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Ratgeber · Beamte & Beihilfe

Krankenversicherung für Beamte

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Aktualisiert am Lesezeit ca. 13 Minuten

Beamte müssen sich krankenversichern, sind aber von der Sozialversicherungspflicht befreit. Deshalb haben sie die Wahl zwischen gesetzlicher (GKV) und privater Krankenversicherung (PKV). Für die meisten Beamten ist die PKV die bessere Wahl: Die Beihilfe des Dienstherrn trägt einen großen Teil der Krankheitskosten, der private Tarif muss nur den Rest abdecken.

Die Tarife für die private Krankenversicherung von Beamten unterscheiden sich deutlich von den Angeboten für Angestellte und Selbstständige. Die Beihilfe durch den Dienstherrn beschert den Beamten günstige Tarife in der PKV: Es genügt ein PKV-Ergänzungstarif für Beamte. Doch nicht jeder PKV-Tarif für Beamte bietet die gleichen Leistungen – ein Vergleich lohnt fast immer. Für besondere Lebensphasen gibt es eigene Ratgeber: zur Krankenversicherung für Beamtenanwärter, für Referendare und für Lehrer.

Warum sind PKV-Tarife für Beamte so günstig?

PKV-Tarife für Beamte sind günstig, weil der Versicherer nur einen Teil der Kosten trägt. Die Beihilfe übernimmt in der Regel 50 Prozent oder mehr der anfallenden Kosten, sofern die Aufwendungen nach der Beihilfeverordnung beihilfefähig sind. Anders als bei Selbstständigen und Angestellten über der Versicherungspflichtgrenze braucht der Beamte also keine Vollversicherung.

Die Beihilfeverordnung kann sich von Dienstherr zu Dienstherr unterscheiden und bestimmt auch, wie hoch der Beihilfesatz ausfällt. Dabei entscheidet auch der Familienstand über die Höhe des Beihilfesatzes. Der Leistungsumfang orientiert sich an jenem der GKV.

Außenseiter sind Beamte in der PKV nicht: Rund die Hälfte der privat Vollversicherten in Deutschland ist beihilfeberechtigt (PKV-Verband). Entsprechend haben sich die privaten Krankenversicherer auf diese Kundschaft eingestellt. Sie bieten zahlreiche Tarife für Staatsdiener an, die die Beihilfe in der Kalkulation des Beitrags berücksichtigen.

Das wiederum macht die Entscheidung für einen Versicherer und Tarif nicht leicht, denn nicht jeder Beihilfetarif ist gleich günstig. Neben Preisunterschieden sind Leistungsunterschiede möglich. Bei der Suche nach einem guten Angebot hilft ein Versicherungsvergleich für Beihilfetarife sowie eine gute Beratung durch Experten.

Wie unterscheiden sich Beihilfe und PKV in den Leistungen?

Beihilfe und PKV decken sich in ihren Leistungen nicht vollständig. Der PKV-Tarif für Beamte ergänzt die Beihilfe und schließt die Deckungslücke bei den Krankheitskosten. Abweichungen zwischen dem, was die Beihilfe erstattet, und dem, was der Tarif leistet, sind aber keine Seltenheit.

Die Beihilfeverordnung des Dienstherrn legt als Rechtsverordnung fest, welche Leistungen die Beihilfe bezuschusst. Die private Krankenversicherung für Beamte ist hingegen ein privatwirtschaftlicher Vertrag zwischen Versichertem und Versicherer. Dieser Vertrag muss eine bestimmte Mindestversorgung absichern.

In der Praxis bieten eine Reihe von Tarifen Leistungen, die über die Mindestanforderungen hinausgehen. Einige Angebote fangen auch Kürzungen in der Beihilfe ab, die in den vergangenen Jahren in die Beihilfeverordnungen Einzug gehalten haben.

Wie hoch ist der Beihilfesatz und welche Rolle spielt die Familie?

