Zum Inhalt springen
Deutsche-Beamtenversicherungen
Menü

Beihilfe-Lexikon Leistungen

Vorsorgeuntersuchungen

Definition

Vorsorgeuntersuchungen sind Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten und zur Gesundheitsvorsorge, etwa Krebsfrüherkennung oder Kinderuntersuchungen. Sie sind beihilfefähig, und beim Bund fallen für Vorsorgeleistungen keine Eigenbehalte an (§ 49 Abs. 4 BBhV). Welche Untersuchungen in welchem Alter erstattet werden, legt die Beihilfeverordnung fest.

Stand September 2026 · Alle 57 Begriffe · Länder-Vergleich

Was bedeutet Vorsorgeuntersuchungen?

Vorsorgeuntersuchungen richten sich an Menschen ohne konkrete Beschwerden. Sie sollen Krankheiten erkennen, bevor sie Symptome machen, oder ihnen vorbeugen. Davon abzugrenzen sind Behandlungen: Ergibt die Früherkennung einen Befund, gelten weitere Diagnostik und Therapie als normale Krankenbehandlung, mit den üblichen Regeln und gegebenenfalls Eigenbehalten. Ebenfalls eigene Regeln haben stationäre Vorsorgemaßnahmen und Kuren (siehe Sanatorium und Kur).

Beim Bund regelt § 41 BBhV den Umfang. Beihilfefähig sind grundsätzlich die Früherkennungs- und Vorsorgeleistungen, die auch die gesetzliche Krankenversicherung vorsieht, etwa der Gesundheits-Check-up, den Erwachsene zwischen 18 und 34 Jahren einmal und ab 35 alle drei Jahre nutzen können, sowie die Krebsfrüherkennung. Anlage 13 BBhV geht darüber hinaus: Für Kinder und Jugendliche sind auch die Untersuchungen U 10, U 11 und J 2 beihilfefähig, Schutzimpfungen gegen FSME und Grippe ohne Einschränkungen. Hinzu kommen zahnärztliche Früherkennung und Individualprophylaxe, besondere Früherkennungsprogramme bei erblich erhöhtem Brust-, Eierstock- oder Darmkrebsrisiko in dafür zugelassenen universitären Zentren und ab 16 Jahren die Beratung zur HIV-Präexpositionsprophylaxe.

Finanziell ist Vorsorge in der Beihilfe besonders günstig: Für ambulante ärztliche und zahnärztliche Vorsorge und Früherkennung einschließlich der dabei verwendeten Arzneimittel zieht der Bund keine Eigenbehalte ab (§ 49 Abs. 4 BBhV). Erstattet wird mit dem normalen Bemessungssatz, den Rest übernimmt der Restkostentarif.

Die Länder orientieren sich meist am selben Katalog, regeln Details aber in ihrer eigenen Landesbeihilfeverordnung. Wer eine Untersuchung außerhalb der Programme wünscht, etwa einen umfassenden Check-up auf eigenen Wunsch, sollte vorher klären, ob sie beihilfefähig ist.

Rechenbeispiel: U 11 für ein Kind beim Bund

  1. 1Für die U 11 eines neunjährigen Kindes stellt die Kinderärztin angenommen 80 Euro in Rechnung.
  2. 2Die Untersuchung ist nach Anlage 13 BBhV beihilfefähig; ein Eigenbehalt fällt nicht an.
  3. 3Die Beihilfe erstattet für das Kind 80 Prozent: 64 Euro.
  4. 4Der Restkostentarif des Kindes trägt die übrigen 20 Prozent, also 16 Euro.

So regeln es Bund und Länder

DienstherrRegelung
Rheinland-Pfalz und SaarlandVorsorge und Früherkennung sind von der Kostendämpfungspauschale ausgenommen.
BremenWer die pauschale Beihilfe wählt, verzichtet auf ergänzende Beihilfe, unter anderem zur Vorsorge.
Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-HolsteinDie Heilfürsorge für Polizeivollzugsbeamte umfasst auch die Vorsorge; Angehörige sind darüber nicht abgesichert.

Hinweise und Tipps

Fragen zu Vorsorgeuntersuchungen

Werden Schutzimpfungen von der Beihilfe übernommen?
Ja, grundsätzlich im Umfang der Schutzimpfungen, die auch die gesetzliche Krankenversicherung übernimmt. Beim Bund sind FSME- und Grippeimpfungen darüber hinaus ohne Einschränkungen beihilfefähig.
Gibt es für Vorsorge einen Mindestbetrag oder eine eigene Frist?
Nein, eigene Regeln gibt es dafür nicht. Vorsorgerechnungen werden wie andere Belege mit dem nächsten Beihilfeantrag eingereicht; es gelten die allgemeinen Fristen und Mindestbeträge des Dienstherrn.
Quellen (4)· Stand September 2026· Redaktion: Christian Fröhner
  1. Bundesministerium der Justiz: Bundesbeihilfeverordnung (BBhV), § 41 Früherkennungsuntersuchungen und Vorsorgemaßnahmen
  2. Bundesministerium der Justiz: Bundesbeihilfeverordnung (BBhV), Anlage 13 (zu § 41 Absatz 1) Früherkennungsuntersuchungen, Vorsorgemaßnahmen und Schutzimpfungen
  3. Bundesministerium der Justiz: Bundesbeihilfeverordnung (BBhV), § 49 Eigenbehalte
  4. Gemeinsamer Bundesausschuss: Gesundheitsuntersuchungen („Check-up“)

Rechtsstand: September 2026. Angaben ohne Gewähr, maßgeblich ist die jeweils gültige Fassung.

Beraterin für Beamtenversicherungen

Persönliche Beratung, die Ihnen wirklich weiterhilft.

Wir unterstützen Sie gerne mit einem neutralen Vergleich und über 15 Jahre an Erfahrung.

Jetzt direkt vergleichen