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Bundesland · Mecklenburg-Vorpommern

Beamte in Mecklenburg-Vorpommern

Mecklenburg-Vorpommern wendet das Beihilferecht des Bundes an, schließt Wahlleistungen aber aus und bietet seit Mai 2026 die pauschale Beihilfe.

  • Beihilfe nach der Bundesbeihilfeverordnung
  • Chefarzt und Zweibettzimmer nicht beihilfefähig
  • Pauschale Beihilfe seit 1. Mai 2026
  • Heilfürsorge für Polizeivollzugsbeamte
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Startseite › Beamte in Mecklenburg-Vorpommern Stand September 2026

Für Beamte in Mecklenburg-Vorpommern gilt kein eigenes Landesbeihilferecht: § 80 des Landesbeamtengesetzes verweist auf die Bundesbeihilfeverordnung. Die Bemessungssätze entsprechen deshalb denen des Bundes – 50 Prozent für aktive Beamte, 70 Prozent ab zwei berücksichtigungsfähigen Kindern, für Ehepartner und Versorgungsempfänger, 80 Prozent für Kinder. Eine Kostendämpfungspauschale gibt es nicht, wohl aber Eigenbehalte nach § 49 BBhV.

In zwei Punkten weicht das Land deutlich ab: Wahlleistungen im Krankenhaus sind seit September 2003 von der Beihilfe ausgeschlossen, und seit dem 1. Mai 2026 können freiwillig gesetzlich oder privat vollversicherte Beamte unwiderruflich die pauschale Beihilfe wählen. Polizeivollzugsbeamte erhalten statt Beihilfe Heilfürsorge.

Grundbemessungssatz
50 %

70 % ab zwei berücksichtigungsfähigen Kindern, 70 % im Ruhestand.

Start der pauschalen Beihilfe
01.05.2026

Hälftiger Beitragszuschuss nach § 80a LBG M-V, Wahl unwiderruflich.

Höchstalter Lehrerverbeamtung
40 Jahre

Das 40. Lebensjahr darf noch nicht vollendet sein; Ausnahmen möglich.

Quelle: Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern, Stand September 2026

Mecklenburg-Vorpommern auf einen Blick

Begriffe erklärt und alle Länder im Vergleich: Beihilfe-Kompass

ThemaRegelung in Mecklenburg-Vorpommern
BeihilfesystemKeine eigene Landesverordnung: Es gilt die Bundesbeihilfeverordnung mit personenbezogenen Bemessungssätzen.Quelle: § 80 LBG M-V, Merkblatt LAF M-V
Bemessungssätze50 % für aktive Beamte, 70 % ab zwei berücksichtigungsfähigen Kindern oder in Elternzeit; Ehepartner 70 %, Versorgungsempfänger 70 %, Kinder 80 %.Quelle: § 46 BBhV, LAF M-V (FAQ Beihilfe)
WahlleistungenSeit dem 01.09.2003 nicht beihilfefähig – weder Chefarztbehandlung noch gesondert berechnete Unterkunft (Ein- oder Zweibettzimmer).Quelle: § 80 Abs. 1 LBG M-V, Merkblatt LAF M-V
Kostendämpfungspauschale/EigenbehalteKeine Kostendämpfungspauschale. Eigenbehalte nach § 49 BBhV, z. B. 10 % der Kosten (mindestens 5 €, höchstens 10 €) je Arzneimittel; Belastungsgrenze 2 % bzw. 1 % der Einnahmen.Quelle: § 49 BBhV, Merkblatt LAF M-V
Pauschale BeihilfeSeit 01.05.2026 auf schriftlichen Antrag: grundsätzlich die Hälfte der Beiträge einer Krankenvollversicherung (GKV oder PKV), monatlich mit den Bezügen. Die Entscheidung ist unwiderruflich.Quelle: § 80a LBG M-V, LAF M-V
Einkommensgrenze PartnerBerücksichtigungsfähig, wenn die Einkünfte im zweiten Kalenderjahr vor Antragstellung die jährlich angepasste Grenze nach § 6 Abs. 2 BBhV nicht übersteigen; das LAF nennt 21.832 € ab 01.01.2025.Quelle: § 6 Abs. 2 BBhV, LAF M-V (FAQ Beihilfe)
HeilfürsorgePolizeivollzugsbeamte haben Anspruch auf Heilfürsorge, solange sie Dienst- oder Anwärterbezüge erhalten; Einzelheiten regelt die Polizeivollzugsbeamten-Heilfürsorgeverordnung.Quelle: § 112 LBG M-V, PolHeilFürsVO M-V
Verbeamtung LehrkräfteSeit 01.08.2014 werden Lehrkräfte verbeamtet, wenn sie das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet haben; Referendare können seit August 2013 Beamte auf Widerruf werden.Quelle: Bildungsministerium M-V (lehrer-in-mv.de)
RechtsreferendareIn der Regel Beamte auf Widerruf mit Beihilfe; wer die Voraussetzungen nicht erfüllt oder es nicht will, absolviert den Vorbereitungsdienst im öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis und bleibt gesetzlich versichert.Quelle: Justizministerium M-V (FAQ Referendariat)
BeihilfestelleLandesamt für Finanzen Mecklenburg-Vorpommern (LAF M-V), Beihilfestelle; Anträge auch über Portal und App beihilfe-mv.de.Quelle: LAF M-V
Rechtsgrundlage§ 80 und § 80a Landesbeamtengesetz M-V in Verbindung mit der Bundesbeihilfeverordnung (BBhV).Quelle: LBG M-V, BBhV