Der Beihilfesatz liegt für aktive Beamte in der Regel bei 50 Prozent und steigt mit zwei oder mehr Kindern auf 70 Prozent. Pensionäre sowie berücksichtigungsfähige Ehe- und Lebenspartner erhalten 70 Prozent, Kinder und Waisen 80 Prozent. So regelt es der Bund in § 46 BBhV, die meisten Länder folgen diesem Muster.

Aktive Beamte
50 %

70 % ab zwei berücksichtigungsfähigen Kindern

Pensionäre & Partner
70 %

Versorgungsempfänger, Ehe- und Lebenspartner

Kinder
80 %

berücksichtigungsfähige Kinder und Waisen

Quelle: § 46 Bundesbeihilfeverordnung (BBhV), Stand September 2026

PersonengruppeBeihilfe (Bund)PKV-Anteil
Beamte ohne oder mit einem Kind50 %50 %
Beamte ab zwei Kindern70 %30 %
Pensionäre70 %30 %
Ehe- und Lebenspartner70 %30 %
Kinder und Waisen80 %20 %

Andere Sätze sind möglich, weil jeder Dienstherr seine eigene Beihilfeverordnung hat. In Hessen und Bremen gilt ein familienbezogenes System: Ausgangspunkt ist ein Bemessungssatz von 50 Prozent, der sich für Angehörige in Schritten von 5 Prozentpunkten erhöht – höchstens auf 70 Prozent. Baden-Württemberg hatte für ab 2013 eingestellte Beamte lange abgesenkte Sätze, gewährt seit dem 1. Januar 2023 aber wieder 50, 70 und 80 Prozent wie der Bund. Großzügiger ist Sachsen: Dort erhalten aktive Beamte seit 2024 mit einem Kind 70 Prozent und ab zwei Kindern 90 Prozent, Kinder in der Regel 90 Prozent (Beamte in Sachsen).

Wann sind Kinder und Ehepartner beihilfeberechtigt?

Kinder sowie Ehe- und Lebenspartner sind über den Beamten beihilfeberechtigt, wenn sie als berücksichtigungsfähige Angehörige gelten. Die Aufnahme ist nur für die engsten Angehörigen vorgesehen. Wer selbst gesetzlich pflichtversichert ist, erhält seine Leistungen in der Regel über die eigene Krankenkasse.

Bei Ehe- und Lebenspartnern ist das typischerweise der Fall, wenn sie kein oder nur ein geringes eigenes Einkommen haben, etwa als Hausfrau oder Hausmann. Kinder sind berücksichtigungsfähig, solange für sie Anspruch auf den Familienzuschlag besteht. Zur Orientierung dient der Kindergeldanspruch: Seit 2007 endet er für gewöhnlich mit Vollendung des 25. Lebensjahres, etwa bei Studium oder Ausbildung. Abweichungen gibt es in Einzelfällen, zum Beispiel durch Wehrdienst oder ein freiwilliges soziales Jahr.

Für Ehe- und Lebenspartner gelten Einkommensgrenzen, die bundesweit nicht einheitlich geregelt sind. Beim Bund ist der Partner berücksichtigungsfähig, wenn der Gesamtbetrag seiner Einkünfte im zweiten Kalenderjahr vor der Antragstellung 22.648 Euro (Wert 2026; Grundbetrag 20.000 Euro, jährlich an die Renten angepasst) nicht übersteigt (§ 6 BBhV). Viele Länder haben eigene, teils niedrigere Grenzen.

Wer genauere Informationen zu den Einkommensgrenzen seines Dienstherrn benötigt, sollte sich unverbindlich von einem Versicherungsexperten beraten lassen.

Können sich Beamte generell privat versichern?

Ja, jeder Beamte kann sich privat krankenversichern. Seit dem 1. Januar 2009 gilt in Deutschland eine allgemeine Pflicht zur Krankenversicherung (§ 193 VVG). Beamte sind jedoch von der Sozialversicherungspflicht befreit und können wählen, ob sie sich in der GKV oder in der PKV versichern. Die Höhe der Besoldung spielt dafür keine Rolle: Eine Einkommensgrenze wie bei Arbeitern und Angestellten gibt es für Beamte nicht.

