Was bedeutet Mindestbetrag?
Der Mindestbetrag, oft auch Antragsgrenze genannt, soll den Verwaltungsaufwand der Beihilfestellen begrenzen. Er bezieht sich auf die Rechnungsbeträge, nicht auf die zu erwartende Beihilfe. Beim Bund müssen die mit einem Antrag geltend gemachten Aufwendungen insgesamt mehr als 200 Euro betragen; genau 200 Euro reichen nicht. Mitgezählt werden alle Belege des Antrags, also auch die Rechnungen des Partners und der Kinder, soweit sie berücksichtigungsfähig sind.
Von der Grenze kann die Festsetzungsstelle im Einvernehmen mit der fachaufsichtsführenden Stelle absehen (§ 51 Abs. 8 Satz 2 BBhV). Einen Rechtsanspruch auf eine Ausnahme gibt es nicht. Wer über längere Zeit nur geringe Kosten hat, kann bei der Beihilfestelle nachfragen, ob ein Antrag unterhalb der Grenze angenommen wird.
In der Praxis bedeutet der Mindestbetrag: Rechnungen werden bezahlt, gesammelt und eingereicht, sobald die Summe die Grenze übersteigt. Dabei ist die Antragsfrist im Blick zu behalten. Beim Bund muss die Beihilfe innerhalb von drei Jahren nach Rechnungsdatum beantragt werden (§ 54 BBhV), sodass das Sammeln selten zum Problem wird. Enger ist es in Bremen: Dort gilt ebenfalls eine Grenze von 200 Euro, die Antragsfrist beträgt aber nur ein Jahr.
Der Mindestbetrag betrifft nur die Beihilfe. Die private Krankenversicherung erstattet ihren Anteil unabhängig davon, je nach Tarif einzeln oder gesammelt. Wer auf eine Beitragsrückerstattung hofft, kann kleinere Rechnungen bei der Beihilfe einreichen und den PKV-Anteil selbst tragen. Hohe Einzelrechnungen, etwa nach einem Krankenhausaufenthalt, überschreiten die Grenze ohnehin; hier kann je nach Beihilfestelle eine Direktabrechnung mit der Klinik die Vorleistung ersparen.
Rechenbeispiel: Rechnungen sammeln beim Bund
- 1Im Februar fallen eine Arztrechnung über 85 Euro und eine Rezeptquittung über 40 Euro an: zusammen 125 Euro, ein Antrag ist noch nicht möglich.
- 2Im April kommt eine Rechnung des Kindes über 90 Euro hinzu: 125 + 90 = 215 Euro, die Grenze von 200 Euro ist überschritten.
- 3Die Beihilfe berechnet je Person: 50 Prozent auf 125 Euro und 80 Prozent auf 90 Euro, also 62,50 + 72 = 134,50 Euro.
- 4Beim Arzneimittel des Beamten wird zusätzlich ein Eigenbehalt von 5 Euro abgezogen (10 Prozent, mindestens 5 Euro); die Beihilfe sinkt dadurch um 2,50 Euro auf 132 Euro.
So regeln es Bund und Länder
| Dienstherr | Regelung |
|---|---|
| Bund | Aufwendungen je Antrag insgesamt mehr als 200 Euro; Ausnahmen im Einvernehmen mit der Fachaufsicht möglich (§ 51 Abs. 8 BBhV). Antragsfrist drei Jahre. |
| Bremen | Mindestbetrag 200 Euro je Antrag bei einer Antragsfrist von nur einem Jahr nach Rechnungsstellung. |
| Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen-Anhalt | Ohne eigene Verordnung; es gelten grundsätzlich die Verfahrensregeln der BBhV. |
| Übrige Länder | Eigene Regelungen in der Landesbeihilfeverordnung; Höhe und Ausnahmen erfragen Sie bei der zuständigen Beihilfestelle. |