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Beihilfe-Lexikon Leistungen

Pflegebeihilfe

Definition

Die Pflegebeihilfe ist die Beihilfe zu Aufwendungen bei Pflegebedürftigkeit, etwa für häusliche oder stationäre Pflege. Sie ergänzt die Leistungen der Pflegeversicherung, die bei Beihilfeberechtigten nur anteilig versichert ist. Voraussetzung ist beim Bund eine Pflegebedürftigkeit im Sinne der §§ 14 und 15 SGB XI (§ 37 BBhV).

Stand September 2026 · Alle 57 Begriffe · Länder-Vergleich

Was bedeutet Pflegebeihilfe?

Die Pflegebeihilfe ist die Leistung des Dienstherrn im Pflegefall. Die Pflegepflichtversicherung ist dagegen der Vertrag, den Beamte zusätzlich abschließen müssen. Beide greifen ineinander: Nach § 23 Abs. 3 SGB XI versichern privat versicherte Beihilfeberechtigte nur einen anteiligen, beihilfekonformen Schutz, der zusammen mit der Beihilfe das Niveau der sozialen Pflegeversicherung erreicht. Sind Beamte in der sozialen Pflegeversicherung, erhalten sie deren Leistungen nach § 28 Abs. 2 SGB XI nur zur Hälfte. Den übrigen Teil trägt jeweils die Beihilfe.

Voraussetzung ist ein Pflegegrad nach dem SGB XI. Beim Bund unterscheidet die Beihilfeverordnung vor allem drei Formen. Bei häuslicher Pflege durch zugelassene Pflegedienste sind die Kosten für körperbezogene Pflege, pflegerische Betreuung und Hilfen im Haushalt beihilfefähig. Pflegen Angehörige oder andere Personen, gibt es stattdessen eine Pauschalbeihilfe, auf die das Pflegegeld der Pflegeversicherung angerechnet wird. Bei vollstationärer Pflege sind die pflegebedingten Aufwendungen einschließlich Betreuung und medizinischer Behandlungspflege beihilfefähig. Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Investitionen trägt die Beihilfe nur, wenn dem Pflegebedürftigen sonst nicht ein Mindestbetrag seiner Einnahmen bleibt (§ 39 BBhV).

In der Höhe richtet sich die Pflegebeihilfe grundsätzlich nach dem Bemessungssatz. Da Pflegebedürftigkeit meist im Ruhestand eintritt, gilt dann für Versorgungsempfänger beim Bund 70 Prozent, die private Pflegeversicherung trägt 30 Prozent. Einige Länder weichen bei Pflegeaufwendungen vom allgemeinen Satz ab. Wichtig ist die Pflegebeihilfe auch bei der pauschalen Beihilfe: In mehreren Ländern bleibt sie trotz Verzichts auf die individuelle Beihilfe erhalten.

So regeln es Bund und Länder

DienstherrRegelung
BundPflegebeihilfe bei Pflegebedürftigkeit nach §§ 14, 15 SGB XI nach dem allgemeinen Bemessungssatz; Pauschalbeihilfe bei Pflege durch Angehörige, Pflegegeld wird angerechnet (§§ 37 bis 39 BBhV).
SachsenFür Pflegeaufwendungen gelten abweichend 50, 70 und 80 Prozent statt der sonst bis zu 90 Prozent.
Schleswig-HolsteinBei pflegebedingten Aufwendungen bleibt es bei 70 beziehungsweise 80 Prozent; die erhöhten Sätze von 90 Prozent gelten hier nicht.
Baden-Württemberg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt und ThüringenWer die pauschale Beihilfe bzw. den GKV-Zuschuss wählt, behält die Beihilfe bei Pflegebedürftigkeit.
SaarlandPflegeleistungen sind von der Kostendämpfungspauschale ausgenommen.
Niedersachsen und Schleswig-HolsteinPauschale Beihilfe bzw. GKV-Zuschuss umfassen keinen Zuschuss zum Beitrag der Pflegeversicherung.

Hinweise und Tipps

Fragen zu Pflegebeihilfe

Wird die Pauschalbeihilfe während einer Kurzzeitpflege weitergezahlt?
Beim Bund ja, teilweise: Während einer Verhinderungs- oder Kurzzeitpflege wird die halbe Pauschalbeihilfe für bis zu acht Wochen im Kalenderjahr fortgezahlt. Für Teilmonate wird tageweise gerechnet.
Übernimmt die Beihilfe auch die Heimkosten für Unterkunft und Verpflegung?
Grundsätzlich nur die pflegebedingten Kosten. Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten sind beim Bund nur beihilfefähig, soweit dem Pflegebedürftigen und seiner Familie sonst nicht ein Mindestbetrag der Einnahmen verbleibt, der sich prozentual am Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 13 bemisst.
Gibt es Pflegebeihilfe auch für gesetzlich versicherte Beamte?
Ja. Sie erhalten die Leistungen der sozialen Pflegeversicherung zur Hälfte, die Beihilfe ergänzt. In mehreren Ländern bleibt die Pflegebeihilfe sogar bestehen, wenn die pauschale Beihilfe gewählt wurde.
Quellen (7)· Stand September 2026· Redaktion: Christian Fröhner
  1. Bundesministerium der Justiz: Bundesbeihilfeverordnung (BBhV), § 37 Pflegeberatung, Anspruch auf Pflegeleistungen
  2. Bundesministerium der Justiz: Bundesbeihilfeverordnung (BBhV), § 38a Häusliche Pflege
  3. Bundesministerium der Justiz: Bundesbeihilfeverordnung (BBhV), § 39 Vollstationäre Pflege
  4. Bundesministerium der Justiz: Sozialgesetzbuch XI, § 23 Versicherungspflicht für Versicherte der privaten Krankenversicherungsunternehmen
  5. Bundesministerium der Justiz: Sozialgesetzbuch XI, § 28 Leistungsarten, Grundsätze
  6. Landesamt für Steuern und Finanzen Sachsen: Hinweise zur pauschalen Beihilfe ab 1. Januar 2024
  7. Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg: Informationen zur pauschalen Beihilfe nach § 78a LBG (LBV 375b, 01/26)

Rechtsstand: September 2026. Angaben ohne Gewähr, maßgeblich ist die jeweils gültige Fassung.

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