In der privaten Krankenversicherung haben Beamte einen Vorteil durch die Beihilfe. Sie benötigen dank des Zuschusses durch den Dienstherrn keinen PKV-Tarif, der die gesamten Krankheitskosten übernimmt. Der Dienstherr ist zur Beteiligung an den Gesundheitskosten seiner Beamten verpflichtet.

Grundlage dafür ist die Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Anstelle einer Vollversicherung benötigen Beamte in der PKV lediglich einen sogenannten Restkostentarif. Dadurch ist die private Krankenversicherung für Beamte regelmäßig die günstigere Wahl.

Warum ist die private Krankenversicherung für Beamte meist sinnvoll?

Die PKV ist für die meisten Beamten sinnvoll, weil sie nur die Restkosten neben der Beihilfe versichern müssen. In der GKV zahlen Beamte dagegen den vollen Beitrag selbst, sofern ihr Dienstherr keine pauschale Beihilfe anbietet.

Bei Arbeitern und Angestellten trägt der Arbeitgeber in der GKV den Arbeitgeberanteil, nur der Arbeitnehmeranteil entfällt auf den Versicherten. Tritt ein Beamter in die GKV ein, ist das anders: Das klassische Beihilferecht kennt keinen laufenden Beitragszuschuss, sondern nur die Erstattung eines Teils der Kosten im Krankheitsfall. Weil die Krankenkasse aber bereits die Behandlungskosten übernimmt, bleibt davon für gesetzlich versicherte Beamte wenig übrig.

Auch die gesetzlichen Krankenkassen sind wenig flexibel: Spezielle Tarife, die berücksichtigen, dass die Beihilfe einen Teil der Kosten trägt, gibt es dort nicht. Ohne pauschale Beihilfe zahlen Beamte in der GKV Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil deshalb selbst. Anders in der privaten Krankenversicherung: Viele Versicherer bieten Ergänzungstarife zur Beihilfe an. Das senkt den Beitrag in der PKV für Beamte deutlich.

Die Beihilfe trägt zwischen 50 und 80 Prozent der beihilfefähigen Krankheitskosten. Wie hoch die Beteiligung ausfällt, hängt von der Familiensituation des Beamten, dem Dienstherrn und gegebenenfalls auch von der Tätigkeit ab. Es kann beispielsweise Unterschiede zwischen Bundes- und Landesbeamten geben. Für Polizisten und Feuerwehrleute gibt es teilweise besondere Regelungen, etwa die freie Heilfürsorge.

Die Restkostenversicherungen der PKV-Anbieter müssen nur den Rest tragen. Das macht die private Krankenversicherung für Beamte günstig. Je nach Tarif reicht die Spanne von günstigen Grundtarifen bis zu gehobenen Leistungen. Die Höhe des Beitrags hängt dabei vom Dienstherrn ebenso wie vom Familienstand ab.

Um die individuelle Höhe des Beitrags in der Beamten-PKV zu erfahren, ist eine professionelle Beratung ratsam. Dabei lässt sich die persönliche Versorgungslücke in der Beihilfe ermitteln und ein passender Tarif zum Schließen der Lücke finden.

Welche Leistungen deckt die PKV für Beamte ab?

Die PKV für Beamte deckt mindestens den Leistungskatalog ab, den die Beihilfeverordnung des Dienstherrn vorsieht. Wie weit die Leistungen darüber hinausgehen, hängt vom gewählten Tarif ab. Der Mindestumfang entspricht in etwa dem der GKV.

Entsprechend finden sich in diesem Katalog regelmäßig stationäre und ambulante Behandlungen. Ebenso gehören Kosten für Heilpraktiker, zahnärztliche Behandlungen sowie zahlreiche Vorsorge- und Früherkennungsuntersuchungen dazu. Ausnahmen und Kürzungen bei einzelnen Leistungen sind allerdings auch in der Beihilfe üblich.