Themen für Beamte in Mecklenburg-Vorpommern

Was gilt für mich?

Wie funktioniert die Beihilfe in Mecklenburg-Vorpommern?

Die Beihilfe in Mecklenburg-Vorpommern richtet sich nach der Bundesbeihilfeverordnung, weil § 80 LBG M-V auf das Bundesrecht verweist. Jede Person hat einen eigenen Bemessungssatz:

Die wichtigste Abweichung vom Bund betrifft das Krankenhaus: Wahlleistungen wie Chefarztbehandlung und Ein- oder Zweibettzimmer sind seit dem 1. September 2003 nicht beihilfefähig. Wer darauf Wert legt, muss diese Leistungen vollständig über die private Krankenversicherung absichern. Eigenbehalte nach § 49 BBhV fallen etwa bei Arzneimitteln an, eine Kostendämpfungspauschale gibt es nicht.

Mehr dazu im Ratgeber Krankenversicherung für Beamte.

Lohnt sich die pauschale Beihilfe in Mecklenburg-Vorpommern?

Die pauschale Beihilfe lohnt sich vor allem für Beamte, die in der gesetzlichen Krankenversicherung bleiben wollen oder müssen, etwa wegen Vorerkrankungen oder mehrerer mitversicherter Angehöriger. Sie gilt seit dem 1. Mai 2026 (§ 80a LBG M-V) und beträgt grundsätzlich die Hälfte der Beiträge zu einer Krankenvollversicherung – in der GKV ebenso wie in einer privaten Vollversicherung.

Zu beachten ist:

Für junge, gesunde Beamte bleibt die Kombination aus individueller Beihilfe und PKV-Beihilfetarif meist günstiger. Hinweise für den Berufsstart finden Sie unter Krankenversicherung für Beamtenanwärter und Private Krankenversicherung für Lehrer.

Was gilt für Polizei und Heilfürsorge in Mecklenburg-Vorpommern?

Polizeivollzugsbeamte in Mecklenburg-Vorpommern erhalten Heilfürsorge statt Beihilfe. Der Anspruch besteht nach § 112 LBG M-V, solange sie Dienst- oder Anwärterbezüge erhalten, und umfasst unter anderem ärztliche und zahnärztliche Versorgung, Krankenhausbehandlung, Arzneimittel und Vorsorge.

Die Heilfürsorge gilt nur für die Beamten selbst. Für Angehörige gilt sie nicht, und mit dem Ruhestand endet der Anspruch. Wer später in die private Krankenversicherung wechseln will, sollte deshalb früh über eine Anwartschaftsversicherung nachdenken, um die heutige Gesundheit zu sichern.

Weitere Informationen zur Absicherung in der Ausbildung finden Sie unter Krankenversicherung für Beamtenanwärter.

Was müssen Referendare in Mecklenburg-Vorpommern beachten?

Referendare in Mecklenburg-Vorpommern sind in der Regel Beamte auf Widerruf und erhalten 50 Prozent Beihilfe. Für Lehramtsreferendare gilt das seit August 2013.

