Was bedeutet Antragsfrist?
Die Antragsfrist ist eine Ausschlussfrist: Nach ihrem Ablauf wird keine Beihilfe mehr gezahlt, auch wenn die Behandlung eindeutig beihilfefähig war. Sie betrifft nur die Beihilfe. Für die Erstattung durch die private Krankenversicherung gelten die Bedingungen des jeweiligen Tarifs. Nicht zu verwechseln ist sie auch mit der Sechsmonatsfrist der Öffnungsaktion, die nach der Verbeamtung für die Aufnahme in die PKV läuft.
Beim Bund beginnt die Frist mit dem Rechnungsdatum und dauert drei Jahre (§ 54 BBhV). Für einige Leistungen gelten eigene Stichtage: Bei Pflegeleistungen beginnt die Frist erst am letzten Tag des Monats, in dem die Pflege erbracht wurde. Hat ein Sozialhilfeträger vorgeleistet, beginnt sie mit dem ersten Tag des Monats nach dessen Zahlung.
Die Länder regeln die Frist selbst, und zwar nicht nur in der Länge, sondern auch beim Fristbeginn. Hessen stellt auf das Entstehen der Aufwendungen oder die erste Ausstellung der Rechnung ab und lässt ein Jahr Zeit. Baden-Württemberg rechnet in Kalenderjahren: Maßgeblich ist das Jahr, in dem die Aufwendungen entstanden sind, danach bleiben zwei volle Kalenderjahre. Bayern hat die Frist zum 1. Januar 2020 von einem auf drei Jahre verlängert.
Praktisch wichtig ist das Zusammenspiel mit dem Mindestbetrag: Beim Bund müssen die Aufwendungen eines Antrags zusammen mehr als 200 Euro betragen (§ 51 BBhV). Wer Belege sammelt, bis der Betrag erreicht ist, sollte das Datum der ältesten Rechnung im Blick behalten. Wie ein Antrag abläuft, zeigt der Beitrag zur Beantragung der Beihilfe.
Rechenbeispiel: Eine Rechnung vom 15. März 2026, drei Dienstherren
- 1Beim Bund läuft die Frist drei Jahre ab Rechnungsdatum: Der Antrag muss bis zum 15. März 2029 gestellt sein.
- 2In Hessen gilt ein Jahr ab Entstehen der Aufwendungen bzw. erster Rechnungsstellung: Hier endet die Frist schon am 15. März 2027.
- 3In Baden-Württemberg zählt das Jahr des Entstehens (2026); danach bleiben die beiden Kalenderjahre 2027 und 2028, der Antrag ist also bis 31. Dezember 2028 möglich.
- 4Dieselbe Rechnung kann je nach Dienstherr fast zwei Jahre früher oder später verfallen.
So regeln es Bund und Länder
| Dienstherr | Regelung |
|---|---|
| Bund | Drei Jahre nach dem Rechnungsdatum; bei Pflegeleistungen ab dem letzten Tag des Monats der Leistungserbringung (§ 54 BBhV). |
| Baden-Württemberg | Antrag vor Ablauf der beiden Kalenderjahre, die auf das Jahr des Entstehens der Aufwendungen folgen (§ 64 Abs. 12 BVO). |
| Bayern | Drei Jahre nach Entstehen der Aufwendungen oder Ausstellung der Rechnung, für Aufwendungen ab dem 1. Januar 2020 (Art. 96 Abs. 3a BayBG). |
| Bremen | Ein Jahr; zusätzlich Mindestbetrag von 200 Euro je Antrag. |
| Hessen | Ausschlussfrist von einem Jahr nach Entstehen der Aufwendungen oder erster Ausstellung der Rechnung (§ 17 HBeihVO). |
| Sachsen | Zwei Jahre (§ 63 SächsBhVO). |