Ähnlich wie in der GKV kann die Kostenübernahme bei einzelnen Leistungen abweichen. Dabei sind Unterschiede zwischen Landes- und Bundesbeamten sowie zwischen einzelnen Bundesländern bzw. Dienstherren möglich. Die Tarife der privaten Krankenversicherer bieten in der Regel die Möglichkeit, Versorgungslücken durch Zusatztarife oder Tarifoptionen zu schließen oder zumindest den Eigenanteil zu mindern.

Diese Tarife werden als Beihilfeergänzungstarife bezeichnet.

Bei gehobenen Ansprüchen ist ein Tarifvergleich ratsam. Er zeigt Preis- und Leistungsunterschiede und hilft, einen Beihilfetarif und gegebenenfalls einen Beihilfeergänzungstarif zu finden, der zu den eigenen Vorstellungen passt.

Welche Lücken zur Beihilfe gibt es und wie schließt man sie?

Die reguläre Lücke zur Beihilfe liegt je nach Personengruppe zwischen 20 und 50 Prozent der Kosten. Sie wird durch einen PKV-Beihilfetarif geschlossen, auch Restkostentarif genannt. Zu beachten ist, dass die Beihilfe nur für notwendige und wirtschaftlich angemessene Aufwendungen eintritt.

Bei bestimmten Aufwendungen gibt es heute auch in der Beihilfe Kürzungen, sodass für einzelne Leistungen – ähnlich wie in der gesetzlichen Krankenversicherung – weniger als der reguläre Beihilfesatz erstattet wird. In solchen Fällen kann die Lücke für einzelne Aufwendungen größer ausfallen.

Aufwendungen, die durch Beihilfekürzungen größere Versorgungslücken aufweisen, können durch Beihilfeergänzungstarife, Tarifbausteine oder Tarifoptionen geschlossen werden. Gleiches gilt, wenn der Versicherte gehobene Leistungen wünscht – zum Beispiel die Chefarztbehandlung.

Ist es sinnvoll, Zweibettzimmer und Chefarzt mitzuversichern?

Ob sich Chefarztbehandlung und Zweibettzimmer lohnen, hängt von den persönlichen Ansprüchen ab. Ohne Absicherung können bei einem Krankenhausaufenthalt mit Unterbringung im Ein- oder Zweibettzimmer und Chefarztbetreuung erhebliche Kosten selbst zu tragen sein.

Viele Beihilfeverordnungen sehen schon ohne gehobene Versorgung Abzüge bei einer stationären Unterbringung vor. Beim Bund sind es 10 Euro je Krankenhaustag, höchstens für 28 Tage im Kalenderjahr (§ 49 BBhV). Wahlleistungen wie Chefarzt und Zweibettzimmer erstatten die Dienstherren sehr unterschiedlich: Manche gar nicht, andere nur gegen einen monatlichen Eigenbeitrag oder mit zusätzlichen Abzügen.

Der genaue Umfang der so entstehenden Versorgungslücke hängt vom Dienstherrn und der jeweils gültigen Beihilfeverordnung ab.

Können sich Beamte auch gesetzlich versichern?

Ja, Beamte können sich freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichern. Ohne pauschale Beihilfe zahlen sie den Beitrag dann allein, also Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil. Das gesetzliche System rechnet die Beihilfe nicht an, einen Beitragszuschuss gibt es nicht.

Beihilfe kann für gesetzlich versicherte Beamte nur in Einzelfällen gezahlt werden, wenn beihilfefähige Aufwendungen über die Leistungen der Krankenkasse hinausgehen. Selbst dann bleibt eine Versorgungslücke, die der Beamte selbst tragen muss.

Private Krankenversicherung (PKV)Gesetzliche Krankenversicherung (GKV)
Beitragnur Restkosten neben der Beihilfe (Beihilfetarif)voller Beitrag, abhängig vom Einkommen
Zuschuss des DienstherrnBeihilfe von 50 bis 80 % der Kostennur mit pauschaler Beihilfe (Hälfte des Beitrags)
Familieeigener Tarif je Person, Kinder mit 80 % Beihilfebeitragsfreie Familienversicherung möglich
Leistungennach Tarif wählbar, z. B. Chefarzt und Zweibettzimmergesetzlicher Leistungskatalog
WechselBeitrag hängt vom Eintrittsalter und der Gesundheit abWechsel in die PKV später oft nur mit Gesundheitsprüfung

In welchen Bundesländern gibt es die pauschale Beihilfe?

