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Beihilfe-Lexikon Kosten & Eigenanteile

Selbstbehalt

Definition

Ein Selbstbehalt ist ein Betrag, den Versicherte vereinbarungsgemäß selbst tragen, bevor die private Krankenversicherung leistet. Er senkt den Beitrag, ist nach § 193 VVG aber für Beihilfeberechtigte nur anteilig bis zur Grenze von 5.000 Euro im Jahr zulässig. In der Beihilfe bezeichnet der Begriff teils auch einen jährlichen Pauschalabzug.

Stand September 2026 · Alle 57 Begriffe · Länder-Vergleich

Was bedeutet Selbstbehalt?

Der Begriff hat zwei Bedeutungen. Meist ist der tarifliche Selbstbehalt der privaten Krankenversicherung gemeint: ein Jahresbetrag, bis zu dem der Versicherte Rechnungen selbst zahlt, im Gegenzug für einen niedrigeren Beitrag. Davon zu trennen sind Abzüge des Dienstherrn: Eigenbehalte je Leistung und die jährliche Kostendämpfungspauschale. Schleswig-Holstein nennt seine Pauschale „Selbstbehalt“; in der Wirkung ist sie eine Kostendämpfungspauschale.

Für den tariflichen Selbstbehalt setzt die Krankenversicherungspflicht eine Grenze: Absolute und prozentuale Selbstbehalte dürfen sich je Person höchstens mit 5.000 Euro im Kalenderjahr auswirken (§ 193 Abs. 3 VVG). Für Beihilfeberechtigte gilt die Grenze anteilig, entsprechend dem Prozentsatz, den die Beihilfe nicht deckt. Bei 50 Prozent Beihilfe sind das höchstens 2.500 Euro, bei 70 Prozent 1.500 Euro und bei 80 Prozent 1.000 Euro. Im Basistarif sind feste Stufen von 300, 600, 900 oder 1.200 Euro vorgesehen.

Der Selbstbehalt wirkt nur auf den Anteil des Beihilfetarifs. Die Beihilfe zahlt ihren Anteil unabhängig davon. Ein Selbstbehalt lohnt sich deshalb vor allem, wenn die Beitragsersparnis im Jahr mindestens so hoch ist wie der Betrag, der realistisch selbst getragen wird. Wer zusätzlich eine Kostendämpfungspauschale zahlt, sollte beide Beträge zusammenrechnen, weil sich die jährliche Eigenbeteiligung sonst schnell summiert.

Beitragsrückerstattungen bei Leistungsfreiheit werden oft mit dem Selbstbehalt verwechselt. Sie hängen aber in der Regel vom Geschäftserfolg des Versicherers ab und sind keine vertraglich festgelegte Eigenbeteiligung.

Rechenbeispiel: Beihilfetarif mit 600 Euro Selbstbehalt

  1. 1Ein Beamter mit 50 Prozent Beihilfe hat einen Tarif mit 600 Euro Selbstbehalt; zulässig wären höchstens 2.500 Euro.
  2. 2Im Jahr fallen voll beihilfefähige Rechnungen von 2.000 Euro an; die Beihilfe erstattet 50 Prozent, also 1.000 Euro.
  3. 3Vom Tarifanteil über 1.000 Euro trägt er zunächst 600 Euro selbst, der Versicherer zahlt 400 Euro.
  4. 4Der Selbstbehalt rechnet sich, wenn der Tarif ohne Selbstbehalt im Jahr mindestens 600 Euro mehr kosten würde.

So regeln es Bund und Länder

DienstherrRegelung
Schleswig-HolsteinJährlicher „Selbstbehalt“ der Beihilfe ab A 10 von 160 bis 710 Euro, 25 Euro weniger je Kind, mindestens 50 Euro, höchstens 1 Prozent des Jahresgrundgehalts.
BremenVergleichbarer jährlicher „Eigenbehalt“ von 100, 80 oder 70 Euro je nach Bemessungssatz.
SachsenDer frühere jährliche Selbstbehalt der Beihilfe ist mit der Neuordnung zum 1. Januar 2024 entfallen.
Baden-Württemberg, Rheinland-Pfalz und SaarlandKein Selbstbehalt unter diesem Namen, aber eine Kostendämpfungspauschale von 50 bis 750 Euro im Jahr.

Hinweise und Tipps

Fragen zu Selbstbehalt

Ist ein Selbstbehalt für Beamte sinnvoll?
Das hängt von der Beitragsersparnis und den erwarteten Kosten ab. Weil der Beihilfetarif nur einen Teil der Kosten versichert, fällt die Ersparnis kleiner aus als bei einer Vollversicherung. Die Ersparnis sollte deshalb genau gegen den möglichen Eigenanteil gerechnet werden, auch für Partner und Kinder.
Wer ist vom Selbstbehalt in Schleswig-Holstein betroffen?
Beihilfeberechtigte ab Besoldungsgruppe A 10. Der Betrag sinkt um 25 Euro je Kind und ist auf 1 Prozent des Jahresgrundgehalts begrenzt, liegt aber mindestens bei 50 Euro.
Zählt der Selbstbehalt eines Kindes auf die Grenze der Eltern?
Nein. Jede versicherte Person hat eine eigene Grenze. Für ein Kind mit 80 Prozent Beihilfe liegt sie bei höchstens 1.000 Euro im Jahr, unabhängig vom Selbstbehalt der Eltern.
Quellen (3)· Stand September 2026· Redaktion: Christian Fröhner
  1. Bundesministerium der Justiz: Versicherungsvertragsgesetz (VVG), § 193 Versicherte Person; Versicherungspflicht
  2. Bundesministerium der Justiz: Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG), § 152 Basistarif
  3. Land Schleswig-Holstein: Beihilferecht

Rechtsstand: September 2026. Angaben ohne Gewähr, maßgeblich ist die jeweils gültige Fassung.

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