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Bundesland · Sachsen-Anhalt

Beamte in Sachsen-Anhalt

Sachsen-Anhalt wendet das Beihilferecht des Bundes an und zahlt seit 2026 einen widerruflichen Zuschuss zur gesetzlichen Krankenversicherung.

  • Beihilfe nach der Bundesbeihilfeverordnung
  • Keine Kostendämpfungspauschale seit 2017
  • GKV-Zuschuss seit 2026, widerruflich
  • Heilfürsorge für Polizeivollzugsbeamte
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Startseite › Beamte in Sachsen-Anhalt Stand September 2026

Für Beamte in Sachsen-Anhalt gilt kein eigenes Landesbeihilferecht: Das Besoldungs- und Versorgungsrechtsergänzungsgesetz verweist auf die jeweils geltenden Beihilfevorschriften des Bundes. Die Bemessungssätze entsprechen damit denen des Bundes – 50 Prozent für aktive Beamte, 70 Prozent ab zwei berücksichtigungsfähigen Kindern, für Ehepartner und Versorgungsempfänger, 80 Prozent für Kinder. Die frühere Kostendämpfungspauschale ist seit 2017 abgeschafft.

Neu ist seit dem 1. Januar 2026 der Zuschuss zur gesetzlichen Krankenversicherung, die sogenannte pauschale Beihilfe. Anders als in vielen anderen Ländern kann die Entscheidung dafür mit einer Frist von drei Monaten widerrufen werden. Polizeivollzugsbeamte erhalten Heilfürsorge.

Grundbemessungssatz
50 %

70 % ab zwei berücksichtigungsfähigen Kindern, 70 % im Ruhestand.

Frist für den Widerruf
3 Monate

Der GKV-Zuschuss kann zum Monatsbeginn mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden.

Übergangsfrist GKV-Zuschuss
31.12.2026

Bis dahin gilt für die Antragstellung eine Übergangsfrist.

Quelle: Landesrecht Sachsen-Anhalt, Stand September 2026

Sachsen-Anhalt auf einen Blick

Begriffe erklärt und alle Länder im Vergleich: Beihilfe-Kompass

ThemaRegelung in Sachsen-Anhalt
BeihilfesystemKeine eigene Landesverordnung: Es gelten die jeweils geltenden Beihilfevorschriften des Bundes mit personenbezogenen Bemessungssätzen.Quelle: § 3 BesVersEG LSA, Ministerium der Finanzen
Bemessungssätze50 % für aktive Beamte, 70 % ab zwei berücksichtigungsfähigen Kindern; Ehepartner 70 %, Versorgungsempfänger 70 %, Kinder 80 %.Quelle: § 46 BBhV i. V. m. § 3 BesVersEG LSA
WahlleistungenNach den Bundesvorschriften beihilfefähig: wahlärztliche Leistungen sowie das Zweibettzimmer bis zu einem Tageshöchstbetrag (1,3 % der oberen Grenze des Basisfallwertkorridors).Quelle: § 26 BBhV
Kostendämpfungspauschale/EigenbehalteKeine Kostendämpfungspauschale mehr, seit 01.01.2017 abgeschafft. Es gelten die Eigenbehalte nach § 49 BBhV, etwa bei Arzneimitteln.Quelle: dbb sachsen-anhalt, § 49 BBhV
Pauschale BeihilfeSeit 01.01.2026 Zuschuss in Höhe der Hälfte des nachgewiesenen GKV-Beitrags für freiwillig Versicherte, auf Antrag mit Verzicht auf ergänzende Beihilfe (außer Pflege). Widerruf zum Monatsbeginn mit drei Monaten Vorlauf möglich.Quelle: § 3d BesVersEG LSA, Rundschreiben MF vom 29.01.2026
Einkommensgrenze PartnerBerücksichtigungsfähig, wenn die Einkünfte im zweiten Kalenderjahr vor Antragstellung die jährlich angepasste Grenze nach § 6 Abs. 2 BBhV nicht übersteigen: 22.648 € ab 01.01.2026.Quelle: § 6 Abs. 2 BBhV, Kommunaler Versorgungsverband Sachsen-Anhalt
HeilfürsorgePolizeivollzugsbeamte erhalten Heilfürsorge nach der Polizei-Heilfürsorgeverordnung; der frühere Einbehalt von der Besoldung wurde mit der Kostendämpfungspauschale abgeschafft.Quelle: § 112 LBG LSA, POLHFVO LSA, dbb sachsen-anhalt
Verbeamtung LehrkräfteLehrkräfte werden verbeamtet; das 16-monatige Referendariat wird im Beamtenverhältnis auf Widerruf mit Anwärterbezügen abgeleistet.Quelle: Landesschulamt, Karriereportal Sachsen-Anhalt
RechtsreferendareÖffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis mit Unterhaltsbeihilfe (1.511,75 € brutto, Stand Juni 2025), keine Verbeamtung auf Widerruf.Quelle: Karriereportal Sachsen-Anhalt, OLG Naumburg
BeihilfestelleBeihilfefestsetzungsstelle im Finanzamt Dessau-Roßlau für die Landesverwaltung; Anträge auch digital über die App dBeihilfePlus.Quelle: Ministerium der Finanzen Sachsen-Anhalt
Rechtsgrundlage§ 3 und § 3d Besoldungs- und Versorgungsrechtsergänzungsgesetz (BesVersEG LSA) in Verbindung mit der Bundesbeihilfeverordnung (BBhV).Quelle: BesVersEG LSA, BBhV