Stand September 2026 bieten zehn Länder die pauschale Beihilfe an. Dabei zahlt der Dienstherr die Hälfte des Krankenversicherungsbeitrags, ähnlich dem Arbeitgeberanteil bei Angestellten – in der Regel für die gesetzliche Krankenversicherung, in einigen Ländern (z. B. Hamburg, Bremen, Thüringen, Baden-Württemberg) auch für eine private Vollversicherung bis zur Hälfte des Basistarifs. Der Bund und Bayern bieten sie nicht an. Die Details je Land stehen auf unseren Landesseiten, z. B. Beamte in Hamburg.

LandPauschale Beihilfe seit
Hamburg1. August 2018
Berlin, Brandenburg, Bremen, Thüringen1. Januar 2020
Baden-Württemberg1. Januar 2023
Sachsen1. Januar 2024
Niedersachsen1. Februar 2024
Sachsen-Anhalt1. Januar 2026
Mecklenburg-Vorpommern1. Mai 2026
Schleswig-HolsteinSonderform: Zuschuss seit 1. Januar 2024
Hessenkeine pauschale Beihilfe, aber Sachleistungsbeihilfe für freiwillig gesetzlich Versicherte (Details)
Saarlandzugesagt ab 1. Januar 2028, noch nicht beschlossen
Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalznur im Koalitionsvertrag angekündigt, nicht umgesetzt

Sind Kinder und Ehepartner mitversichert?

Nein, eine beitragsfreie Mitversicherung von Kindern und Ehepartnern gibt es in der PKV für Beamte nicht. Jedes Familienmitglied braucht einen eigenen Tarif. Kinder, Lebens- und Ehepartner profitieren aber von der Beihilfe, wenn sie die Voraussetzungen als berücksichtigungsfähige Angehörige erfüllen.

Bei zwei oder mehr berücksichtigungsfähigen Kindern sehen viele Beihilfeverordnungen einen höheren Beihilfesatz für den Beamten selbst vor. Durch seine Kinder sinkt also die eigene Deckungslücke zwischen Beihilfe und Krankheitskosten. Das ermöglicht günstigere Beiträge und entlastet den Beamten von den zusätzlichen Kosten für die Versicherung seiner Kinder.

Das gilt zum Beispiel für Hausfrauen und Hausmänner sowie für Kinder in Studium oder schulischer Ausbildung. Dabei ist zu beachten, dass nicht jede Ausbildung die Berücksichtigung in der Beihilfe sichert. Zudem können das Alter eines Kindes oder Einkünfte über einer bestimmten Grenze gegen eine Aufnahme in die Beihilfe sprechen. Vor allem für die Einkommensgrenzen, die es auch für Lebens- und Ehepartner gibt, existiert keine bundeseinheitliche Regelung.

Neben der Krankenversicherung sollten Beamte auch ihre Arbeitskraft absichern. Mehr dazu im Ratgeber zur Dienstunfähigkeitsversicherung für Beamte.

