Was bedeutet Pflegebeihilfe?
Die Pflegebeihilfe ist die Leistung des Dienstherrn im Pflegefall. Die Pflegepflichtversicherung ist dagegen der Vertrag, den Beamte zusätzlich abschließen müssen. Beide greifen ineinander: Nach § 23 Abs. 3 SGB XI versichern privat versicherte Beihilfeberechtigte nur einen anteiligen, beihilfekonformen Schutz, der zusammen mit der Beihilfe das Niveau der sozialen Pflegeversicherung erreicht. Sind Beamte in der sozialen Pflegeversicherung, erhalten sie deren Leistungen nach § 28 Abs. 2 SGB XI nur zur Hälfte. Den übrigen Teil trägt jeweils die Beihilfe.
Voraussetzung ist ein Pflegegrad nach dem SGB XI. Beim Bund unterscheidet die Beihilfeverordnung vor allem drei Formen. Bei häuslicher Pflege durch zugelassene Pflegedienste sind die Kosten für körperbezogene Pflege, pflegerische Betreuung und Hilfen im Haushalt beihilfefähig. Pflegen Angehörige oder andere Personen, gibt es stattdessen eine Pauschalbeihilfe, auf die das Pflegegeld der Pflegeversicherung angerechnet wird. Bei vollstationärer Pflege sind die pflegebedingten Aufwendungen einschließlich Betreuung und medizinischer Behandlungspflege beihilfefähig. Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Investitionen trägt die Beihilfe nur, wenn dem Pflegebedürftigen sonst nicht ein Mindestbetrag seiner Einnahmen bleibt (§ 39 BBhV).
In der Höhe richtet sich die Pflegebeihilfe grundsätzlich nach dem Bemessungssatz. Da Pflegebedürftigkeit meist im Ruhestand eintritt, gilt dann für Versorgungsempfänger beim Bund 70 Prozent, die private Pflegeversicherung trägt 30 Prozent. Einige Länder weichen bei Pflegeaufwendungen vom allgemeinen Satz ab. Wichtig ist die Pflegebeihilfe auch bei der pauschalen Beihilfe: In mehreren Ländern bleibt sie trotz Verzichts auf die individuelle Beihilfe erhalten.
So regeln es Bund und Länder
| Dienstherr | Regelung |
|---|---|
| Bund | Pflegebeihilfe bei Pflegebedürftigkeit nach §§ 14, 15 SGB XI nach dem allgemeinen Bemessungssatz; Pauschalbeihilfe bei Pflege durch Angehörige, Pflegegeld wird angerechnet (§§ 37 bis 39 BBhV). |
| Sachsen | Für Pflegeaufwendungen gelten abweichend 50, 70 und 80 Prozent statt der sonst bis zu 90 Prozent. |
| Schleswig-Holstein | Bei pflegebedingten Aufwendungen bleibt es bei 70 beziehungsweise 80 Prozent; die erhöhten Sätze von 90 Prozent gelten hier nicht. |
| Baden-Württemberg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt und Thüringen | Wer die pauschale Beihilfe bzw. den GKV-Zuschuss wählt, behält die Beihilfe bei Pflegebedürftigkeit. |
| Saarland | Pflegeleistungen sind von der Kostendämpfungspauschale ausgenommen. |
| Niedersachsen und Schleswig-Holstein | Pauschale Beihilfe bzw. GKV-Zuschuss umfassen keinen Zuschuss zum Beitrag der Pflegeversicherung. |