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Beihilfe-Lexikon Leistungen

Arzneimittel

Definition

Arzneimittel sind ärztlich oder zahnärztlich verordnete Medikamente, deren Kosten grundsätzlich beihilfefähig sind. Beim Bund wird je Arzneimittel ein Eigenbehalt von 10 Prozent abgezogen, mindestens 5 und höchstens 10 Euro, jedoch nicht mehr als die tatsächlichen Kosten (§ 49 BBhV).

Stand September 2026 · Alle 57 Begriffe · Länder-Vergleich

Was bedeutet Arzneimittel?

Beihilfefähig sind nach § 22 BBhV Arzneimittel, Verbandmittel, Teststreifen und bestimmte Medizinprodukte, die nach Art und Umfang ärztlich oder zahnärztlich verordnet wurden. Ausgeschlossen sind beim Bund grundsätzlich nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel. Ausnahmen gelten für Kinder unter 12 Jahren und für Jugendliche bis 18 Jahre mit Entwicklungsstörungen. Außerdem nennt die Verordnung Mittel, die auch mit Rezept nicht beihilfefähig sind, etwa Erkältungs- und Grippemittel bei geringfügigen Gesundheitsstörungen, Mittel gegen Reisekrankheit oder hormonelle Verhütungsmittel ab 22 Jahren. Gibt es für ein Medikament einen Festbetrag, ist grundsätzlich nur dieser beihilfefähig.

Vom beihilfefähigen Betrag zieht die Beihilfestelle anschließend den Eigenbehalt ab. Beim Bund sind das 10 Prozent des Apothekenabgabepreises oder des Festbetrags je Packung, mindestens 5 und höchstens 10 Euro. Erst auf den verbleibenden Betrag wird der Bemessungssatz angewendet. Kein Eigenbehalt fällt an für Personen unter 18 Jahren, für Schwangere im Zusammenhang mit Schwangerschaftsbeschwerden oder der Entbindung und für Arzneimittel, deren Einkaufspreis mindestens 20 Prozent unter dem Festbetrag liegt. Übersteigen die Eigenbehalte eines Jahres die Belastungsgrenze von 2 Prozent der Einnahmen, bei chronisch Kranken 1 Prozent, entfallen weitere Abzüge auf Antrag.

Die Länder weichen vor allem bei der Höhe des Abzugs ab: Einige ziehen wie der Bund einen prozentualen Eigenbehalt ab, andere einen festen Betrag je Packung oder Verordnung. Für den PKV-Tarif ist das relevant, weil der Beihilfetarif in der Regel nur den Prozentsatz erstattet, den die Beihilfe nicht trägt. Die Eigenbehalte bleiben deshalb meist beim Beamten, sofern kein Ergänzungstarif sie abdeckt.

Rechenbeispiel: Bundesbeamter mit 50 Prozent Beihilfe

  1. 1Medikament A kostet 38 Euro. 10 Prozent wären 3,80 Euro, es gilt aber der Mindestbetrag von 5 Euro.
  2. 2Beihilfefähig bleiben 38 − 5 = 33 Euro; bei 50 Prozent erstattet die Beihilfe 16,50 Euro.
  3. 3Medikament B kostet 150 Euro. 10 Prozent wären 15 Euro, abgezogen wird höchstens 10 Euro.
  4. 4Beihilfefähig bleiben 140 Euro; die Beihilfe erstattet 70 Euro. Die beiden Eigenbehalte von zusammen 15 Euro trägt der Beamte selbst.

So regeln es Bund und Länder

DienstherrRegelung
Bund10 Prozent je Arzneimittel, mindestens 5 und höchstens 10 Euro; nicht für Personen unter 18 Jahren (§ 49 BBhV).
Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen-AnhaltEs gelten die Eigenbehalte des Bundes nach § 49 BBhV.
Hamburg und Niedersachsen10 Prozent des Preises, mindestens 5 und höchstens 10 Euro; in Niedersachsen sind Kinder unter 18 weitgehend befreit.
Bayern3 Euro je verordnetem Arzneimittel, Verbandmittel und Medizinprodukt; ausgenommen u. a. Kinder, Waisen und Beamte im Vorbereitungsdienst.
Thüringen4 Euro je verordnetem Arznei-, Verbandmittel oder Medizinprodukt; entfällt u. a. für Beamte auf Widerruf und Kinder.
Sachsen4 Euro bis 16 Euro Abgabepreis, 4,50 Euro bis 26 Euro, darüber 5 Euro; nicht bei Kindern und Schwangeren.
Hessen4,50 Euro je Arzneimittelpackung ab 18 Jahren.
Bremen6 Euro je Arzneimittelpackung, nicht für Kinder unter 18; zusätzlich zum jährlichen Eigenbehalt.

Hinweise und Tipps

Fragen zu Arzneimittel

Erstattet die Beihilfe Medikamente ohne Rezept?
Grundsätzlich nicht. Beim Bund sind nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel nur für Kinder unter 12 Jahren und für Jugendliche bis 18 Jahre mit Entwicklungsstörungen beihilfefähig. Voraussetzung ist auch dann eine ärztliche Verordnung.
Fällt der Eigenbehalt auch bei Kindern an?
Beim Bund nicht: Für Personen unter 18 Jahren werden keine Eigenbehalte auf Arzneimittel abgezogen. Auch die meisten Länder mit festen Beträgen je Packung, etwa Bayern, Hessen, Bremen und Sachsen, nehmen Kinder aus.
Was gilt, wenn ein Medikament teurer als der Festbetrag ist?
Dann ist beim Bund grundsätzlich nur der Festbetrag beihilfefähig, die Differenz trägt der Beamte oder sein Tarif. Ausnahmen sind möglich, wenn ein teureres Präparat medizinisch begründet notwendig ist.
Quellen (5)· Stand September 2026· Redaktion: Christian Fröhner
  1. Bundesministerium der Justiz: Bundesbeihilfeverordnung (BBhV), § 22 Arznei- und Verbandmittel
  2. Bundesministerium der Justiz: Bundesbeihilfeverordnung (BBhV), § 49 Eigenbehalte
  3. Bundesministerium der Justiz: Bundesbeihilfeverordnung (BBhV), § 50 Belastungsgrenzen
  4. Freistaat Bayern: Bayerisches Beamtengesetz (BayBG), Art. 96 Beihilfe
  5. Performa Nord: Merkblatt Arzneimittel (Stand März 2021)

Rechtsstand: September 2026. Angaben ohne Gewähr, maßgeblich ist die jeweils gültige Fassung.

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