Häufige Fragen

Wie viel Beihilfe bekommen Beamte?
Beim Bund übernimmt die Beihilfe 50 Prozent der beihilfefähigen Kosten für aktive Beamte, 70 Prozent ab zwei berücksichtigungsfähigen Kindern und für Pensionäre, 70 Prozent für berücksichtigungsfähige Ehe- und Lebenspartner und 80 Prozent für Kinder (§ 46 BBhV). Die meisten Länder folgen diesem Muster. Hessen und Bremen nutzen ein familienbezogenes System mit Zuschlägen auf 50 Prozent, höchstens 70 Prozent.
Müssen sich Beamte privat krankenversichern?
Nein. Seit dem 1. Januar 2009 besteht zwar eine Pflicht zur Krankenversicherung, Beamte können aber frei zwischen gesetzlicher und privater Krankenversicherung wählen. Eine Einkommensgrenze wie bei Angestellten gibt es dabei nicht. Wegen der Beihilfe ist die PKV für die meisten Beamten die günstigere Wahl.
Was ist die pauschale Beihilfe?
Bei der pauschalen Beihilfe zahlt der Dienstherr gesetzlich versicherten Beamten die Hälfte ihres Krankenversicherungsbeitrags – ähnlich dem Arbeitgeberanteil bei Angestellten. Stand September 2026 bieten sie zehn Länder an: Hamburg, Berlin, Brandenburg, Bremen, Thüringen, Baden-Württemberg, Sachsen, Niedersachsen, Sachsen-Anhalt und Mecklenburg-Vorpommern. Der Bund und Bayern bieten sie nicht an. Die Entscheidung dafür ist in den meisten Ländern unwiderruflich.
Bis zu welchem Einkommen ist der Ehepartner beihilfeberechtigt?
Beim Bund ist der Ehe- oder Lebenspartner berücksichtigungsfähig, wenn der Gesamtbetrag seiner Einkünfte im zweiten Kalenderjahr vor der Antragstellung 22.648 Euro (Wert 2026; Grundbetrag 20.000 Euro, jährlich an die Renten angepasst) nicht übersteigt (§ 6 BBhV). Die Länder haben eigene, teils deutlich niedrigere Grenzen.
Sind Kinder in der PKV für Beamte mitversichert?
Nein, eine beitragsfreie Mitversicherung gibt es in der PKV nicht. Kinder bekommen aber in der Regel 80 Prozent Beihilfe. Deshalb muss ihr eigener Beihilfetarif nur die restlichen 20 Prozent abdecken und ist entsprechend günstig.
Was zahlen Beamte bei einem Krankenhausaufenthalt selbst?
Beim Bund zieht die Beihilfe bei vollstationärer Behandlung 10 Euro je Kalendertag ab, höchstens für 28 Tage im Jahr (§ 49 BBhV). Wahlleistungen wie Chefarzt und Zweibettzimmer erstatten die Dienstherren sehr unterschiedlich: manche gar nicht, andere nur gegen einen Eigenbeitrag. Ein passender PKV-Tarif kann diese Lücken schließen.
Quellen (10)· Stand September 2026· Redaktion: Christian Fröhner
  1. Bundesministerium der Justiz: Bundesbeihilfeverordnung (BBhV), § 46 Bemessung der Beihilfe
  2. Bundesministerium der Justiz: Bundesbeihilfeverordnung (BBhV), § 6 Beihilfefähigkeit von Aufwendungen
  3. Bundesministerium der Justiz: Bundesbeihilfeverordnung (BBhV), § 49 Eigenbehalte
  4. Bundesministerium der Justiz: Versicherungsvertragsgesetz (VVG), § 193 Versicherte Person; Versicherungspflicht
  5. Land Hessen: Hessische Beihilfenverordnung (HBeihVO), § 15 Bemessung der Beihilfe
  6. Freie Hansestadt Bremen: Bremische Beihilfeverordnung (BremBVO), § 12 Bemessung der Beihilfe
  7. Deutscher Gewerkschaftsbund (DGB): Mehrheit der Dienstherren bietet pauschale Beihilfe an (2024)
  8. GEW Sachsen-Anhalt: Pauschale Beihilfe in Sachsen-Anhalt ab 1. Januar 2026
  9. GEW Mecklenburg-Vorpommern: Pauschale Beihilfe in Mecklenburg-Vorpommern ab 1. Mai 2026
  10. Verband der Privaten Krankenversicherung: Zahlenbericht der Privaten Krankenversicherung

Rechtsstand: September 2026. Beihilfesätze und Einkommensgrenzen nach der Bundesbeihilfeverordnung (BBhV); Länder und Kommunen regeln teilweise abweichend.

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