Was bedeutet Selbstbehalt?
Der Begriff hat zwei Bedeutungen. Meist ist der tarifliche Selbstbehalt der privaten Krankenversicherung gemeint: ein Jahresbetrag, bis zu dem der Versicherte Rechnungen selbst zahlt, im Gegenzug für einen niedrigeren Beitrag. Davon zu trennen sind Abzüge des Dienstherrn: Eigenbehalte je Leistung und die jährliche Kostendämpfungspauschale. Schleswig-Holstein nennt seine Pauschale „Selbstbehalt“; in der Wirkung ist sie eine Kostendämpfungspauschale.
Für den tariflichen Selbstbehalt setzt die Krankenversicherungspflicht eine Grenze: Absolute und prozentuale Selbstbehalte dürfen sich je Person höchstens mit 5.000 Euro im Kalenderjahr auswirken (§ 193 Abs. 3 VVG). Für Beihilfeberechtigte gilt die Grenze anteilig, entsprechend dem Prozentsatz, den die Beihilfe nicht deckt. Bei 50 Prozent Beihilfe sind das höchstens 2.500 Euro, bei 70 Prozent 1.500 Euro und bei 80 Prozent 1.000 Euro. Im Basistarif sind feste Stufen von 300, 600, 900 oder 1.200 Euro vorgesehen.
Der Selbstbehalt wirkt nur auf den Anteil des Beihilfetarifs. Die Beihilfe zahlt ihren Anteil unabhängig davon. Ein Selbstbehalt lohnt sich deshalb vor allem, wenn die Beitragsersparnis im Jahr mindestens so hoch ist wie der Betrag, der realistisch selbst getragen wird. Wer zusätzlich eine Kostendämpfungspauschale zahlt, sollte beide Beträge zusammenrechnen, weil sich die jährliche Eigenbeteiligung sonst schnell summiert.
Beitragsrückerstattungen bei Leistungsfreiheit werden oft mit dem Selbstbehalt verwechselt. Sie hängen aber in der Regel vom Geschäftserfolg des Versicherers ab und sind keine vertraglich festgelegte Eigenbeteiligung.
Rechenbeispiel: Beihilfetarif mit 600 Euro Selbstbehalt
- 1Ein Beamter mit 50 Prozent Beihilfe hat einen Tarif mit 600 Euro Selbstbehalt; zulässig wären höchstens 2.500 Euro.
- 2Im Jahr fallen voll beihilfefähige Rechnungen von 2.000 Euro an; die Beihilfe erstattet 50 Prozent, also 1.000 Euro.
- 3Vom Tarifanteil über 1.000 Euro trägt er zunächst 600 Euro selbst, der Versicherer zahlt 400 Euro.
- 4Der Selbstbehalt rechnet sich, wenn der Tarif ohne Selbstbehalt im Jahr mindestens 600 Euro mehr kosten würde.
So regeln es Bund und Länder
| Dienstherr | Regelung |
|---|---|
| Schleswig-Holstein | Jährlicher „Selbstbehalt“ der Beihilfe ab A 10 von 160 bis 710 Euro, 25 Euro weniger je Kind, mindestens 50 Euro, höchstens 1 Prozent des Jahresgrundgehalts. |
| Bremen | Vergleichbarer jährlicher „Eigenbehalt“ von 100, 80 oder 70 Euro je nach Bemessungssatz. |
| Sachsen | Der frühere jährliche Selbstbehalt der Beihilfe ist mit der Neuordnung zum 1. Januar 2024 entfallen. |
| Baden-Württemberg, Rheinland-Pfalz und Saarland | Kein Selbstbehalt unter diesem Namen, aber eine Kostendämpfungspauschale von 50 bis 750 Euro im Jahr. |