Rechtsreferendare haben eine echte Wahl: Wer die beamtenrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt oder nicht verbeamtet werden möchte, absolviert den Vorbereitungsdienst im öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis. Dann erhalten Sie eine Unterhaltsbeihilfe statt Anwärterbezügen und bleiben gesetzlich versichert. Im Beamtenverhältnis sind Sie dagegen nicht über den Dienstherrn krankenversichert und benötigen eine private Absicherung neben der Beihilfe.

Mehr dazu unter Krankenversicherung für Referendare und im Beitrag Krankenversicherung für Referendare in Mecklenburg-Vorpommern.

Vertiefen

Weitere Beiträge für Beamte in Mecklenburg-Vorpommern

Häufige Fragen: Beamte in Mecklenburg-Vorpommern

Wie hoch ist die Beihilfe in Mecklenburg-Vorpommern?
Aktive Beamte erhalten 50 Prozent, mit mindestens zwei berücksichtigungsfähigen Kindern 70 Prozent. Berücksichtigungsfähige Ehepartner und Versorgungsempfänger erhalten 70 Prozent, Kinder 80 Prozent. Die Sätze folgen der Bundesbeihilfeverordnung.
Sind Chefarzt und Zweibettzimmer in Mecklenburg-Vorpommern beihilfefähig?
Nein. Wahlleistungen im Krankenhaus sind seit dem 1. September 2003 nach § 80 Abs. 1 LBG M-V von der Beihilfe ausgeschlossen. Dazu gehören Chefarztbehandlung und gesondert berechnete Unterkunft.
Gibt es in Mecklenburg-Vorpommern eine pauschale Beihilfe?
Ja, seit dem 1. Mai 2026. Sie beträgt grundsätzlich die Hälfte der Beiträge zu einer Krankenvollversicherung, wird auf schriftlichen Antrag gewährt und ist unwiderruflich. Individuelle Beihilfe gibt es daneben nur noch bei Pflegebedürftigkeit.
Gibt es in Mecklenburg-Vorpommern eine Kostendämpfungspauschale?
Nein. Es gelten aber die Eigenbehalte der Bundesbeihilfeverordnung, zum Beispiel 10 Prozent der Kosten je Arzneimittel, mindestens 5 und höchstens 10 Euro. Oberhalb der Belastungsgrenze entfallen sie auf Antrag.
Bekommen Polizisten in Mecklenburg-Vorpommern Heilfürsorge?
Ja. Polizeivollzugsbeamte haben nach § 112 LBG M-V Anspruch auf Heilfürsorge, solange sie Dienst- oder Anwärterbezüge erhalten. Angehörige sind darüber nicht abgesichert.
Werden Rechtsreferendare in Mecklenburg-Vorpommern verbeamtet?
In der Regel ja, als Beamte auf Widerruf. Wer die Voraussetzungen nicht erfüllt oder nicht verbeamtet werden möchte, kann den Vorbereitungsdienst im öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis ableisten und bleibt dann gesetzlich versichert.
Quellen (10)· Stand September 2026· Redaktion: Christian Fröhner
  1. Landesamt für Finanzen Mecklenburg-Vorpommern: Merkblatt Beihilfe – Hinweise für Versorgungsempfänger (Stand 04/2021)
  2. Landesamt für Finanzen Mecklenburg-Vorpommern: Beihilfe – FAQ
  3. Landesamt für Finanzen Mecklenburg-Vorpommern: Pauschale Beihilfe (§ 80a LBG M-V)
  4. Landesamt für Finanzen Mecklenburg-Vorpommern: Beihilfe
  5. DGB Nord: Landtag beschließt Einführung einer pauschalen Beihilfe in Mecklenburg-Vorpommern
  6. Justizministerium Mecklenburg-Vorpommern: Referendariat – FAQ (Stand Mai 2025)
  7. Ministerium für Bildung und Kindertagesförderung M-V: Lehrer in MV – Verbeamtung
  8. Bundesministerium der Justiz: Bundesbeihilfeverordnung (BBhV), § 46 Bemessung der Beihilfe
  9. Land Mecklenburg-Vorpommern: Polizeivollzugsbeamten-Heilfürsorgeverordnung (PolHeilFürsVO M-V)
  10. Land Mecklenburg-Vorpommern: Landesbeamtengesetz M-V (LBG M-V), §§ 80, 80a und 112

Rechtsstand: September 2026. Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern; Angaben ohne Gewähr, maßgeblich ist die jeweils gültige Fassung.

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