Themen für Beamte in Sachsen-Anhalt

Was gilt für mich?

Wie funktioniert die Beihilfe in Sachsen-Anhalt?

Die Beihilfe in Sachsen-Anhalt richtet sich nach den jeweils geltenden Beihilfevorschriften des Bundes, weil das Land keine eigene Beihilfeverordnung erlassen hat. Jede Person hat einen eigenen Bemessungssatz:

Eine Kostendämpfungspauschale zieht Sachsen-Anhalt seit dem 1. Januar 2017 nicht mehr ab. Es bleiben die Eigenbehalte der Bundesbeihilfeverordnung, etwa bei Arzneimitteln. Warum das ein Vorteil gegenüber einigen anderen Ländern ist, zeigt der Beitrag zur Kostendämpfungspauschale.

Mehr dazu im Ratgeber Krankenversicherung für Beamte.

Lohnt sich der GKV-Zuschuss in Sachsen-Anhalt?

Der Zuschuss zur gesetzlichen Krankenversicherung lohnt sich vor allem für Beamte, die ohnehin in der GKV bleiben, etwa wegen Vorerkrankungen oder mehrerer mitversicherter Angehöriger. Seit dem 1. Januar 2026 zahlt das Land auf Antrag die Hälfte des nachgewiesenen Krankenversicherungsbeitrags (§ 3d BesVersEG LSA).

Wichtig für die Entscheidung:

Die Widerrufsmöglichkeit betrifft nur die Beihilfe. Ob ein späterer Wechsel in die PKV möglich ist und zu welchen Bedingungen, hängt von Alter und Gesundheit ab. Für junge, gesunde Beamte bleibt die Kombination aus Beihilfe und PKV-Beihilfetarif meist günstiger.

Was gilt für Polizei und Heilfürsorge in Sachsen-Anhalt?

Polizeivollzugsbeamte in Sachsen-Anhalt erhalten Heilfürsorge statt Beihilfe. Grundlage ist die Verordnung über die Heilfürsorge für Polizeivollzugsbeamte (POLHFVO LSA), die auf dem Landesbeamtengesetz beruht. Der frühere Einbehalt von der Besoldung für heilfürsorgeberechtigte Beamte wurde gemeinsam mit der Kostendämpfungspauschale abgeschafft.

Die Heilfürsorge sichert nur die Beamten selbst ab. Für Angehörige gilt sie nicht, und mit dem Ruhestand endet sie. Wer später in die private Krankenversicherung wechseln will, sollte früh über eine Anwartschaftsversicherung nachdenken.

Hinweise für die Ausbildungszeit finden Sie unter Krankenversicherung für Beamtenanwärter.

Was müssen Referendare in Sachsen-Anhalt beachten?

