Was bedeutet Sachleistungsbeihilfe?
Normalerweise erhalten gesetzlich versicherte Beamte kaum Beihilfe, weil die Krankenkasse ihre Leistungen als Sachleistung erbringt: Der Versicherte bekommt keine Rechnung, und was die Kasse getragen hat, wird von den beihilfefähigen Aufwendungen abgezogen. Hessen macht davon eine Ausnahme. Das Land hat keine pauschale Beihilfe eingeführt, gewährt freiwillig gesetzlich Versicherten aber auf Antrag Beihilfe zum Geldwert der Kassenleistungen. Anders als die pauschale Beihilfe ist sie kein monatlicher Beitragszuschuss, sondern eine nachträgliche Erstattung, die sich nach der tatsächlichen Inanspruchnahme richtet.
So funktioniert die Sachleistungsbeihilfe nach dem Merkblatt des Regierungspräsidiums Kassel:
- Grundlage: Die Krankenkasse bescheinigt den Geldwert der in Anspruch genommenen Sachleistungen. Als Sachleistung gelten auch Festbeträge für Arznei- und Hilfsmittel sowie die Kostenerstattung bei häuslicher Krankenpflege und Haushaltshilfe. - Satz: Der Bemessungssatz beträgt einheitlich 50 Prozent, unabhängig von Familienstand und Familiengröße und auch für Versorgungsempfänger. Die Zuschläge des familienbezogenen Beihilfesystems gelten hier nicht. - Deckel: Die Beihilfe ist auf die Krankenkassenbeiträge begrenzt, die der Beamte für sich und seine berücksichtigungsfähigen Angehörigen in den zwölf Kalendermonaten vor dem Antragsmonat gezahlt hat und die noch nicht bei einer früheren Festsetzung berücksichtigt wurden. - Familie: Erfasst sind auch Sachleistungen für familienversicherte Angehörige. - Frist: Der Antrag muss innerhalb eines Jahres gestellt werden; die bescheinigten Sachleistungen dürfen dann nicht älter als ein Jahr sein (§ 17 Abs. 10 HBeihVO).
Zahlt die Kasse nur Zuschüsse oder Geldleistungen, etwa beim Zahnersatz oder bei privatärztlicher Behandlung, steigt der Bemessungssatz für den nach Abzug der Kassenleistung verbleibenden beihilfefähigen Betrag auf 100 Prozent (§ 15 Abs. 7 HBeihVO).
Keinen Anspruch haben Versorgungsempfänger, die in der Krankenversicherung der Rentner pflichtversichert sind, und Personen, die einen Beitragszuschuss erhalten, etwa vom Rentenversicherungsträger. Für die meisten Beamten bleibt die reguläre Beihilfe mit einem privaten Restkostentarif günstiger; für Beamte mit Vorerkrankungen oder großer Familie kann die GKV mit Sachleistungsbeihilfe aber eine Alternative sein.
Rechenbeispiel: Freiwillig versicherte Beamtin in Hessen
- 1Die Beamtin hat in den zwölf Monaten vor dem Antrag 850 Euro monatlich an ihre Krankenkasse gezahlt, zusammen 10.200 Euro.
- 2Die Kasse bescheinigt Sachleistungen im Wert von 3.000 Euro; 50 Prozent davon sind 1.500 Euro, die voll ausgezahlt werden, weil der Deckel von 10.200 Euro nicht erreicht ist.
- 3Nach einem Krankenhausaufenthalt bescheinigt die Kasse Sachleistungen von 30.000 Euro; 50 Prozent wären 15.000 Euro.
- 4Ausgezahlt werden dann höchstens die 10.200 Euro gezahlten Beiträge, soweit sie nicht schon bei einer früheren Festsetzung berücksichtigt wurden.
So regeln es Bund und Länder
| Dienstherr | Regelung |
|---|---|
| Hessen | Sachleistungsbeihilfe von 50 Prozent für freiwillig gesetzlich Versicherte, begrenzt auf die Beiträge der letzten zwölf Monate; keine pauschale Beihilfe. |
| Bund und alle übrigen Länder | Keine Sachleistungsbeihilfe. Zehn Länder bieten stattdessen eine pauschale Beihilfe an, Schleswig-Holstein einen Zuschuss von 50 Prozent zur freiwilligen GKV. |