaßnahme, und über die Berücksichtigungsfähigkeit von Angehörigen.

Welche Stelle zuständig ist, hängt vom Dienstherrn ab, nicht vom Wohnort. Landesbeamte wenden sich an die Beihilfestelle ihres Landes, meist ein zentrales Landesamt. Kommunalbeamte werden häufig von kommunalen Versorgungskassen betreut, Bundesbeamte von ihrer Dienststelle oder dem BVA. Die zuständige Stelle nennt die Personalabteilung. Wer den Dienstherrn wechselt, wechselt auch die Beihilfestelle und das anwendbare Beihilferecht.

Auf Antrag kann die Festsetzungsstelle beim Bund die Beihilfe an Dritte auszahlen, etwa direkt an ein Krankenhaus, wenn dafür eine Vereinbarung besteht (§ 51a BBhV). Der Beihilfebescheid ist ein Verwaltungsakt. Ist er aus Sicht des Beamten falsch, nennt die Rechtsbehelfsbelehrung am Ende des Bescheids den Weg: in der Regel ein Widerspruch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe (§ 70 VwGO), in manchen Ländern auch unmittelbar die Klage.

So regeln es Bund und Länder

DienstherrRegelung
BundBeihilfestelle der jeweiligen Dienststelle; für viele Bundesbehörden bearbeitet das Bundesverwaltungsamt (BVA) die Anträge.
Baden-WürttembergLandesamt für Besoldung und Versorgung (LBV) in Fellbach.
BayernLandesamt für Finanzen mit den Beihilfe-Dienststellen Ansbach, Augsburg, Bayreuth, Landshut und Würzburg.
BerlinLandesverwaltungsamt Berlin (Zentrale Beihilfestelle).
BrandenburgZentrale Bezügestelle des Landes Brandenburg (ZBB) in Cottbus.
BremenPerforma Nord in Bremen.
HamburgZentrum für Personaldienste (ZPD); die pauschale Beihilfe läuft über die Personalstelle.
HessenRegierungspräsidium Kassel, Dezernat Beihilfen (Kassel und Hünfeld).
Mecklenburg-VorpommernLandesamt für Finanzen Mecklenburg-Vorpommern (LAF M-V).
NiedersachsenNiedersächsisches Landesamt für Bezüge und Versorgung (NLBV), auch für pauschale Beihilfe und Heilfürsorge.
Nordrhein-WestfalenLandesamt für Besoldung und Versorgung (LBV NRW) sowie die fünf Bezirksregierungen, u. a. für Lehrkräfte und Polizei.
Rheinland-PfalzLandesamt für Finanzen, Beihilfestelle in Koblenz.
SaarlandPBeaKK Beihilfedienste Saarland im Auftrag des Landes.
SachsenLandesamt für Steuern und Finanzen (LSF), Referate Beihilfe.
Sachsen-AnhaltBeihilfefestsetzungsstelle im Finanzamt Dessau-Roßlau.
Schleswig-HolsteinDienstleistungszentrum Personal (DLZP) in Kiel.
ThüringenThüringer Landesamt für Finanzen (TLF), Beihilfestelle in Gera.

Hinweise und Tipps

Fragen zu Beihilfestelle

Wie finde ich heraus, welche Beihilfestelle für mich zuständig ist?
Die Personalabteilung der Dienststelle nennt die zuständige Stelle. Maßgeblich ist der Dienstherr: Landesbeamte wenden sich an das zuständige Landesamt, Bundesbeamte an ihre Dienststelle oder das Bundesverwaltungsamt, Kommunalbeamte häufig an eine Versorgungskasse.
Kann die Beihilfestelle direkt an das Krankenhaus zahlen?
Beim Bund ja, auf Antrag: Die Festsetzungsstelle kann die Beihilfe an Dritte auszahlen, bei Krankenhausleistungen ist unter bestimmten Voraussetzungen eine direkte Abrechnung möglich (§ 51a BBhV). Die Länder regeln das selbst.
Quellen (6)· Stand September 2026· Redaktion: Christian Fröhner
  1. Bundesministerium der Justiz: Bundesbeihilfeverordnung (BBhV), § 51 Bewilligungsverfahren
  2. Bundesministerium der Justiz: Bundesbeihilfeverordnung (BBhV), § 51a Zahlung an Dritte
  3. Bundesministerium der Justiz: Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), § 70 Form und Frist des Widerspruchs
  4. Bundesverwaltungsamt: Beihilfe für Bundesbedienstete
  5. Landesamt für Finanzen Bayern: Kontakt und Zuständigkeiten Beihilfe
  6. Bezirksregierung Detmold: Beihilfestelle Detmold und Zentrale Koordinierungsstelle Beihilfe

Rechtsstand: September 2026. Angaben ohne Gewähr, maßgeblich ist die jeweils gültige Fassung.

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