Lehramtsreferendare in Sachsen-Anhalt sind Beamte auf Widerruf und erhalten 50 Prozent Beihilfe. Das Referendariat dauert 16 Monate, die Anwärterbezüge liegen nach Angaben des Landes bei 1.744 Euro (Stand Juli 2026).

Rechtsreferendare werden dagegen nicht verbeamtet: Sie stehen in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis und erhalten eine Unterhaltsbeihilfe. Beihilfe gibt es in diesem Status nicht.

Mehr dazu unter Krankenversicherung für Referendare, im Beitrag Krankenversicherung für Referendare in Sachsen-Anhalt und unter Private Krankenversicherung für Lehrer.

Vertiefen

Weitere Beiträge für Beamte in Sachsen-Anhalt

Häufige Fragen: Beamte in Sachsen-Anhalt

Wie hoch ist die Beihilfe in Sachsen-Anhalt?
Aktive Beamte erhalten 50 Prozent, mit mindestens zwei berücksichtigungsfähigen Kindern 70 Prozent. Berücksichtigungsfähige Ehepartner und Versorgungsempfänger erhalten 70 Prozent, Kinder 80 Prozent. Die Sätze folgen dem Beihilferecht des Bundes.
Gibt es in Sachsen-Anhalt eine pauschale Beihilfe?
Ja. Seit dem 1. Januar 2026 erhalten freiwillig gesetzlich versicherte Beamte auf Antrag einen Zuschuss in Höhe der Hälfte ihres Krankenversicherungsbeitrags. Dafür verzichten sie auf ergänzende individuelle Beihilfe, außer bei Pflegebedürftigkeit.
Kann ich den GKV-Zuschuss in Sachsen-Anhalt widerrufen?
Ja. Antrag und Verzichtserklärung können zum Beginn eines Monats mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Der Widerruf muss spätestens drei Monate vorher schriftlich erklärt werden.
Gibt es in Sachsen-Anhalt eine Kostendämpfungspauschale?
Nein, seit dem 1. Januar 2017 nicht mehr. Es gelten nur die Eigenbehalte des Bundesrechts, zum Beispiel bei Arzneimitteln.
Bekommen Polizisten in Sachsen-Anhalt Heilfürsorge?
Ja. Polizeivollzugsbeamte erhalten Heilfürsorge nach der Verordnung über die Heilfürsorge für Polizeivollzugsbeamte (POLHFVO LSA). Angehörige sind darüber nicht abgesichert.
Sind Rechtsreferendare in Sachsen-Anhalt Beamte?
Nein. Rechtsreferendare stehen in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis und erhalten eine Unterhaltsbeihilfe. Lehramtsreferendare sind dagegen Beamte auf Widerruf mit Beihilfe.
Quellen (10)· Stand September 2026· Redaktion: Christian Fröhner
  1. Ministerium der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt: Rundschreiben vom 29.01.2026: Einführung eines Zuschusses zur gesetzlichen Krankenversicherung
  2. Ministerium der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt: Besoldungs- und Versorgungsrecht | Beihilferecht
  3. Ministerium der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt: Beihilfe-App dBeihilfePlus
  4. Kommunaler Versorgungsverband Sachsen-Anhalt: Einkommensgrenze für berücksichtigungsfähige Ehepartner/Lebenspartner (Stand Januar 2026)
  5. dbb beamtenbund und tarifunion sachsen-anhalt: Jahressonderzahlung ab 2017 (21.06.2016)
  6. Land Sachsen-Anhalt: Karriereportal: Lehramtsreferendariat
  7. Land Sachsen-Anhalt: Karriereportal: Rechtsreferendariat
  8. Bundesministerium der Justiz: Bundesbeihilfeverordnung (BBhV), § 26 Krankenhausleistungen
  9. Land Sachsen-Anhalt: Verordnung über die Heilfürsorge für Polizeivollzugsbeamte (POLHFVO LSA)
  10. Land Sachsen-Anhalt: Besoldungs- und Versorgungsrechtsergänzungsgesetz (BesVersEG LSA), §§ 3 und 3d

Rechtsstand: September 2026. Landesrecht Sachsen-Anhalt; Angaben ohne Gewähr, maßgeblich ist die jeweils gültige Fassung.

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