Was bedeutet Arzneimittel?
Beihilfefähig sind nach § 22 BBhV Arzneimittel, Verbandmittel, Teststreifen und bestimmte Medizinprodukte, die nach Art und Umfang ärztlich oder zahnärztlich verordnet wurden. Ausgeschlossen sind beim Bund grundsätzlich nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel. Ausnahmen gelten für Kinder unter 12 Jahren und für Jugendliche bis 18 Jahre mit Entwicklungsstörungen. Außerdem nennt die Verordnung Mittel, die auch mit Rezept nicht beihilfefähig sind, etwa Erkältungs- und Grippemittel bei geringfügigen Gesundheitsstörungen, Mittel gegen Reisekrankheit oder hormonelle Verhütungsmittel ab 22 Jahren. Gibt es für ein Medikament einen Festbetrag, ist grundsätzlich nur dieser beihilfefähig.
Vom beihilfefähigen Betrag zieht die Beihilfestelle anschließend den Eigenbehalt ab. Beim Bund sind das 10 Prozent des Apothekenabgabepreises oder des Festbetrags je Packung, mindestens 5 und höchstens 10 Euro. Erst auf den verbleibenden Betrag wird der Bemessungssatz angewendet. Kein Eigenbehalt fällt an für Personen unter 18 Jahren, für Schwangere im Zusammenhang mit Schwangerschaftsbeschwerden oder der Entbindung und für Arzneimittel, deren Einkaufspreis mindestens 20 Prozent unter dem Festbetrag liegt. Übersteigen die Eigenbehalte eines Jahres die Belastungsgrenze von 2 Prozent der Einnahmen, bei chronisch Kranken 1 Prozent, entfallen weitere Abzüge auf Antrag.
Die Länder weichen vor allem bei der Höhe des Abzugs ab: Einige ziehen wie der Bund einen prozentualen Eigenbehalt ab, andere einen festen Betrag je Packung oder Verordnung. Für den PKV-Tarif ist das relevant, weil der Beihilfetarif in der Regel nur den Prozentsatz erstattet, den die Beihilfe nicht trägt. Die Eigenbehalte bleiben deshalb meist beim Beamten, sofern kein Ergänzungstarif sie abdeckt.
Rechenbeispiel: Bundesbeamter mit 50 Prozent Beihilfe
- 1Medikament A kostet 38 Euro. 10 Prozent wären 3,80 Euro, es gilt aber der Mindestbetrag von 5 Euro.
- 2Beihilfefähig bleiben 38 − 5 = 33 Euro; bei 50 Prozent erstattet die Beihilfe 16,50 Euro.
- 3Medikament B kostet 150 Euro. 10 Prozent wären 15 Euro, abgezogen wird höchstens 10 Euro.
- 4Beihilfefähig bleiben 140 Euro; die Beihilfe erstattet 70 Euro. Die beiden Eigenbehalte von zusammen 15 Euro trägt der Beamte selbst.
So regeln es Bund und Länder
| Dienstherr | Regelung |
|---|---|
| Bund | 10 Prozent je Arzneimittel, mindestens 5 und höchstens 10 Euro; nicht für Personen unter 18 Jahren (§ 49 BBhV). |
| Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen-Anhalt | Es gelten die Eigenbehalte des Bundes nach § 49 BBhV. |
| Hamburg und Niedersachsen | 10 Prozent des Preises, mindestens 5 und höchstens 10 Euro; in Niedersachsen sind Kinder unter 18 weitgehend befreit. |
| Bayern | 3 Euro je verordnetem Arzneimittel, Verbandmittel und Medizinprodukt; ausgenommen u. a. Kinder, Waisen und Beamte im Vorbereitungsdienst. |
| Thüringen | 4 Euro je verordnetem Arznei-, Verbandmittel oder Medizinprodukt; entfällt u. a. für Beamte auf Widerruf und Kinder. |
| Sachsen | 4 Euro bis 16 Euro Abgabepreis, 4,50 Euro bis 26 Euro, darüber 5 Euro; nicht bei Kindern und Schwangeren. |
| Hessen | 4,50 Euro je Arzneimittelpackung ab 18 Jahren. |
| Bremen | 6 Euro je Arzneimittelpackung, nicht für Kinder unter 18; zusätzlich zum jährlichen Eigenbehalt. |